Erst die Pflicht und dann die Arbeit, denn nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist vor Aufnahme einer Beschäftigung eines/r Jugendlichen (unter 18 Jahren) dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Für diese ärztliche Untersuchung (Erstuntersuchung) ist ein Untersuchungsberechtigungsschein erforderlich.
Anspruchsberechtigt sind Jugendliche (mindestens 14 Jahre und höchstens 17 Jahre alt), die in Bad Nauheim mit Hauptwohnung gemeldet sind.
Nach Ablauf jedes weiteren Jahres nach der ersten Nachuntersuchung kann sich die/der Jugendliche erneut nachuntersuchen lassen. Der Arzt kann außerdem eine außerordentliche Nachuntersuchung anordnen.
Für diese Nachuntersuchungen benötigt die/der Jugendliche jeweils einen Nachuntersuchungsberechtigungsschein.
Bei einer außerordentlichen Nachuntersuchung ist eine ärztliche Bescheinigung vom Arbeitgeber vorzulegen.
Eine vorherige Terminvereinbarung wird empfohlen,
um Wartezeiten zu vermeiden: