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Auskunftssperren

Diskretion muss sein!

Auskunftssperren

Auskunftssperren wegen persönlicher Gefährdung

Jede Melderegisterauskunft ist unzulässig, wenn der Betroffene der Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft macht, die die Annahme rechtfertigen, dass ihm oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann.

Diese Auskunftssperre kann formlos unter Darlegung der Gründe beantragt werden. Wenn möglich, sind vorhandene Beweismittel anzugeben (z. B. Zeugenaussagen, polizeiliche Bestätigungen, ärztliche Bescheinigungen).

Die Sperre kann widerrufen werden, wenn die Meldebehörde aufgrund nachträglich eingetretener oder nachträglich bekannt gewordener Tatsachen berechtigt wäre, die Eintragung der Auskunftssperre abzulehnen.

Eine Sperre der Einwohnermeldedaten gegenüber Behörden ist grundsätzlich nicht möglich, wenn die Daten zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit dieser Behörden liegenden Aufgaben benötigt werden.

Bei einem Fortzug in eine andere Gemeinde ist die Auskunftssperre - soweit diese fortbestehen soll - bei der Anmeldung erneut zu beantragen.

Hinweis auf weitere Möglichkeiten der Sperrung von Daten

Wir möchten Sie ergänzend zu einer Auskunftssperre im Melderegister auf andere Ausforschungsmöglichkeiten Dritter hinweisen, damit von Ihnen ggf. weitere Schutzmaßnahmen ergriffen werden können.

Bitte machen Sie sich bewusst, dass Ihre Daten möglicherweise bei anderen öffentlichen Stellen wie bei den Finanzbehörden, der Sozial- und Jugendbehörde oder bei Gerichten gespeichert sind und ggf. weitere Möglichkeiten zur Sperrung Ihrer Daten bestehen. Hierzu gehört auch die Möglichkeit der Sperrung von Daten in anderen öffentlichen Registern wie dem Ausländerzentralregister oder dem zentralen Fahrzeugregister.

Auch bei nicht-öffentlichen Stellen wie Versicherungen und Banken besteht eventuell eine Sperrmöglichkeit Ihrer Daten.

Sofern Anhaltspunkte für die Gefährdung einer Frau bestehen, zum Beispiel durch häusliche Gewalt, Zwangsprostitution oder „Gewalt im Namen der Ehre“ möchten wir auf das bundesweite kostenlose Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben hinweisen:
Tel. 0800-0 116 016,
Internetadresse: http://www.hilfetelefon.de

Eine freigiebige Veröffentlichung Ihrer eigenen persönlichen Daten im Internet (z.B. bei der Nutzung sozialer Netzwerke) kann die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister wirkungslos machen.

Benötigte Unterlagen

  • Formloser, schriftlicher Antrag und evtl. Beweismittel

Wir helfen Ihnen gerne weiter

Das Bürgerbüro bietet Ihnen im Rathaus einen zentralen Service von A - Z, ohne lange Wege.

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Dienstag: 08:00 Uhr – 16:00 Uhr
Mittwoch: 08:00 Uhr – 18:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 Uhr – 16:00 Uhr
Freitag: 08:00 Uhr – 12:00 Uhr
Samstag: Geschlossen
Sonntag: Geschlossen

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