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Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 72 „Am Holzberg“

Bekanntmachung des erneuten Satzungsbeschlusses und rückwirkenden Inkrafttretens des Bebauungsplans gemäß § 10 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 214 Abs. 4 BauGB zum 2. Februar 2021

Veröffentlicht am 22. Dezember 2022 15:30 Uhr

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Nauheim hat in ihrer Sitzung am 28. Januar 2021 den Bebauungsplan Nr. 72 „Am Holzberg“ gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich am nordöstlichen Siedlungsrand des Stadtteils Rödgen und wird im Süden von der Bebauung an der Straße Am Ellenberg, der Römerstraße im Westen (auch teilweise dessen Bebauung), sowie durch die Wettertalstraße bzw. dessen Fortsetzung als Feldweg im Norden begrenzt. Das Plangebiet umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 2,9 ha und ist im Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 (RPS / RegFNP 2010) als geplante Wohnbaufläche ausgewiesen.

 

Der Bebauungsplan mit der Begründung kann ab sofort während der Dienststunden im Rathaus der Stadt Bad Nauheim, Fachbereich Stadtentwicklung, Parkstraße 36-38, 2. Obergeschoss von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird Auskunft erteilt. Ergänzend sind die Unterlagen im städtischen Internet-Auftritt (www.bad-nauheim.de/bplanrecht) abrufbar.

 

In dem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 10 Abs. 1 BauGB wurde der Bebauungsplan Nr. 72 „Am Holzberg“ von der Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 8. Dezember 2022 erneut rückwirkend zum 2. Februar 2021 beschlossen.

 

Mit dieser Bekanntmachung wird der Bebauungsplan Nr. 72 „Am Holzberg“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 214 Abs. 4 BauGB ortsüblich bekannt gemacht und tritt rückwirkend zum 2. Februar 2021 in Kraft.

 

Auf folgende Vorschriften und deren Rechtsfolgen wird hingewiesen:

 

§ 215 Abs. 1 BauGB

Nach dieser Vorschrift sind eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. Dies gilt entsprechend, wenn im beschleunigten Verfahren Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

 

§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB

Diese Vorschriften behandeln die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen aufgrund der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die vorgenannten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem oben genannte Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

 

 

Bad Nauheim, den 21.12.2022

 

Der Magistrat der Stadt Bad Nauheim

Klaus Kreß, Bürgermeister

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