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Musik- und Kunstschulen öffnen - Wirtschaftliche Hilfen für betroffene Betriebe

Update #090
6. November 2020

Musik- und Kunstschulen öffnen
Mit heutiger Verordnung hat das Land Hessen die Öffnung der Musik- und Kunstschulen wieder zugelassen. Damit ist der Betrieb von Unterricht in diesen Einrichtungen wieder möglich. Die im öffentlichen Raum weiterhin gültigen Kontaktbeschränkungen (Aufenthalte sind nur alleine oder mit den Angehörigen des eigenen oder eines weiteren Hausstandes bis zu einer Gruppengröße von höchstens zehn Personen) gelten hier nicht. Voraussetzung für die Öffnung ist jedoch ein umfassendes Abstands- und Hygienekonzept.

Kinder- und Jugendhaus baut alternative Angebote aus
„Für das geschlossene Kinder- und Jugendhaus „Alte Feuerwache“ arbeiten wir weiterhin mit Alternativkonzepten wie dem Streetworkingansatz und Online-Angeboten, um den Kontakt zu den Jugendlichen zu halten“, informiert Erster Stadtrat Peter Krank und weist auf das nächste Online Pub Quiz am 12. November 2020 hin.

Veränderung der Maßnahmen im Amateur- und Freizeitsport werden geprüft
Ebenfalls möglich nach Landesverordnung: Amateur- und Freizeitsport alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands wieder auf und in allen Sportanlagen. Dies war für wenige Tage untersagt. „Darüber, inwieweit diese Regelung in den Bad Nauheimer Sportstätten umgesetzt wird, wird zu Beginn der kommenden Woche informiert“, erklärt Sportdezernent und Erster Stadtrat Peter Krank. Individualsport im öffentlichen Raum wie Joggen, Reiten, Radfahren, Rudern oder Wandern bleibt weiter erlaubt.

Wirtschaftshilfe für von der Schließung betroffene Betriebe und Einrichtungen
Die außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes für alle direkt von der Schließung betroffenen Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen ist nun konkretisiert worden: Zu den direkt betroffenen Betrieben zählen ausdrücklich auch Hotels. Pro Woche der Schließung wird ein Zuschuss in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gezahlt. Andere im Zeitraum November 2020 erhaltene staatliche Leistungen wie Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfen werden angerechnet. 

Werden trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes angerechnet. Für Restaurants, mit Abhol- oder Lieferdiensten, gibt es eine Sonderregelung: Wenn ein Restaurant im November 2019 beispielsweise 8.000 Euro mit dem Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro mit Außerhausverkauf umgesetzt hat, erhält es 6.000 Euro (75 Prozent von 8.000 Euro). Das Restaurant kann aber im November 2020 deutlich mehr, als die allgemein zulässigen 2.500 Euro Umsatz (25 Prozent von 10.000 Euro) durch Abhol- und Lieferdienste erzielen, ohne dass eine Kürzung des Zuschusses erfolgt.