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2-G-Regelung bei städtischen Veranstaltungen in Bad Nauheim ab dem 25. Oktober

Update #133
11. Oktober 2021

Zum 25. Oktober 2021 tritt die 2-G-Regelung für städtische kulturelle Veranstaltungen in Bad Nauheim in Kraft. Die Stadt Bad Nauheim richtet sich dabei nach der hessischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. In Anlehnung an die neue Verordnung können die kulturellen Veranstaltungen der Stadt Bad Nauheim besucht werden, sofern man nachweislich genesen oder vollständig geimpft ist.

„Besonders für uns als Gesundheitsstadt ist eine hohe Impfquote essentiell“, sagt Bürgermeister Klaus Kreß. „Durch die 2-G-Regelung bei städtischen Veranstaltungen schaffen wir einen weiteren Impfanreiz und setzen auf die Solidarität und Verantwortung der Bad Nauheimerinnen und Bad Nauheimer.“ Im Sinne unseres Mottos „Für Dich. Für Deine Lieben. Für Bad Nauheim“ gibt es am morgigen Dienstag, 12. Oktober 2021, ein offenes Impfangebot vom Wetterkaukreis. In der Solgrabenschule kann sich jeder von 13 bis 19 Uhr eine Erst- oder Zweitimpfung abholen. Sofern es sich bei dieser Impfung um die Erstimpfung handelt, muss die Zweitimpfung später beim Hausarzt erfolgen. Weitere Informationen erhalten Sie unter https://wetteraukreis.de/aktuelles/pressemitteilungen/detail/corona-59-neuinfektionen-inzidenz-bei-551. Ein reguläres Impfangebot steht allen weiterhin über die Hausärzte zur Verfügung.

Die Umsetzung der 2-G-Regelung bei städtischen Veranstaltungen in Bad Nauheim ab dem 25. Oktober 2021 bedeutet, dass sowohl Konzerte als auch die Kleinkunstreihe ohne Maskenpflicht, ohne Einhaltung der Abstandsregelung und mit höherer Personenzahl veranstaltet werden können. Kulturdezernent Peter Krank zeigt sich positiv gestimmt: „Durch die neue Regelung erhalten wir ein Stück unseres ursprünglichen Veranstaltungsflairs zurück.“ Die Besucher:innen müssen geimpft oder genesen sein und dies beim Einlass zur Veranstaltung nachweisen. Die Nachweise sind digital per App oder in Papierform zu erbringen.

Die Stadt Bad Nauheim hat diese Entscheidung sorgsam abgewogen. Die Vorteile dieser Regelung, wie eine höhere Wirtschaftlichkeit in der Durchführung der Veranstaltung, eine schönere Atmosphäre und eine weitere Steigerung der Impfquote überwiegen die Nachteile. Dazu zählt insbesondere der Ausschluss bestimmter Personengruppen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können. Ebenfalls besteht trotz Impfung ein Infektionsrisiko. Ziel ist es jedoch, Schritt für Schritt im Veranstaltungsbereich zu einer Normalität zurückzukehren. Dabei haben wir stets die aktuelle Entwicklung im Blick und prüfen, ob der eingeschlagene Weg beibehalten werden kann.

Open Air-Veranstaltungen wie der Christkindlmarkt können, nach heutigem Stand, ohne Zugangsbeschränkung, also weder 2-G noch 3-G-Regelung, stattfinden. Das bedeutet, dass kein Negativnachweis (weder Test noch Genesenen- oder Impfnachweis) zum Besuch erforderlich ist.

Die Anwendungsmöglichkeit der 2-G-Regel gilt für Veranstaltungen und Kulturbetrieb (Volksfeste sind hier ausgenommen), Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften, Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen, Freizeiteinrichtungen, Museen, Sportstätten, Gaststätten, Übernachtungsbetriebe, Clubs und körpernahe Dienstleistungen. Den Betreibern der Einrichtungen ist die Umsetzung der 2-G-Regelung freigestellt.

Dies umfasst sowohl die Kundschaft als auch die dort beschäftigten Personen. Für Kinder unter zwölf Jahren genügt ein Negativnachweis, wie das Testheft. In dem 2-G-Zugangsmodell entfallen die Maskenpflicht, die Pflicht zu Abstands- und Hygienekonzepten sowie die Kapazitätsbeschränkungen. Auch Ungeimpfte, die sich nicht impfen lassen können, erhalten im 2G-Zugangsmodell keinen Zugang. Davon ausgenommen sind lediglich Kinder unter zwölf Jahren. 3-G und das 2-G-Zugangsmodell können in derselben Einrichtung, beispielsweise an unterschiedlichen Tagen, Wochen oder Tageszeiten sowie in klar abgegrenzten Räumlichkeiten nebeneinander angewendet werden.