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Gewerbewesen

Gaststättengewerbe

Gewerbewesen - Gaststättengewerbe

Ausschank alkoholischer Getränke im Gaststättengewerbe

Durch das Hessische Gaststättengesetz ist die Erlaubnispflicht beim Betreiben einer Gaststätte mit Alkoholausschank entfallen. Stattdessen hat der Gewerbetreibende in diesen Fällen das Gewerbe spätestens 6 Wochen vor Beginn unter Beifügen der nachfolgenden, nicht mehr als 3 Monate alten Unterlagen anzuzeigen:

  1. Nachweis (Quittung) über das beantragte Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart „0“, Anfragecode „OB“)
  2. Nachweis (Quittung) über die beantragte Gewerbezentralregisterauskunft gemäß § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart „9“)
  3. Auszug aus dem Insolvenzgericht gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 der Insolvenzordnung zu führenden Verzeichnis, in dessen Bezirk in den letzten drei Jahren der Wohnsitz bzw. die gewerbliche Niederlassung lag
  4. Auszug aus dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882b Abs. 1 der Zivilprozessordnung zu führenden Verzeichnis, von Ihnen selbst einzuholen unter: https://www.vollstreckungsportal.de (bitte bei der Anfrage die Personalien vollständig und mit korrekter Schreibweise angeben und im Feld Zentrales Vollstreckungsgericht „alle“ wählen)
  5. Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
  6. Personalausweis bzw. Pass (mit Aufenthaltstitel, sofern nicht EU-Angehöriger)
  7. Vertretungsvollmacht, sofern die Anzeige durch Dritte erfolgt

Die Dokumente unter 1. und 2. sind bei der für Sie zuständigen Meldestelle unter Angabe des Adressaten: „Magistrat der Stadt Bad Nauheim, FD 4.1, Parkstraße 36 – 38, 61231 Bad Nauheim“ unter Angabe des Verwendungszweckes „Gaststättengewerbe“ zu beantragen. Die Dokumente unter 3. bis 7. sind spätestens 6 Wochen vor Beginn / vor der Gaststätteneröffnung vollständig bei unserer Behörde einzureichen. Zu dieser Frist kommt jedoch noch die Beantragungszeit der Unterlagen hinzu. Der Gewerbetreibende/ die Gewerbetreibende sollte sich daher rechtzeitig mit den jeweiligen Behörden in Verbindung setzen, da viele Behörden eine persönliche Vorsprache nur nach Terminvereinbarung vornehmen.

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Besonderheiten bei Personengesellschaften

Bei Personengesellschaften sind die genannten Unterlagen für alle vertretungsberechtigten Personen einzureichen. Sofern eine Eintragung im Handelsregister vorliegt, ist der Anzeige ein aktueller, vollständiger Handelsregisterauszug beizufügen.

Besonderheiten bei juristischen Personen

Die Unterlagen zu Nr. 1., 2. und 5. sind für alle vertretungsberechtigten Personen (zum Beispiel Geschäftsführer) einzureichen.

Die Unterlagen Nr. 3. und 4 . sind sowohl für die juristische Person als auch für alle vertretungsberechtigten Personen einzureichen.

Bei der für Sie zuständigen Gewerbebehörde ist für die juristische Person ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart „9“) zu beantragen.

Der Anzeige ist ein aktueller vollständiger Handels- oder Vereinsregisterauszug beizufügen.

Bitte beachten Sie

Die Gewerbeanmeldung ist keine Genehmigung zur Errichtung einer Betriebsstätte gemäß dem Planungs- und Baurecht. Daher sollte sich der Gewerbetreibende vorher mit unserem Fachdienst Stadtplanung in Verbindung setzen, damit das Vorhaben den Vorschriften des Planungs- und Bauvorschriften entspricht.


Wir helfen Ihnen gerne weiter

Fachdienst "Öffentliche Sicherheit und Ordnung"

Benjamin Witt

Benjamin Witt

Gewerbewesen

+49 (0) 6032 343-244 +49 (0) 6032 343-69-244 benjamin.witt@bad-nauheim.de Parkstraße 36-38/ Zimmer 3.02
Anna-Lena Rill

Anna-Lena Rill

Ordnung, Sicherheit, Brandschutz & Mobilität

+49 (0) 6032 343-238 anna-lena.rill@bad-nauheim.de Parkstraße 36-38/ Zimmer 3.05

Öffnungszeiten

Montag: 08:00 Uhr – 16:00 Uhr
Dienstag: 08:00 Uhr – 16:00 Uhr
Mittwoch: 08:00 Uhr – 16:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 Uhr – 16:00 Uhr
Freitag: 08:00 Uhr – 12:00 Uhr
Samstag: Geschlossen
Sonntag: Geschlossen
und nach Vereinbarung

Eine vorherige Terminvereinbarung wird empfohlen,
um Wartezeiten zu vermeiden:

 

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Gaststättenbetrieb (vorübergehend)
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