Sie haben Ihr Eigentum - Wohnung, Haus oder Grundstück - veräußert oder Sie haben in Bad Nauheim Eigentum erworben?
In der Regel erhalten wir erst viel später durch das Finanzamt mit Übermittlung des Einheitswertbescheides/ Grundsteuermessbescheides Kenntnis darüber.
Deshalb empfiehlt es sich, uns den Eigentumswechsel unverzüglich und direkt mitzuteilen.
Dies gilt ebenso bei Änderungen von zum Beispiel Ansprechpartnern/ Bevollmächtigten, Adressen, Bankverbindungen, etc.
Gemäß Grundsteuergesetz wird die Grundsteuer mit Beginn eines Kalenderjahres festgesetzt (Jahressteuer), das heißt die Grundsteuer kann erst zum 1. Januar des auf die Übergabe folgenden Kalenderjahres auf den neuen Eigentümer übertragen werden.
Daher beachten Sie bitte, dass im Falle eins unterjährigen Eigentumswechsel die Grundsteuer von dem Verkäufer noch bis zum Ende des jeweiligen Jahres zu entrichten ist.
Unabhängig davon besteht jedoch ein privatrechtlicher Ausgleichsanspruch zwischen dem Verkäufer und Käufer.
Eine vorzeitige Eigentumsumschreibung können wir nur dann vornehmen, wenn uns der Kaufvertrag oder die endgültige Grundbucheintragung vorgelegt wird. Außerdem benötigen wir das genaue Übergabedatum.
Hiervon ausgenommen sind alle land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke (Grundsteuer A). Hier kann erst mit Bekanntgabe durch das zuständige Finanzamt der Eigentumswechsel vorgenommen werden. Diese Bekanntgabe kann unter Umständen einige Zeit dauern. Zuviel gezahlte Steuern werden Ihnen jedoch selbstverständlich erstattet.
Hierzu zählen die Gebühren für die Abfallbeseitigung, die Straßenreinigung und die Regenwassergebühren.
Diese Gebühren gehen ebenfalls auf den Käufer über.
Die Grundbesitzabgaben (Grundsteuer, Müllabfuhr, Regenwassergebühr und Straßenreinigung, s. unter Abgaben) sind vierteljährlich zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Die fälligen Beträge entnehmen Sie bitte dem letzten erteilten Bescheid.
Bis zur Bekanntgabe eines neuen Bescheides sind die Zahlungen für die folgenden Zeiträume in Höhe der letzten Fälligkeiten zu leisten.
Bitte beachten Sie, dass nur im Falle einer Änderung ein neuer Bescheid ergeht. Dies bedeutet, dass der zuletzt erteilte Bescheid solange seine Gültigkeit behält, wie er durch einen Änderungsbescheid aufgehoben wird.
Die Grundsteuer kann hiervon abweichend auf schriftlichen Antrag in einem Jahresbetrag zum 01.07. entrichtet werden.
Bitte machen Sie von der Möglichkeit des Lastschrift-Einzugsverfahrens Gebrauch. Zahlungen durch das Einzugsverfahren sind sicher und bequem. Die Steuern und Abgaben werden dann am Fälligkeitstag von Ihrem Konto eingezogen.
Eine vorherige Terminvereinbarung wird empfohlen,
um Wartezeiten zu vermeiden: