Die Gewerbesteuer wird auf den Gewerbeertrag erhoben. Grundlage ist dabei die jährlich einzureichende Steuererklärung.
Dabei wird durch das zuständige Finanzamt ein Gewerbesteuermessbetrag ermittelt und der entsprechende Bescheid erlassen. Der in diesem Bescheid festgesetzte Gewerbesteuermessbetrag wird mit dem Hebesatz der Stadt Bad Nauheim multipliziert und der entsprechende Gewerbesteuerbescheid erlassen. Grundsätzlich sind die Gemeinden an die Feststellungen des Finanzamtes gebunden.
Grundsätzlich sind Vorauszahlungen auf die zu erwartende Gewerbesteuer zu entrichten.
Die Vorauszahlungen sind zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres zu entrichten. Die Höhe beträgt jeweils ein Viertel der Gewerbesteuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Die geleisteten Vorauszahlungen werden bei einem endgültigen Gewerbesteuerbescheid angerechnet.
Die Gemeinden sind dazu verpflichtet Steuernachforderungen oder Steuererstattungen aus der Gewerbesteuer zu verzinsen (§ 233a Abgabenordnung).
Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, und endet mit Wirksamkeit der Steuerfestsetzung.
Die Nachforderungs- bzw. Erstattungszinsen betragen für jeden vollen Monat 0,5 v.H.
Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung muss grundsätzlich beim Finanzamt beantragt werden. Erst wenn das Finanzamt den Gewerbesteuermessmessbescheides ausgesetzt hat kann auch der Gewerbesteuerbescheid ausgesetzt werden.
Beginn/ Ende oder Änderungen der gewerblichen Tätigkeiten in Bad Nauheim sind dem Fachdienst "Ordnung, Sicherheit und Brandschutz" -Gewerbewesen- (Tel. +49 (0) 6032 343-244) anzuzeigen
Im Gebäude ist eine medizinische Maske zu tragen, außerdem gelten die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln.
Eine vorherige Terminvereinbarung unter https://www.bad-nauheim.de/termin wird empfohlen, um Wartezeiten zu vermeiden: