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Bauleitplanung der Stadt Bad Nauheim

Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 72 „Am Holzberg“

Veröffentlicht am 6. Dezember 2024 15:31 Uhr

 

hier: Fortführung des ergänzenden Verfahrens gemäß § 215a Abs. 2 BauGB i. V. m. § 214 Abs. 4 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Nauheim hat in ihrer Sitzung am 28. Januar 2021 den Bebauungsplan Nr. 72 „Am Holzberg“ gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.

 

Im Rahmen eines ersten ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Nauheim in ihrer Sitzung am 8. Dezember 2022 den Bebauungsplan Nr. 72 „Am Holzberg“ erneut rückwirkend zum 2. Februar 2021 beschlossen.

 

Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2023, Az. 4 CN 3.22 gilt der dem o. g. Verfahren zugrundeliegende § 13b BauGB als mit dem Unionsrecht unvereinbar. Gemäß § 215a Abs. 2 BauGB i. V. m. § 214 Abs. 4 BauGB können Gemeinden die nach § 13b BauGB bereits als Satzung beschlossenen Bebauungspläne in einem speziellen ergänzenden Verfahren heilen.

 

In Zusammenhang mit diesem zweiten ergänzenden Verfahren wurde eine Vorprüfung des Einzelfalls der Umweltverträglichkeit (UVP-Vorprüfung) nach § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB unter Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 215a Abs. 3 S. 2 BauGB durchgeführt.

 

Die UVP-Vorprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass der Bebauungsplan Nr. 72 „Am Holzberg“ zu keinen erheblichen Umweltauswirkungen führt, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären oder die als Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes oder der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts entsprechend § 1a Absatz 3 auszugleichen wären. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass im Rahmen einer vollumfänglichen Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB andere Erkenntnisse gewonnen werden könnten als die bereits Vorliegenden.

 

Alle Prüfkriterien nach § 2 BauGB werden, mit Ausnahme des Eingriffs in die Schutzgüter „Landwirtschaft“, „Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt“, „Boden“ und „Klima“ als gering oder nicht erheblich betrachtet.

 

Für die Schutzgüter „Landwirtschaft“, „Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt“, „Boden“ und „Klima“ ist, bedingt durch die geringe Versieglung des Geltungsbereichs von ca. 36%, trotz einer festgestellten mittleren Erheblichkeit, unter Einhaltung der planungsrechtlichen Festsetzungen, der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben und technischen Normen kein erheblicher Nachteil für die Umwelt zu erwarten.

 

Begünstigend kommt hinzu, dass das geplante Baugebiet bis auf den östlichen Bereich von bestehender Bebauung umgeben und somit als Abrundung des bestehenden Ortsrands zu sehen ist und eine Beeinträchtigung des Landschaftsbilds unter Einhaltung des vorgegebenen Pflanzgebots minimiert wird.

 

Das zweite ergänzende Verfahren wird daher auf Grundlage der Ergebnisse der UVP-Vorprüfung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB fortgesetzt.

 

 

Bad Nauheim, den 5. Dezember 2024

Der Magistrat der Stadt Bad Nauheim

Klaus Kreß, Bürgermeister

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