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Gewerbewesen

Gewerbebegriff & Gewerbeanzeigeverfahren

Gewerbewesen

Gewerbebegriff & Gewerbeanzeigeverfahren

Gewerbebegriff

Als ein „Gewerbe“ bezeichnet man jede selbstständige, erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer ausgeübte Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.

Eine Anzeigepflicht besteht nur für den Betrieb eines „Gewerbes“ beziehungsweise für „selbstständige Gewerbetreibende“ (§§ 14 und 55c GewO).

Nicht davon betroffen sind:

  • Urproduktion (Land- und Forstwirtschaft, Bergbau, …)
  • Freie Berufe (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, …)
  • Verwaltung eigenen Vermögens (Vermietung und Verpachtung, Beteiligungen, …)
  • Sozial unwertige und verbotene Tätigkeiten

Gewerbeanzeigeverfahren

 

Gewerbeanmeldung

Es besteht eine Anzeigepflicht, wenn das Gewerbe

  • neu gegründet wird.
  • aus einem anderen Meldebezirk nach Bad Nauheim verlegt wird.

Hinweis: Die Anzeige berechtigt nicht zum Beginn des Gewerbebetriebes, wenn noch eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist.
Es stellt außerdem keine Genehmigung zur Errichtung einer Betriebsstätte gemäß dem Planungs- und Baurecht dar.
Ansprechpartner für Bau- und Planungsrecht: Tobias Brandt.

Gewerbeummeldung

Das Gewerbe muss umgemeldet werden,

  • wenn der Betriebssitz innerhalb des gleichen Meldebezirks verlegt wird.
  • wenn die Tätigkeit geändert oder erweitert wird.

Hinweis: Bei der Verlegung des Betriebssitzes in einen anderen Meldebezirk muss eine Abmeldung am bisherigen Standort und eine Anmeldung am neuen Standort erfolgen.

Gewerbeabmeldung

Das Gewerbe muss abgemeldet werden, wenn es nicht mehr betrieben wird.

Hinweis: Für ein ruhendes Gewerbe gibt es keine rechtliche Handhabe. Bei Aussetzen der Tätigkeit muss eine Abmeldung erfolgen. Wird der Betrieb wiederaufgenommen, muss er erneut angemeldet werden.

Benötigte Unterlagen

  • Anzeigeformular
  • Personalausweis/Reisepass sowie Aufenthaltstitel (bei Nicht-EU-Ausländern)
  • Ggf. Meldebescheinigung
  • Ggf. Handelsregisterauszug
  • Ggf. Gesellschaftervertrag (z.B. bei GmbH i.G. oder UG (haftungsbeschränkt) i.G.)
  • Ggf. Vereinsregisterauszug

Kosten

Die Erstattung der Gewerbeanzeige gemäß § 14 GewO ist nach der Hessischen Verwaltungskostenordnung gebührenpflichtig.

Die Gebühr hierfür beträgt 28,00 €.

Eine schriftliche Bestätigung der Gewerbeanzeige erfolgt als – ebenfalls gebührenpflichtige – Empfangsbescheinigung. Für die Ausstellung einer Empfangsbescheinigung wird eine zusätzliche Gebühr von 8,00 € erhoben. Sie können allerdings wählen, ob Sie eine Empfangsbescheinigung benötigen oder nicht.


Wir helfen Ihnen gerne weiter

Fachdienst "Öffentliche Sicherheit und Ordnung"

Benjamin Witt

Benjamin Witt

Gewerbewesen

+49 (0) 6032 343-244 +49 (0) 6032 343-69-244 benjamin.witt@bad-nauheim.de Parkstraße 36-38/ Zimmer 3.02
Anna-Lena Rill

Anna-Lena Rill

Ordnung, Sicherheit, Brandschutz & Mobilität

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Öffnungszeiten

Montag: 08:00 Uhr – 16:00 Uhr
Dienstag: 08:00 Uhr – 16:00 Uhr
Mittwoch: 08:00 Uhr – 16:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 Uhr – 16:00 Uhr
Freitag: 08:00 Uhr – 12:00 Uhr
Samstag: Geschlossen
Sonntag: Geschlossen
und nach Vereinbarung

Eine vorherige Terminvereinbarung wird empfohlen,
um Wartezeiten zu vermeiden:

 

downloads

Gewerbe Abmeldung
503.41 KB
Gewerbe Anmeldung
752.5 KB
Gewerbe Ummeldung
702.56 KB
- Beiblatt "Verteter"
243.57 KB
- Anlage "Erlaubnisse/ Handwerkskarten"
176.66 KB

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