zur Neubestimmung der Geschlechtsidentität
Wenn Ihre gefühlte Geschlechtsidentität von der Geschlechtsangabe in Ihrem Geburtseintrag abweicht, können sie Ihr Geschlecht durch eine Erklärung beim Standesamt neu bestimmen. Hierzu müssen Sie eine Änderung Ihres Geschlechts im Geburtenregister beim Standesamt anmelden. Zusammen mit dem Geschlecht muss der Vorname in einen geschlechtsbezogenen Vornamen geändert werden. Bei einer Änderung zu „divers“ können Sie jeden zulässigen Namen wählen. Männliche, weibliche und beiden Geschlechtern zuordenbare Vornamen sowie jede beliebige Kombination ist hier möglich.
Als neues Geschlecht können sie
auswählen. Die Änderung des Geschlechtseintrages muss drei Monate vorher beim Standesamt angemeldet werden. In den folgenden drei Monaten sollten Sie sich als Betroffene Person darüber Gedanken machen, ob Ihnen die Tragweite Ihrer Entscheidung klar ist. Frühestens drei Monate nach erfolgter Anmeldung, können Sie dann die letztendliche Erklärung über die Änderung ihres Geschlechts beim Standesamt beurkunden lassen. Sollte die Beurkundung nicht innerhalb von sechs Monaten erfolgt sein, verliert die Anmeldung ihre Gültigkeit und wird gegenstandslos. Sie kann aber jederzeit wiederholt werden.
Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erklärung abgeben. Hierzu bedarf es jedoch der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und der Versicherung bzw. des Nachweises der Beratung gemäß § 3 Selbstbestimmungsgesetz. Stehen Sie unter Betreuung und wünschen eine Änderung nach dem Selbstbestimmungsgesetz, rufen Sie uns an, damit wir Sie im Einzelfall beraten können oder beachten Sie §3 Selbstbestimmungsgesetz.
Außer in Fällen Minderjähriger (§3 Selbstbestimmungsgesetz) kann die Änderung des Geschlechts und des Vornamens nicht vor Ablauf eines Jahres erneut gewählt werden. Minderjährige müssen diese Wartezeit ggf. nicht einhalten.
Die Anmeldung der Änderung der geschlechtlichen Zugehörigkeit und die Aufnahme der letztlichen Beurkundung kann beim Standesamt Ihrer Geburt, beim Wohnort-Standesamt oder bei jedem anderen deutschen Standesamt erfolgen. Die Beurkundung der Änderung soll jedoch bei dem Standesamt erfolgen, bei dem auch die Anmeldung zuvor abgegeben wurde. Sollten sie im Ausland wohnen, erkundigen sie sich bitte bei ihrem zuständigen Konsulat oder rufen Sie uns an. Das bisher geltende Transsexuellengesetz verlor ab dem 1. November 2024 seine Gültigkeit und wurde durch das Selbstbestimmungsgesetz ersetzt.
Für die Voranmeldung:
Für die Erklärung zusätzlich (je nach persönlichen Verhältnissen):
Standesamtliche Urkunden, Hochzeit, Sterbefall, Geburt oder Namensänderung; im Standesamt sind Sie gut beraten.
Eine vorherige Terminvereinbarung wird empfohlen,
um Wartezeiten zu vermeiden: