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Gewerbesteuer

Der Gewerbesteuerhebesatz in Bad Nauheim beträgt 380%

Gewerbesteuer

Die Erhebung der Gewerbesteuer ist im Gewerbesteuergesetz geregelt.

Die Gewerbesteuer wird auf den Gewerbeertrag erhoben. Grundlage ist dabei die jährlich einzureichende Steuererklärung.

Dabei wird durch das zuständige Finanzamt ein Gewerbesteuermessbetrag ermittelt und der entsprechende Bescheid erlassen. Der in diesem Bescheid festgesetzte Gewerbesteuermessbetrag wird mit dem Hebesatz der Stadt Bad Nauheim multipliziert und der entsprechende Gewerbesteuerbescheid erlassen. Grundsätzlich sind die Gemeinden an die Feststellungen des Finanzamtes gebunden.

Unterhält der Gewerbebetrieb Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, ist der Gewerbesteuermessbetrag auf die Gemeinden aufzuteilen.
Der Zerlegungsanteil wird vom zuständigen Finanzamt ermittelt und ist für die Gemeinden verbindlich.

Vorauszahlungen

Grundsätzlich sind Vorauszahlungen auf die zu erwartende Gewerbesteuer zu entrichten.

Die Vorauszahlungen sind zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres zu entrichten. Die Höhe beträgt jeweils ein Viertel der Gewerbesteuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Die geleisteten Vorauszahlungen werden bei einem endgültigen Gewerbesteuerbescheid angerechnet.

Vollverzinsung von Gewerbesteueransprüchen

Die Gemeinden sind dazu verpflichtet Steuernachforderungen oder Steuererstattungen aus der Gewerbesteuer zu verzinsen (§ 233a Abgabenordnung).

Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, und endet mit Wirksamkeit der Steuerfestsetzung.

Die Nachforderungs- bzw. Erstattungszinsen betragen seit dem 01.01.2019 für jeden vollen Monat 0,15 v.H. 

"Coronabedingte" Verschiebung des Zinslaufbeginns für die Veranlagungszeiträume 2019 bis 2024
Für die Veranlagungszeiträume 2019 bis 2024 verschiebt sich aufgrund der Corona-Pandemie der Beginn des Zinslaufs entsprechend der jeweils verlängerten Erklärungsfristen.

  • für den Besteuerungszeitraum 2019 beginnt der Zinslauf am 1. Oktober 2021
  • für den Besteuerungszeitraum 2020 beginnt der Zinslauf am 1. Oktober 2022
  • für den Besteuerungszeitraum 2021 beginnt der Zinslauf am 1. Oktober 2023
  • für den Besteuerungszeitraum 2022 beginnt der Zinslauf am 1. September 2024
  • für den Besteuerungszeitraum 2023 beginnt der Zinslauf am 1. Juli 2025
  • für den Besteuerungszeitraum 2024 beginnt der Zisnlauf am 1. Juni 2026

Aussetzung der Vollziehung

Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung muss grundsätzlich beim Finanzamt beantragt werden. Erst wenn das Finanzamt den Gewerbesteuermessmessbescheides ausgesetzt hat kann auch der Gewerbesteuerbescheid ausgesetzt werden. 

Beginn/ Ende oder Änderungen

Beginn/ Ende oder Änderungen der gewerblichen Tätigkeiten in Bad Nauheim sind dem Fachdienst "Ordnung, Sicherheit und Brandschutz" -Gewerbewesen- (Tel.  +49 (0) 6032 343-244) anzuzeigen


Wir helfen Ihnen gerne weiter

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Öffnungszeiten

Montag: 08:00 Uhr – 16:00 Uhr
Dienstag: 08:00 Uhr – 16:00 Uhr
Mittwoch: 08:00 Uhr – 16:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 Uhr – 16:00 Uhr
Freitag: 08:00 Uhr – 12:00 Uhr
Samstag: Geschlossen
Sonntag: Geschlossen
und nach Vereinbarung

Eine vorherige Terminvereinbarung wird empfohlen,
um Wartezeiten zu vermeiden:

 

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Stundungsantrag - Ergänzung
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Satzung "Grund- und Gewerbesteuer"
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