Zuständige Stelle:
Das Standesamt, in dessen Bezirk der Tod eintrat.
Voraussetzung:
Zur Anzeige des Sterbefalls verpflichtet sind folgende Personen und zwar in nachstehender gesetzlicher Reihenfolge:
Verfahrensablauf:
Der Sterbefall muss bei dem Standesamt, in dessen Bezirk die/der Betroffene verstorben ist, grundsätzlich von einer der o.g. Personen angezeigt werden. In der Praxis wird das Bestattungsunternehmen, das Sie als Angehöriger mit der Durchführung der Beerdigung beauftragen, die Anzeige für Sie beim Standesamt durchführen. Ist die/der Betroffene in einer öffentlichen Einrichtung (z.B. Krankenhaus) verstorben, so wird die dortige Verwaltung die Anzeige beim Standesamt schriftlich vornehmen.
Unnatürliche Todesfälle werden der Staatsanwaltschaft angezeigt.
Frist/Dauer:
Die Anzeige hat spätestens am dritten Werktag nach dem Todesfall zu erfolgen. Hierbei gilt der Samstag nicht als Werktag.
Erforderliche Unterlagen zur Beurkundung:
Bei ledigen Verstorbenen zusätzlich:
Bei verheirateten Verstorbenen zusätzlich:
Bei geschiedenen Verstorbenen zusätzlich:
Bei verwitweten Verstorbenen zusätzlich:
Die vorzulegenden Urkunden sollten neuesten Datums sein!
Hinweis: Die Vorlage dieser Urkunden kann entfallen, wenn die Personenstandsbücher beim Bad Nauheimer Standesamt geführt werden. In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein (z.B. Übersetzungen bei ausländischen Urkunden etc.). Bei fehlenden Urkunden erfolgt zunächst eine vorläufige Bestattungsfreigabe. Die tatsächliche Beurkundung erfolgt dann nach Vorlage der benötigten Unterlagen.
Eine vorherige Terminvereinbarung wird empfohlen,
um Wartezeiten zu vermeiden: