Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, bekommen auf Antrag ein Führungszeugnis ausgestellt. Hat eine Person einen gesetzlichen Vertreter, so ist auch dieser antragsberechtigt. Ist eine Person noch geschäftsunfähig, ist nur der gesetzliche Vertreter antragsberechtigt.
Ein Führungszeugnis für eine andere Person zu beantragen ist nicht möglich. Die Person oder der gesetzliche Vertreter können sich nicht durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise einen Rechtsanwalt vertreten lassen! Das Führungszeugnis wird nur an den Antragsteller persönlich übersandt. Wird dieses Zeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so ist es dieser unmittelbar zu übersenden.
In das Zentralregister werden z. B. strafgerichtliche Verurteilungen, gerichtlich angeordnete Sperren der Fahrerlaubnis, Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten, gegebenenfalls Namensänderungen (z. B. wenn bereits Eintragungen im Zentralregister zur betreffenden Person bestehen), Vermerke über die Schuldunfähigkeit sowie gewisse Straftaten, die im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes begangen worden sind, eingetragen.
In ein Führungszeugnis werden jedoch nicht alle im Zentralregister vorhandenen Eintragungen aufgenommen. Weiterhin ist zwischen Inhalten von Führungszeugnissen an den Antragsteller (Privatpersonen) und Führungszeugnissen zur Vorlage bei einer Behörde zu unterscheiden.
Die Einzelheiten sind im Bundeszentralregistergesetz geregelt. Das Zentralregister wird vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof - Dienststelle Bundeszentralregister, in 53169 Bonn - geführt.
Bei persönlicher Vorsprache des gesetzlichen Vertreters:
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Eine vorherige Terminvereinbarung wird empfohlen,
um Wartezeiten zu vermeiden: