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Taxi - Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen

Dritte Änderung der Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Stadt Bad Nauheim vom 20. Dezember 2011

Veröffentlicht am 18. August 2022 23:15 Uhr

 

Auf Grund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBI I S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBI I S. 822) in Verbindung mit § 2 Ziffer 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz in der Fassung vom 10. Oktober 1997 (GVBI. I S. 370), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Zehnten Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften vom 12. November 2013 (GVBl I S. 640), hat der Magistrat in seiner Sitzung am 9. August 2022 folgende Änderung der Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Stadt Bad Nauheim vom 20. Dezember 2011 beschlossen:

 

Artikel I

 

1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

 

(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich zusammen aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis), dem Wartepreis und den Zuschlägen.

 

1.  Der Grundpreis an Werktagen beträgt 3,25 €
  Der Grundpreis an Sonn- und Feiertagen beträgt 4,00 €
     
2.  Fahrpreis für den ersten Kilometer  2,25 €
  Fahrpreis ab dem zweiten Kilometer 2,05 €
     
3.  Wartezeit pro Stunde  30,00 €
  (einschl. verkehrsbedingter Wartezeiten)
Die Pflichtwartezeit beträgt 30 Minuten
 

 

Die Schaltsprünge erfolgen zu je 0,10 €

 

2. § 3 wird wie folgt neu gefasst:

 

(1) Kleingepäck bis 5 kg   frei
  Gepäckstücke bis 25 kg je Stück 1,00 €
  Gepäckstücke ab 25 kg je Stück 1,50 €
  Lebende Tiere   je Stück 1,00 €
  (ausgenommen Blindenhunde)      

 

(2) Bei Fahrten mit Großraumfahrzeugen ist bei einer Beförderung ab fünf Fahrgästen ein einmaliger Zuschlag von 4,00 € zu entrichten.

 

Artikel II

 

Die übrigen Vorschriften bleiben unverändert.

 

Artikel III

 

Diese Verordnung tritt sechs Wochen nach der Veröffentlichung in Kraft.

 

Die Verordnung wird hiermit ausgefertigt.

 

 

Bad Nauheim, den 16. August 2022

Der Magistrat der Stadt Bad Nauheim

gez. Klaus Kreß

Bürgermeister

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