Die Anmeldung Ihres Hundes muss binnen zwei Wochen nach Aufnahme erfolgen, zur Anmeldung ist es erforderlich einen Rassenachweis zu erbringen.
Die Steuerpflicht entsteht mit dem Monat, in dem der Hund in Ihrem Haushalt aufgenommen wurde, frühestens jedoch mit dem 1. des Monats in dem der Hund drei Monate alt wird. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung endet.
Die Hundesteuer wird am 1. Juli eines Kalenderjahres für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember fällig.
Auf Antrag kann, für Einzelfälle, unter Vorlage eines Nachweises Steuerbefreiung oder Steuerermäßigungen gewährt werden.
Für Hunde aus Tierheimen ist eine befristete Steuerbefreiung möglich.
Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn die Hunde keine gefährlichen Hunde im Sinne der Satzung sind.
Die Steuersätze betragen:
Eine vorherige Terminvereinbarung wird empfohlen,
um Wartezeiten zu vermeiden: