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Allgemeinverfügung

Verkaufsoffener Sonntag anlässlich der Bad Nauheimer Kerb am 2. Oktober 2022

Veröffentlicht am 30. Juni 2022 10:30 Uhr

 

Gemäß des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23. November 2006 (GVB1. I S. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2019 (GVBl. S. 434), ergeht folgende Allgemeinverfügung:

 

1. Abweichend von § 3 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes wird das Offenhalten von Verkaufsstellen in Bad Nauheim am Sonntag, 2. Oktober 2022 in der Zeit von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr aus Anlass der Bad Nauheimer Kerb 2022 gemäß § 6 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes freigegeben.

 

2. Die Offenhaltung der Verkaufsstellen beschränkt sich auf das Gebiet der Innenstadt, abgegrenzt durch die Straßen „In den Kolonnaden“, „Kurstraße“, „Hauptstraße“, „Marktplatz“, „Burgstraße“ und „Parkstraße“. Die Freigabe umfasst den durch die vorgenannten Straßenzüge eingegrenzten Bereich sowie jeweils beide Straßenseiten der genannten Straßen. Das Gebiet ist auch im beigefügten Lageplan dargestellt.

 

3. Banken, Sparkassen, Reisebüros und andere Dienstleistungsunternehmen fallen nicht unter das Hessische Ladenöffnungsgesetz und können die Freigaberegelung nicht für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Anspruch nehmen.

 

4. Für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an einem Sonntag gelten die Schutzvorschriften des § 9 Abs. 1, 2, und 3 HLöG. Insbesondere dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nur während der ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten und damit im Zusammenhang stehender Vor- und Nachbereitungsarbeiten beschäftigt werden. Die Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.

 

5. Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

6. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

 

Begründung:

Gemäß § 6 des HLöG sind Gemeinden aus Anlass von Märkten, Messen oder besonderen örtlichen Ereignissen berechtigt, abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- oder Feiertagen freizugeben.

 

Bei den Feierlichkeiten zur Bad Nauheimer Kerb 2022 handelt es sich um ein besonderes örtliches Ereignis und damit um einen berechtigten Anlass im Sinne des § 6 Abs. 1 HLöG. Die Feierlichkeiten im Rahmen der Bad Nauheimer Kerb sind der Anlass, der das Bedürfnis für die Ladenöffnung am Sonntag auslöst. Die Bad Nauheimer Kerb zieht seit vielen Jahren tausende Besucher aus dem Kreisgebiet und darüber hinaus in die Gesundheitsstadt Bad Nauheim und stellt sich mit seinen jährlich über 12.000 Besuchern somit als Hauptsache dar. Das Anlassereignis zieht somit einen Besucherstrom an, der die bei einer alleinigen Öffnung der Verkaufsstellen zu erwartende Zahl der Ladenbesucher um ein Vielfaches übersteigt.

 

Mit der Sonntagsöffnung am 2. Oktober 2022 wird die Anzahl der freizugebenden Sonn- und Feiertage nicht überschritten.

 

Auch die weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 HLöG sind erfüllt. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Veröffentlichung auf der Homepage der Stadt und Hinweisbekanntmachung in der Wetterauer Zeitung.

 

Die Höchststundenzahl von sechs zusammenhängenden Stunden wird eingehalten (Freigabe von 12 bis 18 Uhr). Die Ladenöffnung endet damit rechtmäßig vor 20 Uhr und liegt sogleich außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes.

 

Die Entscheidung ergeht im pflichtgemäßen Ermessen, insbesondere im Hinblick auf § 6 Abs. 1 HLöG. Hiernach kann bei der Freigabe die Offenhaltung von Verkaufsstellen auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen, wenn der Bereich der von der Ladenöffnung betroffenen Geschäfte räumlich weitestgehend dem Bereich der stattfindenden Veranstaltung entspricht. Dies ist im ausgewiesenen Bereich der Bad Nauheimer Innenstadt gegeben. Die Bad Nauheimer Innenstadt ist während der Kerb stark belebt, viele kleinere, über das Stadtgebiet verteilte Attraktionen und kleinere Veranstaltungen, vor allem auch in der Fußgängerzone, werden von den Besuchern angesteuert. Die Veranstaltungen sind nicht nur örtlich vom Marktplatz über das gesamte Innenstadtgebiet verteilt, sondern finden zeitlich über den gesamten Sonntag statt. Die Öffnung von Verkaufsstellen steht somit in einem engen zeitlichen und räumlichen Bezug zum Anlassereignis.

 

Eine Beschränkung auf Handelszweige war nicht geboten. Da der vorgenannte Bereich als Nahversorgungsbereich gilt, würde dieser Charakter beseitigt, wenn einzelne Läden von der Öffnung ausgeschlossen würden.

 

Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist durch ein besonderes Vollzugsinteresse, welches das Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Anfechtungsklage überwiegt, begründet. Das schutzwürdige Interesse der Begünstigten und der Öffentlichkeit an der Vollziehung ist aufgrund der rechtmäßigen Freigabeentscheidung höher zu bewerten als das Aussetzungsinteresse von möglichen Betroffenen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist notwendig und geboten, um die nötige Planungssicherheit für den begünstigten Personenkreis (Veranstalter, Einzelhändler und deren Besuc

 

her) zu gewährleisten, irreparable Folgen für die begünstigten Einzelhändler/Betreiber und Inhaber der Verkaufsstellen abzuwenden sowie sicherzustellen, dass der verkaufsoffene Sonntag in adäquater Weise durchgeführt werden kann. Vertragliche Bindungen, Ablauf-, Personal- und Warenplanungen sowie der Schutz der Ausübung der Berufsfreiheit der Einzelhändler sind in Bezug auf die Ladenöffnung zwingend zu beachten und höher zu werten als ein Aufschubinteresse Dritter.

 

Ein Abwarten von Entscheidungen in Rechtsbehelfsverfahren ist hier nicht zumutbar.

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe schriftlich bei dem Magistrat der Stadt Bad Nauheim, Parkstraße 36-38, 61231 Bad Nauheim, Widerspruch eingelegt werden. Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Landrat des Wetteraukreises, Europaplatz 1, 61169 Friedberg (Hessen), gewahrt.

 

 

Bad Nauheim, den 30.06.2022 

 

Peter Krank

Bereich Verkaufsoffener Sonntag

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