Corona Virus | © pixabay
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Corona-Regelungen zum Schulstart

Update #077
17. August 2020

Die Ferien sind vorbei – Corona leider nicht
Aufgrund des Schulstarts und weil nach dem Ende der Sommerferien wieder mehr Kinder in die Betreuung gehen, wurden insbesondere für diese Bereiche neue landesweit gültige Regeln und Empfehlungen vereinbart.

Wie auch schon vor der Corona-Pandemie gilt, dass Kinder, die eindeutig krank sind, nicht in die Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder Schule gebracht werden. Tritt bei Kindern oder Jugendlichen eines der folgenden für COVID-19 typischen Symptome auf, gilt ein Ausschluss von der Teilnahme und ein Betretungsverbot:

  • • Fieber (ab 38,0°C)
    Für die Eltern: Bitte achten Sie auf eine korrekte Durchführung der Temperaturmessung je nachdem, mit welcher Methode und welchem Gerät Sie die Temperatur messen.
  • • Trockener Husten, d. h. ohne Schleim und nicht durch eine chronische Erkrankung wie z. B. Asthma verursacht. Ein leichter oder gelegentlicher Husten bzw. ein gelegentliches Halskratzen führt zu keinem automatischen Ausschluss.
  • • Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns (nicht als Begleitsymptom eines Schnupfens)

Alle Symptome müssen akut auftreten, Symptome einer bekannten chronischen Erkrankung sind nicht relevant. Wer nur einen Schnupfen hat, darf trotzdem die Kita oder die Schule besuchen. Schnupfen ohne weitere Krankheitszeichen ist ausdrücklich kein Ausschlussgrund.

Die Hessische Landesregierung ermöglicht außerdem Lehrpersonal, Fachkräften und sonstigen Kräften in der unmittelbaren Arbeit mit Kindern in Schulen, Kindertageseinrichtungen sowie Tagespflegepersonen, sich kostenfrei auf das Corona-Virus testen zu lassen, da sich das Abstandsgebot und auch die Mund-Nasen-Bedeckung im Alltag bei der Arbeit mit Kindern in Kitas oder der Kindertagespflege nicht oder nur eingeschränkt realisieren lassen. Testungen im Abstand von 14 Tagen sind für Lehrerinnen und Lehrer bis zum Beginn der Herbstferien möglich, für Fachkräfte in der Kinderbetreuung bis zum 8. Oktober.

In Hessen wird der Mindestabstand in den Klassenräumen aufgehoben, er besteht jedoch weiterhin beispielsweise bei Konferenzen und Veranstaltungen. Im Musikunterricht ist gemeinsames Singen und Musizieren mit Blasinstrumenten nur im Freien erlaubt. Außerdem müssen im gesamten Bundesland Mund-Nase-Bedeckungen in den Schulen getragen werden – bis zum Hinsetzen auf dem Platz.

Sport darf wieder in allen Schulformen und Jahrgangsstufen unterrichtet werden, es gelten jedoch Schutzmaßnahmen. Künftig wird unter anderem jeder Schülergruppe ein festgelegter Bereich innerhalb der Sportstätte zugewiesen, die Gruppen dürfen sich nicht mischen. Abweichend hiervon dürfen die Schulen über die Mindestanforderungen hinaus zusätzliche Regelungen treffen.

Für den Fall, dass das Infektionsgeschehen in einer Region deutlich ansteigt, liegt es im Ermessen der Gesundheitsämter vor Ort, eine weitergehende Maskenpflicht im Einzelfall anzuordnen.

Weitere Corona-Regeln bzw. Lockerungen

  • • Im Öffentlichen Personennahverkehr kann das Nichttragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nunmehr direkt mit einer Geldbuße belegt werden. Es wird zuvor keine Ermahnung bzw. Aufforderung mehr erfolgen.
  • • In Restaurants und Lokalen dürfen wieder Pfeffer- und Salzstreuer auf den Tischen stehen.
  • • Besucherinnen und Besucher von Spielhallen und Casinos müssen – anders als das Personal – keine Mund-Nasen-Bedeckung mehr tragen. Die Regeln werden mit den geltenden Vorgaben der Gastronomie vereinheitlicht.
  • • Weihnachtsmärkte werden wie Wochen- und Flohmärkte behandelt und dürfen unter Einhaltung entsprechender Regeln stattfinden. Das bedeutet, es darf nicht auf den Wegen gegessen oder getrunken werden, sondern nur in hierfür vorgesehenen, abgesperrten Bereichen. Einzelne Kinderkarussells dürfen fahren.

Die neuen Regelungen nehmen wir zum Anlass, noch einmal auf die Einhaltung der Maskenpflicht und der Abstands- und Hygieneregeln auf dem Wochenmarkt hinzuweisen. An den Marktständen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung Pflicht, wie es die Verordnung der Hessischen Landesregierung vorschreibt. Obwohl überall und in den Warteschlangen auf den notwendigen Mindestabstand von 1,5 Metern hingewiesen wird, kann es manchmal zwischen den Ständen etwas eng werden. Daher vergessen Sie bei einem Besuch bitte Ihre Alltagsmaske nicht, und achten Sie ebenso auf die Einhaltung der Hygieneregeln.