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Bauleitplanung

Bebauungspläne

Bebauungspläne (Bauleitplanung)

Im Fachbereich "Stadtentwicklung" können Sie die Bebauungspläne und andere städtebauliche Satzungen der Stadt Bad Nauheim einsehen und erhalten auf Wunsch Kopien, die kostenpflichtig abgegeben werden.

Wenn Sie wissen möchten, ob es für Ihr Grundstück einen Bebauungsplan gibt und welchen Inhalt der Bebauungsplan hat, können Sie sich gern an die unten stehenden Ansprechpartner wenden.

Die Bebauungspläne können Sie hier abrufen:

Bebauungspläne regeln für den jeweiligen Geltungsbereich die Zulässigkeit von Bauvorhaben. Sie sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, werden als Satzung beschlossen und sind dann als Ortsgesetz allgemein verbindlich. Die rechtliche Grundlage bildet vor allem das Baugesetzbuch (BauGB) als Bundesgesetz, ergänzt durch die Baunutzungsverordnung (BauNVO). Diese beiden Normen sind in der juris Datenbank abrufbar.

Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfolgt nach einem durch das Baugesetzbuch (BauGB) festgelegten Verfahren. Hierzu gehört auch eine Beteiligung der "Öffentlichkeit" sowie von Behörden und von sonstigen Trägern öffentlicher Belange. In der Regel sind eine frühzeitige Beteiligung und eine folgende Offenlage, also zwei Beteiligungsverfahren, vorgesehen.

Über die Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen sowie der Beteiligung der "Öffentlichkeit" an der Planung wird durch öffentliche Bekanntmachung in der Wetterauer Zeitung sowie im Internet über die Homepage der Stadt Bad Nauheim (Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“) informiert. Zu den laufenden Aufstellungs- oder Änderungsverfahren von Bebauungsplänen gelangen Sie hier.

Im Bebauungsplan können durch Plan und Text unter anderem folgende, verbindliche Festsetzungen getroffen werden:

  • Welche Art der Nutzung auf den einzelnen Flächen zulässig ist (Wohnen, Gewerbeflächen, Sportanlagen, Sondergebiete usw.)
  • Grün-/Freiflächen, auf denen Bindungen zur Bepflanzung gelten können (u. a. Parkanlagen, Ausgleichsflächen)
  • Maß der Nutzung, also die Ausnutzung des Grundstücks; vor allem bestimmt durch
  • die Grundflächenzahl (GRZ), d. h. wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche bebaut werden kann
  • die Geschossflächenzahl (GFZ), d. h. wie viel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind
  • die maximale Anzahl der Vollgeschosse
  • die maximale Höhe des Firsts bzw. der Traufe
  • Welche Flächen auf den einzelnen Grundstücken überbaut werden können
  • Wo im Planungsgebiet Verkehrsflächen verlaufen

Neben den Bebauungsplänen gibt es weitere Satzungen, die städtebauliche Entwicklungen steuern können. Sie weisen gegenüber den Bebauungsplänen eine geringere Regelungstiefe auf. Hierzu zählen insbesondere:

  • Klarstellungs- oder Einbeziehungssatzungen können in Randlagen von Baugebieten die bebaubaren Grundstücke gegenüber den unbebaubaren Außenbereichsgrundstücken abgrenzen oder auch durch Einbeziehung von einzelnen Grundstücken den Siedlungsrand arrondieren. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 34 BauGB.
  • Sogenannte Abstandsflächensatzungen regeln Ausnahmen von den erforderlichen Abstandsflächen, die in § 6 HBO der Hessischen Bauordnung (HBO) geregelt sind. In begründeten Fällen werden durch diese Satzung abweichende Vorschriften für den erforderlichen Abstand von Baukörpern zur Nachbarbebauung bzw. zu den Grundstücksgrenzen festgelegt.
  • Gestaltungssatzungen auf Grundlage des § 81 HBO beinhalten Vorgaben für die Ausformung und äußere Gestaltung von Gebäuden, Dächern, Fassaden, Grundstücksfreiflächen, Einfriedungen, Werbeanlagen etc.

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