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Grundsteuer

A und B

Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine ertragsunabhängige Real- und Objektsteuer, die ohne Rücksicht auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigentümers festgesetzt wird.

Grundlage zur Berechnung der Grundsteuer ist der Einheitswertbescheid/ Grundsteuermessbescheid der Bewertungsstelle des Finanzamtes Friedberg (Hessen). In diesem Bescheid werden der Grundsteuermessbetrag sowie der Einheitswert festgesetzt. Der Grundsteuermessbetrag wird mit dem Hebesatz der Stadt Bad Nauheim multipliziert und somit der Jahresbetrag der Grundsteuer errechnet.

Einwendungen gegen die Höhe des Grundsteuermessbetrages sind nicht bei der Stadt Bad Nauheim, sondern beim Finanzamt Friedberg, Leonhardstraße 10-12, 61169 Friedberg geltend zu machen.

Gegen den Grundsteuerbescheid kann ein Steuerpflichtiger dem Grunde nach also nur einwenden, dass aus dem Grundsteuermessbescheid nicht die richtigen Konsequenzen hinsichtlich der Steuerpflicht gezogen, der Hebesatz unrichtig oder ungültig oder die Steuer verjährt ist.

Grundsteuer A

Der Hebesatz für die Grundsteuer A beträgt 310 %
(land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Stückländereien)

Grundsteuer B

Der Hebesatz für die Grundsteuer B beträgt 560 %
(bebaute und unbebaute Grundstücke)

Grundlage für die Zahlungen der Steuern und Abgaben sind die Beträge, die mit dem zuletzt erteilten Steuerbescheid festgesetzt wurden. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Bescheides sind die Zahlungen für die folgenden Zeiträume in Höhe der letzten Fälligkeiten zu leisten.

Grundsteuer-Reform in Hessen

so auch in Bad Nauheim

Für alle Grundstücke im gesamten Bundesgebiet sind in diesem Jahr neue Bemessungsgrundlagen nach den festgelegten hessischen Regelungen zu ermitteln. Hintergrund ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, wonach die bisherigen jahrzehntelang unveränderten Einheitswerte für Grundstücke künftig nicht mehr für die Erhebung der Grundsteuer verwendet werden dürfen.

Für die Umsetzung der Reform sind Kommunen und Finanzämter darauf angewiesen, dass alle Eigentümer:innen eines in Hessen gelegenen Grundstücks eine Erklärung beim zuständigen Finanzamt einreichen. Für Bad Nauheim ist das Finanzamt Friedberg (Hessen) zuständig. In der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2022 ist es daher erforderlich, dass auch Sie als Bad Nauheimer Grundstückseigentümer eine Erklärung einreichen.

So geben Sie die Erklärung ab

Die Erklärung ist elektronisch an das Finanzamt Friedberg (Hessen) zu übermitteln.

Für die elektronische Übermittlung wird ein ELSTER-Benutzerkonto (einmalige Registrierung bei elster.de) benötigt. Weitere kostenfreie Informationen finden Sie unter

Falls noch kein Konto bei ELSTER besteht, kann es bereits vor dem 1. Juli 2022 angelegt werden.

Sofern eine elektronische Übermittlung der Erklärung dem/der Eigentümer:in nicht möglich ist, dürfen auch Angehörige (zum Beispiel Kinder) ihre eigene Registrierung bei ELSTER nutzen, um die Erklärung abzugeben.

Die Erklärung ist unter dem "Einheitswert-Aktenzeichen" (auch als "EW-Az" bezeichnet) abzugeben. Dieses ist zum Beispiel auf dem letzten Steuer- und Abgabenbescheid der Steuerabteilung oder auf dem bisherigen Einheitswertbescheid des Finanzamts Friedberg zu finden.

Fragen und Antworten

Zur Vorbereitung hat das Land Hessen bereits eine Checkliste sowie einen Katalog mit Antworten auf die in diesem Zusammenhang auftretenden häufigsten Fragen zur Verfügung gestellt:

Neuer Steuerbescheid zur Grundsteuererhebung erst ab 2025

Erst nachdem das Finanzamt Friedberg den Grundsteuermessbetrag nach Ihrer Erklärung neu festgesetzt hat, kann die Stadt Bad Nauheim den geänderten Grundsteuerbescheid ab 2025 ausstellen und Ihnen zusenden.

Der Flurstücknachweis

Mit diesem Link informieren wir Sie über ein weiteres Serviceangebot, den Flurstücksnachweis. 

Anleitung zum Abruf des Flurstücksnachweises
639.64 KB

weitere Informationen

Grundsteuerreform - Informationen zu den Änderungen ab 2022 (Hessische Steuerverwaltung)
139.59 KB
Checkliste - Grundsteuer A
410.07 KB
Checkliste - Grundsteuer B
416.01 KB

Wir helfen Ihnen gerne weiter

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Öffnungszeiten

Montag: 08:00 Uhr – 16:00 Uhr
Dienstag: 08:00 Uhr – 16:00 Uhr
Mittwoch: 08:00 Uhr – 16:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 Uhr – 16:00 Uhr
Freitag: 08:00 Uhr – 12:00 Uhr
Samstag: Geschlossen
Sonntag: Geschlossen
und nach Vereinbarung

Eine vorherige Terminvereinbarung wird empfohlen,
um Wartezeiten zu vermeiden:

 

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Satzung "Grund- und Gewerbesteuer"
10.42 KB

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