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Geburt und Vaterschaft

Anmelden beim Standesamt

Anmeldung von Geburten

Wenn Ihr Kind im Hochwaldkrankenhaus oder durch eine Hausgeburt in Bad Nauheim entbunden wurde, sind Sie bei uns richtig

Bei einer Entbindung im Hochwaldkrankenhaus, wird die Geburt Ihres Kindes von dort beim Standesamt angezeigt. In der Regel liegt uns diese Anzeige am nächsten oder übernächsten Werktag nach der Geburt Ihres Kindes vor. Erst dann können wir für Sie tätig werden.
Sie als Mutter bzw. Eltern bekommen im Krankenhaus zusätzlich vier Formulare wie z.B. die „Erklärung zum Vornamen eines Kindes“ ausgehändigt, die Sie bitte ausfüllen und die wir später für die Beurkundung benötigen.

Rufen Sie uns frühestens ein oder zwei Werktage nach der Geburt Ihres Kindes an. Wir vereinbaren dann einen Termin mit Ihnen, zu dem Sie bitte die zur Beurkundung benötigten Unterlagen mitbringen. Welche Unterlagen das sind, entnehmen Sie der folgenden Aufstellung. Im Einzelfall zusätzlich notwendige Dokumente, werden wir im Rahmen der telefonischen Terminvereinbarung mit Ihnen erörtern. Termine erfragen Sie bitte unter 06032/343298, Montag-Freitag zwischen 8:30 Uhr und 12:00 Uhr.

Im Rahmen Ihrer Vorsprache, führen wir die Geburtsanzeige des Krankenhauses mit den von Ihnen vorzulegenden Dokumenten zusammen. Wenn alle Dokumente vorliegen können Sie Ihre Geburtsurkunden innerhalb einer Woche in Empfang nehmen.

Bei Hausgeburten muss die Anzeige innerhalb einer Woche von Ihnen persönlich -unter Vorlage einer von der Hebamme ausgestellten Geburtsbescheinigung- beim zuständigen Standesamt erfolgen.

Benötigte Unterlagen

Verheiratete Mütter

  • beglaubigte Abschrift des Eheregisters mit dem Hinweisteil, aus dem Ihre Geburtsregisternummern ersichtlich sind oder eine beglaubigte Abschrift Ihres Familienbuches
  • gültige Reisepässe bzw. Personalausweise beider Eltern.
  • haben Sie nach dem 01.01.2009 geheiratet und sind daher nur im Besitz einer Eheurkunde aus der Ihre Geburtenregisternummer nicht ersichtlich ist, bringen Sie bitte noch Ihre Geburtsurkunde mit oder bringen Sie Ihre Geburtenregisternummer in Erfahrung.

Unverheiratete Mütter

  • ledige Mütter: Geburtsurkunde der Mutter.
  • geschiedene Mütter: beglaubigte Abschrift des Eheregisters/Familienbuches der geschiedenen Ehe mit Scheidungsvermerk bzw. Heiratsurkunde mit rechtskräftigem Scheidungsurteil.
  • verwitwete Mütter: beglaubigte Abschrift des Eheregisters/Familienbuchs der letzten Ehe mit Vermerk über den Tod des Ehemannes bzw. ersatzweise Heirats- und Sterbeurkunde.
  • ggf. Nachweis über bereits abgegebene Sorgeerklärungen bzw. Vaterschaftsanerkennungen
  • gültiger Reisepass bzw. Personalausweis der Mutter

Allgemeine Hinweise

  • alle Urkunden müssen im Original vorliegen, Fotokopien können nicht anerkannt werden!
  • fremdsprachige Urkunden werden in internationaler Form oder zusammen mit einer Übersetzung (durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer oder Dolmetscher) benötigt!
  • in besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein!

Weitere Informationen

Vaterschaft

Sind Sie als Mutter nicht verheiratet, wird der Vater des Kindes grundsätzlich nicht in die Geburtsurkunde aufgenommen. Dies kann erst durch eine Anerkennungserklärung des Vaters erfolgen. Für die Eintragung der Vaterschaft empfehlen wir Ihnen, gemeinsam beim Jugendamt/Standesamt vorzusprechen.

Folgende Unterlagen des Vaters werden benötigt:

  • Geburtsurkunde, gültiger Reisepass bzw. Personalausweis,
  • eventuell eine beglaubigte Abschrift vom Familienbuch.

Die Anerkennungserklärung des Vaters und die zum rechtskräftig werden der Anerkennung benötigte Zustimmungserklärung der Mutter müssen öffentlich beurkundet werden:

  • bei einem Standesamt
    (Im Idealfall zusammen mit der Geburtsbeurkundung bei uns. Ansonsten beim zuständigen Wohnsitzstandesamt des Vaters oder der Mutter) oder
  • beim zuständigen Jugendamt
    (Das bietet sich an, wenn Sie dort ohnehin eine gemeinsamen Sorgeerklärung abgeben möchten. Die Erklärungen beim Jugendamt sind ebenfalls gebührenfrei)

Wenn der Vater zur Anerkennung der Vaterschaft nicht bereit ist, kann eine Klage beim Familiengericht erhoben werden. Das Jugendamt informiert über die rechtlichen Möglichkeiten.

Sorgerecht

Als volljährige Mutter haben Sie das alleinige Sorgerecht, sofern Sie und der Vater kein gemeinsames Sorgerecht durch entsprechende Sorge-Erklärungen begründen.

Gemeinsam mit dem Vater sind Sie sorgeberechtigt, wenn

  • Sie ihn heiraten oder
  • Sie und der Vater übereinstimmende Sorgeerklärungen abgeben.

Sorgeerklärungen können Sie bei einem Jugendamt beurkunden lassen.

Namensgebung

Jeder sorgeberechtigte Elternteil hat das Recht und die Pflicht, seinem Kind Vornamen und ggf. einen Familiennamen zu erteilen. In diesem Zusammenhang weisen wir Sie auf folgendes hin:

  • Vornamen
    Werden zwei Vornamen mit Bindestrich verbunden, gelten diese als ein Name. Setzen Sie daher nur dann einen Bindstrich zwischen die Vornamen, wenn Sie dies beabsichtigen.

    Als Vornamen können nur Bezeichnungen gewählt werden, die ihrem Wesen nach Vornamen sind und das Geschlecht des Kindes erkennen lassen.

    Ist der Vorname beim Standesamt beurkundet, so gilt Ihr Namensgebungsrecht als unwiderruflich ausgeübt. Achten Sie bitte deshalb darauf, dass Ihre Erklärungen zur Namensbestimmung eindeutig ist.
  • Familienname
    Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.

    Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, weil sie verheiratet sind oder übereinstimmende Sorgeerklärungen abgegeben haben, so entscheiden sie innerhalb eines Monat gemeinsam, ob ihr Kind den Familiennamen der Mutter oder den des Vaters erhalten soll. Die Entscheidung gilt für alle weiteren gemeinsamen Kinder. Können sie sich nicht einigen, so überträgt das Familiengericht die Entscheidung einem der beiden Elternteile.

    Liegt die elterliche Sorge allein bei der Mutter, so erhält das Kind den Familiennamen der Mutter. Die Mutter kann dem Kind jedoch auch mit Einwilligung des Vaters dessen Familiennamen erteilen. In diesem Fall ist eine gemeinsame Vorsprache der Mutter und des Vaters beim Standesamt erforderlich.

Kosten

  • Geburtsurkunde: 12 €
    (jede weitere gleichzeitig beantragte Ausfertigung 6 €).
  • Bescheinigungen zur Beantragung des Kinder- und Elterngeldes, sowie zur Vorlage bei der Krankenversicherung und der Kirche, erhalten Sie von uns gebührenfrei.

Interessante Links

  • http://www.familienatlas.de
    Elterngeld - Die Infoseite des Sozialministeriums
    Antworten zum Thema Elternzeit, Elterngeld und viele andere Infos die junge Eltern interessieren, gibt es hier. Auch den Antrag auf Gewährung von Elterngeld können Sie auf diesen Seiten herunterladen.

Wir helfen Ihnen gerne weiter

Standesamtliche Urkunden, Hochzeit, Sterbefall, Geburt oder Namensänderung; im Standesamt sind Sie gut beraten.

Ursula Herrmann | © Magistrat

Ursula Herrmann

Standesamt

+49 (0) 6032 343-298 +49 (0) 6032 343-285 ursula.herrmann@bad-nauheim.de Parkstraße 40/ Zimmer 0.01
Jessica Schwarzmeier | © Magistrat

Jessica Schwarzmeier

Standesamt

+49 (0) 6032 343-248 +49 (0) 6032 343-285 jessica.schwarzmeier@bad-nauheim.de Parkstraße 40/ Zimmer 0.02

Öffnungszeiten

Montag: 08:00 Uhr – 16:00 Uhr
Dienstag: 08:00 Uhr – 16:00 Uhr
Mittwoch: 08:00 Uhr – 16:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 Uhr – 16:00 Uhr
Freitag: 08:00 Uhr – 12:00 Uhr
Samstag: Geschlossen
Sonntag: Geschlossen
und nach Vereinbarung

Eine vorherige Terminvereinbarung wird empfohlen,
um Wartezeiten zu vermeiden:

 

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