Gundsätzlich meldepflichtig ist, wer eine Wohnung bezieht. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt diese Pflicht dem, dessen Wohnung diese Personen beziehen. Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, liegt die Pflicht bei dieser Betreuungsperson. Die entsprechende Bestellung, bzw. der Gerichtsbeschluss, ist mitzubringen.
Grundsätzlich ist die Ummeldung persönlich vorzunehmen. Bei Familien genügt es, wenn einer der Meldepflichtigen vorspricht. Wer meldepflichtig ist, kann sich vertreten lassen, muss aber den Meldeschein selbst unterschreiben - bei Familien genügt eine Unterschrift. Der Vertreter muss jedoch in der Lage sein, über alle Meldepflichtigen die erforderlichen Auskünfte erteilen zu können, insbesondere über weitere Wohnungen und deren Status im Hinblick auf Haupt-/Nebenwohnung.
Im Gebäude ist eine medizinische Maske zu tragen, außerdem gelten die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln.
Eine vorherige Terminvereinbarung unter https://www.bad-nauheim.de/termin wird empfohlen, um Wartezeiten zu vermeiden:
Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung für meldepflichtige Personen