Gewerbebegriff & Gewerbeanzeigeverfahren
Als ein „Gewerbe“ bezeichnet man jede selbstständige, erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer ausgeübte Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.
Eine Anzeigepflicht besteht nur für den Betrieb eines „Gewerbes“ beziehungsweise für „selbstständige Gewerbetreibende“ (§§ 14 und 55c GewO).
Nicht davon betroffen sind:
Gewerbeanmeldung
Es besteht eine Anzeigepflicht, wenn das Gewerbe
Hinweis: Die Anzeige berechtigt nicht zum Beginn des Gewerbebetriebes, wenn noch eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist.
Es stellt außerdem keine Genehmigung zur Errichtung einer Betriebsstätte gemäß dem Planungs- und Baurecht dar.
Ansprechpartner für Bau- und Planungsrecht: Tobias Brandt.
Gewerbeummeldung
Das Gewerbe muss umgemeldet werden,
Hinweis: Bei der Verlegung des Betriebssitzes in einen anderen Meldebezirk muss eine Abmeldung am bisherigen Standort und eine Anmeldung am neuen Standort erfolgen.
Das Gewerbe muss abgemeldet werden, wenn es nicht mehr betrieben wird.
Hinweis: Für ein ruhendes Gewerbe gibt es keine rechtliche Handhabe. Bei Aussetzen der Tätigkeit muss eine Abmeldung erfolgen. Wird der Betrieb wiederaufgenommen, muss er erneut angemeldet werden.
Die Erstattung der Gewerbeanzeige gemäß § 14 GewO ist nach der Hessischen Verwaltungskostenordnung gebührenpflichtig.
Die Gebühr hierfür beträgt 28,00 €.
Eine schriftliche Bestätigung der Gewerbeanzeige erfolgt als – ebenfalls gebührenpflichtige – Empfangsbescheinigung. Für die Ausstellung einer Empfangsbescheinigung wird eine zusätzliche Gebühr von 8,00 € erhoben. Sie können allerdings wählen, ob Sie eine Empfangsbescheinigung benötigen oder nicht.
Fachdienst "Öffentliche Sicherheit und Ordnung"
Eine vorherige Terminvereinbarung wird empfohlen,
um Wartezeiten zu vermeiden: