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Amtliche Bekanntmachungen

der Stadt Bad Nauheim
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Planfeststellung

für das Vorhaben Neubau eines einseitigen, kombinierten Rad-/Gehweges

Veröffentlicht am 3. September 2026 11:30 Uhr

 

Planfeststellung gemäß §§ 17 ff. Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und § 33 Hessisches Straßengesetz (HStrG) i. V. m. §§ 72 ff. Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) für das Vorhaben „Neubau eines einseitigen, kombinierten Rad-/Gehweges zwischen Friedberg (B3) und Friedberg/Dorheim (zwischen NK 5618 036 und 5618 026, Str.-km 0+090 bis 1+425) über die Gemarkung Schwalheim (Bad Nauheim) einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen und landschaftspflegerischer Kompensationsmaßnahmen sowie einer trassenfernen Ökokontomaßnahme in der Gemarkung Dauernheim (Entwicklung von Feuchtgrünlandflächen in der Niddaaue)“;

 

Anhörungsverfahren

 

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement - hat gemäß §§ 17 ff. FStrG und § 33 HStrG die Planfeststellung für die Errichtung eines Rad- und Gehweges zwischen Friedberg und dem Friedberger Stadtteil Dorheim beantragt.

 

Bei der vorgesehenen Maßnahme handelt es sich um die Anlage eines einseitigen, in beide Richtungen zu befahrenden, kombinierten Rad-/ Gehweges entlang der südlichen Straßenseite der B 455 und der L 3351 zwischen den Netzknoten 5618 036 und 5618 026 von Friedberg nach Dorheim über die Gemarkung Schwalheim (Bad Nauheim). Der Baubeginn (Str.-km 0+090) liegt ca. 110 m östlich des Knotenpunktes B 455 / Gießener Straße / Frankfurter Landstraße in der Stadt Friedberg. Das Ende der Baumaßnahme (Str.-km 1+425) liegt an der L 3351 am Ortsanfang des Friedberger Stadtteils Dorheim.

 

Beide Ortschaften (Friedberg und Bad Nauheim) gehören dem Wetteraukreis an. Die Ausbaustrecke umfasst etwa 1,730 km und liegt für den Teil entlang der B 455 in der Baulast des Bundes, für den Teil entlang der L 3351 in der Baulast des Landes Hessen.

 

Die Planung ist in der Radwegerahmenplanung der hessischen Straßenbau- und Verkehrsverwaltung sowie dem Regionalen Flächennutzungsplan 2010 –RegFNP– enthalten und soll eine Lücke zwischen Friedberg und dem Stadtteil Dorheim im bestehenden Rad-/ Gehwegenetz schließen.

 

Als Folgemaßnahmen müssen vorhandene Straßenentwässerungseinrichtungen baulich angepasst bzw. abschnittsweise durch Versickerungsmulden ersetzt werden. Ein bereits vorhandener Abschnitt eines Wirtschaftsweges wurde in die Streckenführung integriert und soll künftig als kombinierter Rad-/Wirtschaftsweg genutzt werden. Im Bereich ab der OVAG-Einmündung bis nach dem Überführungsbauwerk der DB ist der Bau einer Distanzschutzplanke vorgesehen und am Ortseingang von Dorheim soll eine Querungshilfe mit Fahrbahnteiler hergestellt werden. Zudem ist eine geringe Anpassung am vorhandenen Überführungsbauwerk der DB notwendig. Eine Änderung der Straßennetzgestaltung findet hinsichtlich der Widmung/Umstufung/Einziehung nicht statt.

 

Die vorliegenden Planunterlagen enthalten im allgemeinen und technischen Teil insbesondere einen Erläuterungsbericht zum Vorhaben, Übersichts- und Lagepläne, ein Regelungsverzeichnis sowie wassertechnische und umweltfachliche Pläne.

 

Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 i. V. m. § 7 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und § 33 Abs. 3 S. 3 HStrG besteht nicht. Die Feststellung wird auf der Homepage des Staatsanzeigers des Landes Hessen der Öffentlichkeit bekannt gegeben.

 

Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Friedberg, Dorheim (Friedberg) und Schwalheim (Bad Nauheim) beansprucht. Eine trassenferne Ökokontomaßnahme wird in der Gemarkung Dauernheim (Ranstadt) umgesetzt.

 

Zur Anhörung der Öffentlichkeit liegen die zur Planfeststellung eingereichten Unterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) in der Zeit vom

 

7. September 2026 bis einschließlich 6. Oktober 2026

 

beim Magistrat der Stadt Bad Nauheim (Rathaus, Parkstraße 36-38, 61231 Bad Nauheim), 2. OG, Atrium, Auslegungstisch auf Höhe des Zimmers 2.19, während der Dienststunden montags, dienstags und donnerstags von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, mittwochs von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr und freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie

 

beim Magistrat der Stadt Friedberg (Amt für Stadtentwicklung, Liegenschaften und Rechtswesen, Große Klostergasse 6, 61169 Friedberg/Hessen), 1. OG, Zimmer-Nr. 17 während der Dienststunden dienstags und donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und nach Terminvereinbarung montags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr, dienstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, donnerstags von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

 

Zur Einsichtnahme ist für Friedberg für bestimmte Zeiten eine Terminvereinbarung unter der Telefonnr. 06031 88-224, -225, -227 oder unter stadtplanung@friedberg-hessen.de erforderlich.

 

Ergänzend dazu können die Planunterlagen in der Zeit vom 7. September 2026 bis einschließlich 6. Oktober 2026 auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt (https://rp-darmstadt.hessen.de, Rubrik: „Menü → Veröffentlichungen und Digitales → Öffentliche Bekanntmachungen → Verkehr → Straßen“) eingesehen werden, maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 27a Abs. 1 HVwVfG).

 

1. Alle, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, können bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 20. Oktober 2026 (maßgeblich ist der Tag des Eingangs der Einwendung, nicht das Datum des Poststempels), beim Regierungspräsidium Darmstadt (Anhörungsbehörde), Dezernat III 33.1, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darmstadt (Postanschrift: Regierungspräsidium Darmstadt, 64278 Darmstadt) oder bei den Städten Bad Nauheim oder Friedberg (Wetteraukreis) Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Für die Erklärung zur Niederschrift ist eine vorherige telefonische Terminvereinbarung bei der Stadt Friedberg unter der Telefonnummer 06031 88-224, -225, -227 oder unter stadtplanung@friedberg-hessen.de oder dem Regierungspräsidium Darmstadt unter der Telefonnummer 06151 12-5563 erforderlich. Einwendungen in Textform sind ebenfalls möglich (§ 3a Abs. 4 HVwVfG i. V. m. § 126b BGB). Die Übersendung soll im PDF-Format im Anhang zu einer E-Mail [Adresse: poststelle@rpda.hessen.de / max. 25 MB / Betreff: „Planfeststellung – RGW zwischen Friedberg (B3) und Friedberg/Dorheim“] erfolgen. Für eine elektronische Übermittlung kann auch das elektronische Behördenpostfach genutzt werden.

 

Vereinigungen im Sinne des § 73 Abs. 4 S. 5 HVwVfG können ebenfalls innerhalb dieser Frist eine Stellungnahme abgeben.

 

2. Die Einwendung muss den Namen und die Anschrift der Einwenderin bzw. des Einwenders lesbar enthalten und den geltend gemachten Belang sowie das Maß der befürchteten Beeinträchtigungen erkennen lassen.

 

Nach Ablauf der oben genannten Frist sind für die Dauer des Verwaltungsverfahrens alle Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 HVwVfG i. V. m. § 7 Abs. 4 und § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes).

 

Diese Rechtsfolge gilt auch für Stellungnahmen der Vereinigungen im Sinne des § 73 Abs. 4 Satz 5 HVwVfG.

 

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin oder ein Unterzeichner mit ihrem bzw. seinem Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin bzw. Vertreter der übrigen Unterzeichnerinnen und Unterzeichner zu benennen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die im Zuge einer ggf. durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 25 Abs. 3 HVwVfG eingereichten Äußerungen für das Anhörungsverfahren keine Geltung entfalten, sondern erneut vorgebracht werden müssen.

 

3. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 HVwVfG von der Auslegung des Plans.

 

4. Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Anhörungsbehörde von einer Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen absehen (§ 73 Abs. 6 HVwVfG). Die Erörterung kann auf bestimmte Einwender und Behörden und auf bestimmte entscheidungserhebliche Einwendungen sowie Stellungnahmen und Gutachten von Behörden und Sachverständigen beschränkt werden. Soweit eine Erörterung nur mit bestimmten Einwendern und Behörden erfolgen soll, werden diese mindestens eine Woche vorher schriftlich benachrichtigt. Im Übrigen wird der Termin der Erörterung mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht (§ 73 Abs. 6 S. 3 bis 5 HVwVfG). Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 HVwVfG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

 

5. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder durch Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

 

6. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

 

7. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an diejenigen, die Einwendungen erhoben oder eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

 

8. Mit Beginn der Auslegung des Planes treten die Beschränkungen der §§ 9 Abs. 4 und 9a FStrG sowie der §§ 23 Abs. 5 und 34 HStrG (Ausbaubeschränkungen, Veränderungssperre) in Kraft.

 

9. Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Aufgrund der DSGVO wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung im o. g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen bzw. abgegebenen Stellungnahmen einschließlich der darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Nähere Informationen zum Datenschutz in Planfeststellungsverfahren finden Sie unter https://rp-darmstadt.hessen.de/sites/rp-darmstadt.hessen.de/files/2025-11/iii_33.1_betroffeneninformation_nach_art-13_14_ds-gvo.pdf.

 

Regierungspräsidium Darmstadt

0029-III 33.1-66.a.04.03-00016#2022

 

 

Bad Nauheim, den 2. September 2026

 

Der Magistrat der Stadt Bad Nauheim

Klaus Kreß, Bürgermeister

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