Für die Erhebung der Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Bad Nauheim gilt ab dem 1. Juli 2018 die von der Stadtverordnetenversammlung am 24. Mai 2018 beschlossene Satzung.
Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach der elektronisch gezählten Bruttokasse. Die Bruttokasse ist die elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld oder der Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume.
Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen und dem Magistrat der Stadt Bad Nauheim bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Stadtkasse Bad Nauheim zu entrichten.
Bei Nichtabgabe der Steueranmeldung können die Besteuerungsgrundlagen geschätzt und ein Verspätungszuschlag von bis zu 10 % der Steuer festgesetzt werden.
Die Aufstellung, Änderung und der Abbau von Spielapparaten ist schriftlich anzuzeigen.
Die Steuer beträgt pro angefangenem Kalendermonat und Gerät:
Eine vorherige Terminvereinbarung wird empfohlen,
um Wartezeiten zu vermeiden: