Die Grundsteuer ist eine ertragsunabhängige Real- und Objektsteuer, die ohne Rücksicht auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigentümers festgesetzt wird.
Grundlage zur Berechnung der Grundsteuer ist der Einheitswertbescheid/ Grundsteuermessbescheid der Bewertungsstelle des Finanzamtes Friedberg (Hessen). In diesem Bescheid werden der Grundsteuermessbetrag sowie der Einheitswert festgesetzt. Der Grundsteuermessbetrag wird mit dem Hebesatz der Stadt Bad Nauheim multipliziert und somit der Jahresbetrag der Grundsteuer errechnet.
Einwendungen gegen die Höhe des Grundsteuermessbetrages sind nicht bei der Stadt Bad Nauheim, sondern beim Finanzamt Friedberg, Leonhardstraße 10-12, 61169 Friedberg geltend zu machen.
Gegen den Grundsteuerbescheid kann ein Steuerpflichtiger dem Grunde nach also nur einwenden, dass aus dem Grundsteuermessbescheid nicht die richtigen Konsequenzen hinsichtlich der Steuerpflicht gezogen, der Hebesatz unrichtig oder ungültig oder die Steuer verjährt ist.
Grundlage für die Zahlungen der Steuern und Abgaben sind die Beträge, die mit dem zuletzt erteilten Steuerbescheid festgesetzt wurden. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Bescheides sind die Zahlungen für die folgenden Zeiträume in Höhe der letzten Fälligkeiten zu leisten.
Nachdem das Verfassungsgericht geurteilt hat, dass das alte Verfahren zur Berechnung der Grundsteuer verfassungswidrig war, mussten bekannter Weise alle Eigentümer von Grundstücken und Immobilien eine Grundsteuererklärung abgeben, nach denen das Finanzamt den Wert des Grundstücks neu festgestellt hat.
Einen solchen Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt Friedberg haben Sie zwischenzeitlich erhalten!
Der Empfehlung der hessischen Steuerverwaltung zur Erreichung der Aufkommensneutralität der Grundsteuereinnahmen ist die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Nauheim mit Beschluss vom 26.11.2024 gefolgt und hat die neuen Hebesätze zur Berechnung der Grundsteuer ab 01.01.2025 wie folgt neu festgelegt:
• Grundsteuer A (Betriebe der Land- & Forstwirtschaft) = 280 % (bisher 310 %)
• Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke) = 580 % (bisher 560 %)
Die Berechnung der Grundsteuer erfolgt mit folgenden Kennzahlen:
Grundsteuermessbetrag (*1) x Hebesatz (*2) = Grundsteuer pro Jahr (*3)
(*1) siehe Grundsteuermessbescheid Finanzamt Friedberg
(*2) siehe Beschlussfassung Stadt vom 26.11.2024
(*3) gültig ab Januar 2025
Beispielrechnung:
Der neue Grundsteuermessbetrag aus dem Bescheid des Finanzamtes Friedberg beträgt 90,02 Euro. Der Hebesatz der Stadt Bad Nauheim ist 580 Prozent, das bedeutet, der Faktor ist 5,8. Berechnung: 90,02 Euro x 5,8 = 522,12 Euro Grundsteuer pro Jahr zu zahlen.
Der jeweilige Grundsteuermessbetrag wurde von der Bewertungsstelle des Finanzamtes Friedberg berechnet und festgesetzt. Der Magistrat der Stadt Bad Nauheim ist an die Festsetzungen des Grundsteuermessbescheides gebunden. Der Magistrat der Stadt Bad Nauheim kennt weder Ihre Steuererklärung noch die entsprechende Grundlage der Berechnung Ihres Messbetragsbescheides und kann den Messbetrag sowie den damit einhergehenden Messbetragsbescheid des Finanzamtes Friedberg nicht ändern.
Bei Fragen bzgl. der Höhe oder der Zusammensetzung Ihres Messbetrages wenden Sie sich bitte direkt an das Finanzamt Friedberg. Nutzen Sie hierfür gerne das ELSTER-Portal und zeigen Änderungen als „sonstige Mitteilung“ an oder erstellen Sie über das Portal eine neue Grundsteuererklärung.
Sollte das Finanzamt Friedberg eine Änderung an Ihrem Messbetrag vornehmen, wird der Magistrat der Stadt Bad Nauheim automatisch darüber informiert. Danach werden wir sofort tätig und Sie erhalten einen geänderten Grundsteuerbescheid.
Kontaktdaten des Finanzamtes Friedberg (Hessen):
Finanzamt Friedberg (Hessen)
Leonhardstraße 10-12
61169 Friedberg (Hessen)
Telefon: 06031 - 490
E-Mail: poststelle@fa-fbg.hessen.de
Eine vorherige Terminvereinbarung wird empfohlen,
um Wartezeiten zu vermeiden: