Gegen Entrichtung einer Gebühr kann aus dem Melderegister über einzelne bestimmte Einwohner Auskunft erteilt werden. Das gilt auch für eine Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner. Auskünfte können grundsätzlich nur über Vor- und Familiennamen, den Doktorgrad und aktuelle Anschriften erteilt werden. Eine Anfrage ist zu begründen und unterliegt in jedem Fall den Maßgaben der Auskunftssperre.
Sofern Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese anzugeben. Diese Daten dürfen vom Datenempfänger nicht wieder verwendet werden. Die zweckwidrige Verwendung von zweckgebundenen Melderegisterauskünften bzw. die Wiederverwendung der Daten kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Die Erteilung der Auskunft ist nur zulässig, wenn die Identität der gesuchten Person eindeutig festgestellt werden kann und eine Erklärung abgegeben wird, dass die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden. Es sei denn, es liegt eine Zustimmungserklärung vor.
Soweit jemand ein berechtigtes oder rechtliches Interesse glaubhaft macht, können ihm zusätzlich zu einer einfachen Melderegisterauskunft folgende Daten eines einzelnen bestimmten Einwohners mitgeteilt werden:
Aufgrund der Verbesserungen zum Schutz der persönlichen Daten bei Auskünften aus dem Melderegister an Private ist die bisher im Melderecht vorgesehene Möglichkeit des Widerspruchs der Erteilung automatisierter Melderegisterauskünfte an Private weggefallen.
Bei Datenübermittlungen zum Zweck der Ehrung von Alters- und Ehejubiläen, Übermittlungen an Parteien und Wählergruppen und anderen Trägern sowie an Adressbuchverlage gilt kein Einwilligungsvorbehalt, sondern der Datenübermittlung muss widersprochen werden.
Genaue Angaben über die Person, wie Familienname, Vorname, Geburtsdatum oder Alter, aktuelle oder frühere Anschrift in Bad Nauheim, Name des Ehegatten, bei Kindern Angabe der Eltern, evtl. frühere Namen, damit die Person identifiziert werden kann sowie zur Vermeidung von Personenverwechslungen.
Als Nachweis des berechtigten Interesses gelten z. B. ein Zahlungsbefehl, ein Vollstreckungsbescheid zum Mahnbescheid, sonstige Unterlagen über Rechtsbeziehungen wie Verträge, Gerichtsurteile, Bestallung zum Nachlasspfleger, bei Hauseigentümern der Grundsteuerbescheid oder der Grundbuchauszug.
Ein berechtigtes Interesse liegt jedoch nach der Rechtsprechung nicht vor, wenn der Auskunftssuchende es versäumt hat, die der erweiterten Melderegisterauskunft unterliegenden Daten sich z. B. von einem Kunden nennen zu lassen, obwohl die Kenntnis dieser Daten nach der Art des Geschäftsbetriebs für die möglicherweise erforderliche Einziehung einer Forderung zweckmäßig wäre.
Die Meldebehörde hat den Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten (die Unterrichtung erfolgt nicht, wenn das Vorliegen eines rechtlichen Interesses glaubhaft gemacht wurde, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen).
Die Gebühr ist grundsätzlich im voraus zu zahlen.
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Sie erhalten Informationen über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, derzeitige Anschriften und die Tatsache, ob die angefragte Person ggf. verstorben ist. Die Auskunft wird nur erteilt, wenn die gesuchte Person aufgrund ihrer Angaben im Melderegister der angefragten Kommune eindeutig identifiziert werden kann. Alle Vorgänge werden im System erfasst und sind jederzeit für Sie nachvollziehbar.
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Eine vorherige Terminvereinbarung wird empfohlen,
um Wartezeiten zu vermeiden: