Meldepflichtig ist grundsätzlich, wer eine Wohnung bezieht. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt diese Pflicht dem, dessen Wohnung diese Personen beziehen. Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, liegt die Pflicht bei dieser Betreuungsperson. Die entsprechende Bestellung bzw. der Gerichtsbeschluss ist mitzubringen.
Für folgende Lebenslagen sieht das Bundesmeldegesetz Ausnahmen von der Meldepflicht vor:
Grundsätzlich ist die Anmeldung persönlich vorzunehmen. Bei Familien genügt es, wenn einer der Meldepflichtigen vorspricht. Wer meldepflichtig ist, kann sich vertreten lassen, muss aber den Meldeschein selbst - bei Familien genügt eine Unterschrift - unterschreiben. Der Vertreter muss jedoch in der Lage sein, über alle Meldepflichtigen die erforderlichen Auskünfte erteilen zu können, insbesondere über weitere Wohnungen und deren Status (Haupt-/Nebenwohnung).
Die Wohnungsgeberbescheinigung ist stets bei der Anmeldung vorzulegen.
Im Gebäude ist eine medizinische Maske zu tragen, außerdem gelten die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln.
Eine vorherige Terminvereinbarung unter https://www.bad-nauheim.de/termin wird empfohlen, um Wartezeiten zu vermeiden:
Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung für meldepflichtige Personen