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Zweitwohnungs - Steuer

Zweitwohnungssteuer

Die Stadt Bad Nauheim erhebt seit dem 01.01.2006 eine Zweitwohnungssteuer.

Grundlage dafür ist die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer der Stadt Bad Nauheim. Eine solche Satzung existiert bereits in vielen Städten und berücksichtigt unter anderem, dass Bürgerinnen und Bürger mit Zweitwohnung in Bad Nauheim an den beachtlichen Leistungen der Stadt und deren guten Infrastruktur teilhaben, aber im Gegensatz zu Bürgerinnen und Bürgern mit Erstwohnsitz keine Mitfinanzierung über den Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer oder über Schlüsselzuweisungen des Landes beitragen, weil diese nur der Stadt des Erstwohnsitzes zufließen.

Steuergegenstand der Zweitwohnungsteuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung in Bad Nauheim. Eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung an Angehörige steht einer Eigennutzung gleich.

Für die Besteuerung kommt es nicht auf den tatsächlichen Umfang der Nutzung an, sondern allein die Möglichkeit der Nutzung der Wohnung / des Gebäudes ist maßgebend. Im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung langt es aus, wenn das Gebäude bzw. die Wohnung zum gelegentlichen Aufenthalt und für gelegentliche Übernachtungen genutzt werden kann.

Nur wenn eine Nutzungsmöglichkeit tatsächlich nicht gegeben ist, weil die Wohnung beispielsweise für bestimmte Zeiträume vermietet wurde, kommt für diese nachzuweisenden Zeiträume die Erhebung der Zweitwohnungssteuer grundsätzlich nicht in Betracht.

Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass sie vorübergehend anders genutzt wird. Eine Abmeldung der Zweitwohnung führt nicht zum Ende der Steuerpflicht, solange nach wie vor eine entsprechende Nutzungsmöglichkeit besteht.

Wer verheiratet ist und aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhält, ist von der Zweitwohnungssteuer befreit. Berufliche Gründe liegen vor, wenn die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen Hauptwohnsitz und Arbeitsort unzumutbar ist.

Studenten sind von der Zweitwohnungssteuer grundsätzlich nicht ausgenommen.

Beachten Sie bitte, dass der Erstwohnsitz in Bad Nauheim steuerfrei ist.

Sie sind, sofern Sie eine Zweitwohnung beziehen, für den eigenen Lebensbedarf vorhalten oder aufgeben, verpflichtet dies beim Magistrat der Stadt Bad Nauheim, Fachdienst 3.1 Steuern Parkstraße 36 – 38, 61231 Bad Nauheim, innerhalb eines Monats anzuzeigen.

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Satzung "Zweitwohnungssteuer"
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