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Gewerbewesen

Reisegewerbe

Gewerbewesen - Reisegewerbe

Die Ausübung eines Reisegewerbes unterliegt gemäß § 55 GewO der Genehmigungspflicht. Das bedeutet, dass ein Reisegewerbe nur mit der Erlaubnis der zuständigen Behörde betrieben werden darf. Reisegewerbetreibende benötigen neben der Erlaubnis die sogenannte Reisegewerbekarte. Diese ist bei der Ausübung der gewerblichen Tätigkeit jederzeit mitzuführen. Der Antrag wird bei der Behörde gestellt, in der der aktuelle Wohnsitz liegt.

begriffsdefinition

Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben

1. Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder

2. unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

Reisegewerbetreibende können demnach

  • Straßenhändler auf Wochen- und Flohmärkten,
  • Unternehmer, die Haustürgeschäfte vornehmen,
  • Wanderlager,
  • Schausteller oder
  • Zirkusveranstalter

sein.

Besonderheiten Für schausteller

Schausteller sind Gewerbetreibende, wenn sie

1. mit einer oder mehreren Betriebsstätten,

2. mit nach äußerer Aufmachung und Gestaltung volksfesttypischen Geschäften aus den Bereichen:

a. Fahrgeschäfte

b. Verkaufsgeschäfte

c. Zeltgaststätten, Imbiss und Ausschank (als Reisegewerbe)

d. Schau- und Belustigungsgeschäfte

e. Schießgeschäfte

f. Ausspielungsgeschäfte

ausschließlich oder überwiegend ihre Reisegewerbetätigkeit an wechselnden Orten auf Volksfesten, Jahrmärkten, Schützenfesten, Kirchweihen und ähnlichen Veranstaltungen ausüben. Zirkusunternehmer sind Schaustellern gleichgestellt.

Für die Ausübung der in § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Haftpflichtversicherung für Schausteller (SchauHV) aufgeführten Tätigkeiten ist eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und für die Dauer der Schaustellertätigkeit aufrecht zu erhalten.

reisegewerbekarte

Der Inhaber einer Reisegewerbekarte ist verpflichtet, die Reisegewerbekarte während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Anforderung den zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und seine Tätigkeit bis zur Herbeischaffung der Reisegewerbekarte einzustellen. Auf Verlangen hat er die von ihm geführten Waren vorzulegen.

Treten Mitarbeiter des Erlaubnisnehmers mit Kunden in Kontakt oder sind sie an einem anderen Ort als ihr Inhaber beschäftigt, so ist diesen eine beglaubigte Kopie oder Zweitschrift auszuhändigen.

Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten

Es gibt einige Tätigkeiten, die von der Erlaubnispflicht befreit sind. So sind gem. § 55a GewO unter anderem folgende Tätigkeiten reisegewerbekartenfrei:

  • Gelegentliches Feilbieten von Waren an Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass mit Erlaubnis der zuständigen Behörde,
  • Vertrieb selbstgewonnener Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei,
  • Vermittlung von Versicherungsverträgen im Sinne des § 34d Absatz 6 oder Absatz 7 Nummer 1 und 2 oder Vermittlung oder Abschluss von Bausparverträgen,
  • Beratung über Versicherungen im Sinne des § 34d Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34d Absatz 7 Satz 2 (das Gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen),
  • Ausübung einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit, für die bereits eine Erlaubnis erteilt wurde.

Verbotene Tätigkeiten im Reisegewerbe

Nach § 56 GewO sind unter anderem folgende Tätigkeiten nicht gestattet:

Der Vertrieb von

  • Giften und gifthaltigen Waren,
  • Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, medizinischen Stützapparaten und Bandagen, orthopädischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern; zugelassen sind Schutzbrillen und Fertiglesebrillen,
  • elektromedizinischen Geräten einschließlich elektronischer Hörgeräte mit Ausnahme von Geräten mit unmittelbarer Wärmeeinwirkung,
  • Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteilscheinen auf Wertpapiere und Lotterielose,
  • Schriften, die unter Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden,
  • Alkoholischen Getränken mit Ausnahme von Bier und Wein in geschlossenen Behältnissen,
  • Edelmetalle mit Ausnahme von Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 40 Euro und Waren mit Silberauflagen,
  • Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen Steinen sowie Perlen.

Benötigte Unterlagen für die Beantragung einer Reisegewerbekarte

Für natürliche Personen
  • Antragsformular,
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde,
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde,
  • Personalausweis oder gültiger Reisepass,
  • Aktuelle Meldebescheinigung, sofern Adresse nicht auf dem Ausweisdokument abgedruckt ist,
  • Aufenthaltstitel bei Nicht-EU-Bürgern,
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes, in dessen Bezirk man in den letzten fünf Jahren wohnhaft war,
  • Auskunft aus dem zentralen Vollstreckungsgericht,
  • Negativbescheinigung nach § 26 (2) InsO
Antrag Reisegewerbe - Natürliche Personen
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Für juristische Personen
  • Antragsformular,
  • Für jeden Geschäftsführer das ausgefüllte und unterschiebene Beiblatt,
  • Von allen vertretungsberechtigten Personen (Geschäftsführern) die Angaben unter A),
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde,
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes, in dessen Bezirk die Firma ansässig ist,
  • Auskunft aus dem zentralen Vollstreckungsgericht,
  • Negativbescheinigung nach § 26 (2) InsO,
  • Handelsregisterauszug (bspw. bei GmbH, GmbH & Co. KG, UG (haftungsbeschränkt))
Antrag Reisegewerbe - Juristische Personen
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Antrag Reisegewerbe - Juristische Personen - Anlage Geschäftsführer
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Hinweis zur Beantragung des Führungszeugnisses und der Gewerbezentralregisterauskunft:

Die Dokumente sind bei der für Sie zuständigen Meldestelle unter Angabe des Adressaten:

„Magistrat der Stadt Bad Nauheim, FD 4.1, Parkstraße 36 – 38, 61231 Bad Nauheim“ unter Angabe des Verwendungszweckes „Erlaubnisverfahren Reisegewerbe“ zu beantragen.

 

Hinweis zur Beantragung der Auskunft aus dem zentralen Vollstreckungsgericht:

Die Auskunft ist unter https://www.vollstreckungsportal.de/zponf/allg/registrierungAuskunft.jsf selbstständig einzuholen. Bitte geben Sie bei der Anfrage Ihre Personalien vollständig und mit korrekter Schreibweise an und wählen Sie im Feld Zentrales Vollstreckungsgericht „alle“ aus.

gebühren

Das Erlaubnisverfahren und weitere Amtshandlungen im Bereich des Reisegewerbes sind mit Gebühren verbunden, die vom Antragsteller zu tragen sind.

Die Gebühren richten sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (VwKostO-MWEVW).

Demnach fallen derzeit (Stand Mai 2022) folgende Gebühren an:

  • Ausstellen einer Reisegewerbekarte für eine natürliche Person: 333 €
  • Ausstellen einer Reisegewerbekarte für eine juristische Person: 388 €
  • Ausstellen einer Gewerbelegitimationskarte: nach Zeitaufwand, mindestens 33 €
  • Ausstellen einer Zweitschrift für eine Reisegewerbekarte: 33 €
  • Eintragen von Nachträgen (z. B. Ergänzen der Handelsgegenstände): 33 € bis 66 €
  • Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass: 33 €

Wir helfen Ihnen gerne weiter

Fachdienst "Öffentliche Sicherheit und Ordnung"

Benjamin Witt

Benjamin Witt

Gewerbewesen

+49 (0) 6032 343-244 +49 (0) 6032 343-69-244 benjamin.witt@bad-nauheim.de Parkstraße 36-38/ Zimmer 3.02
Anna-Lena Rill

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Ordnung, Sicherheit, Brandschutz & Mobilität

+49 (0) 6032 343-238 anna-lena.rill@bad-nauheim.de Parkstraße 36-38/ Zimmer 3.05

Öffnungszeiten

Montag: 08:00 Uhr – 16:00 Uhr
Dienstag: 08:00 Uhr – 16:00 Uhr
Mittwoch: 08:00 Uhr – 16:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 Uhr – 16:00 Uhr
Freitag: 08:00 Uhr – 12:00 Uhr
Samstag: Geschlossen
Sonntag: Geschlossen
und nach Vereinbarung

Eine vorherige Terminvereinbarung wird empfohlen,
um Wartezeiten zu vermeiden:

 

downloads

Reisegewerbe - Begriffserklärungen
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Antrag Reisegewerbe - Natürliche Personen
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Antrag Reisegewerbe - Juristische Personen
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Antrag Reisegewerbe - Juristische Personen - Anlage Geschäftsführer
165.5 KB

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