Veröffentlicht am 4. Dezember 2024 00:05 Uhr
Aufgrund der §§ 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. 2005 I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl S. 90), der §§ 1 bis 6a und 13 bis 16 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (HessKAG) in der Fassung vom 01.01.2016 (GVBl. 2015 S. 618), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Nauheim am 26.11.2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Erhebung des Kurbeitrages
(1) Bad Nauheim ist staatlich anerkanntes Heilbad und Kneipp-Kurort.
(2) Die Stadt Bad Nauheim erhebt für die Schaffung, Erweiterung, Unterhaltung und Vermarktung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen (Kureinrichtungen) und für die zu diesem Zwecke durchgeführten Veranstaltungen (Kurveranstaltungen) ganzjährig einen Kurbeitrag als öffentlich-rechtliche Abgabe. Die Kureinrichtungen und Kurveranstaltungen der Stadt Bad Nauheim sind in der Anlage 1 zu dieser Satzung aufgelistet.
(3) Für die Benutzung von Einrichtungen und für die Teilnahme an Veranstaltungen, die besondere Aufwendungen erfordern, kann neben dem Kurbeitrag ein gesondertes Eintrittsgeld erhoben werden.
§ 2
Erhebungsgebiet
(1) Der Kurbeitrag wird für die Gebiete der Gemarkungen Bad Nauheim und Nieder-Mörlen (benannte Straßen) gemäß Anlage 2 „Zone I“ erhoben.
(2) Der Kurbeitrag wird ferner für die Gebiete der Gemarkungen Nieder-Mörlen (außer Straßen der Zone I), Schwalheim, Steinfurth, Rödgen und Wisselsheim gemäß Anlage 2 „Zone II“ erhoben.
§ 3
Kurbeitragspflichtiger Personenkreis
(1) Der Kurbeitrag wird von allen ortsfremden Personen erhoben, die im Erhebungsgebiet für mindestens einen Tag übernachtet haben und denen die Möglichkeit geboten wird, die Kureinrichtungen in Anspruch zu nehmen oder an Kurveranstaltungen teilzunehmen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird.
(2) Kurbeitragspflichtig ist ferner jede ortsfremde Person, die Kureinrichtungen benutzt oder an Kurveranstaltungen teilnimmt, ohne im Erhebungsgebiet übernachtet zu haben. Personen, die im Erhebungsgebiet den Schwerpunkt ihrer gesamten Lebensverhältnisse haben (Einwohner) können auf freiwilliger Basis eine Kurkarte erwerben („Einwohnerkurkarte“).
(3) Als ortsfremd gilt, wer im Erhebungsgebiet nicht den Mittel- oder Schwerpunkt seiner gesamten Lebensverhältnisse hat, gleichgültig, ob er hier Eigentümer oder Besitzer einer Wohneinheit ist.
§ 4
Befreiung von Kurbeitragspflicht und Kurbeitrag
(1) Von der Kurbeitragspflicht sind befreit:
1. Personen, die sich nur zur Berufsausbildung und Berufsfortbildung (ausgenommen Seminare) im Erhebungsgebiet aufhalten,
2. Personen, die als Hausbesuch bei einer im Erhebungsgebiet mit Hauptwohnung wohnenden Familie unentgeltlich Aufnahme finden,
3. Personen, die sich in Akutkrankenhäusern der Regelversorgung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz aufhalten,
4. kranke Personen, die bettlägerig sind,
5. Personen, die von ihrem ständigen Wohnsitz aus im Erhebungsgebiet Kurmittel im Wege ambulanter Behandlung in Anspruch nehmen,
6. Personen, die nach der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Bad Nauheim steuerpflichtig sind
7. Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in Begleitung von Familienangehörigen.
(2) Die Befreiung in den Fällen Abs. 1 Nr. 1 bis 5 entfällt, sobald Kureinrichtungen in Anspruch genommen werden oder an Kurveranstaltungen teilgenommen wird.
(3) Von der Entrichtung des Kurbeitrages sind befreit:
1. Erwerbsunfähige, Kriegsbeschädigte und Pflegebedürftige, denen besondere Fürsorge im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes oder Pflegehilfe zusteht, sofern sie selbst die Kosten des Aufenthalts und der Kur in voller Höhe tragen.
2. Begleitpersonen von schwerbehinderten Menschen oder behinderten Menschen mit mindestens 70 % Erwerbsminderung, wenn die Notwendigkeit einer Begleitperson durch amtsärztliche Bescheinigung, durch den Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch oder durch Rentenbescheid nachgewiesen wird und die Begleitperson selbst keine Kurmittel in Anspruch nimmt.
§ 5
Entstehen, Fälligkeit und Entrichtung des Kurbeitrages
(1) Die Kurbeitragspflicht nach § 3 beginnt mit dem Anreisetag im Erhebungsgebiet, besteht für die Dauer des Aufenthalts und endet mit dem Tag der Abreise. Anreise und Abreisetag gelten zusammen als ein Tag. In den Fällen des § 3 Abs. 2 beginnt und endet die Beitragspflicht mit der Benutzung der Kureinrichtung.
(2) Die Kurbeitragsschuld entsteht am Tage der Ankunft einer beitragspflichtigen Person im Erhebungsgebiet. Sie ist am selben Tage fällig.
(3) Der Kurbeitrag ist an den zu dessen Einzug und Abführung nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Verpflichteten oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, unmittelbar an die Stadt Bad Nauheim zu entrichten.
§ 6
Höhe des Kurbeitrages
(1) Als Kurbeitrag inkl. der gesetzlichen MwSt. von derzeit 7% werden erhoben für eine
Bad Nauheim | Stadtteile | |
Zone 1 | Zone 2 | |
Tageskurkarte | 3,90 € | 1,90 € |
Schwerbehinderte Menschen gemäß § 1 SchwbG mit einem Behinderungsgrad ab 70% und Blinde | 1,80 € | 0,90 € |
Kinder vom 6. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres in Begleitung einer volljährigen Aufsichtsperson im Besitz einer Tages- oder Jahreskurkarte | 0 € | 0 € |
Jahreskurkarte für Ortsfremde | 150,00 € | 150,00 € |
Jahreskurkarte für Einwohner | 50,00 € | 50,00 € |
(2) Der Kurbeitrag wird für die Dauer jedes ununterbrochenen Aufenthalts in einem Kalenderjahr mit den o.g. Beitragssätzen, höchstens jedoch in Höhe des Jahreskurbeitrages erhoben. Bei mehreren Aufenthalten im Kalenderjahr wird der Kurbeitrag nur bis zur Höhe des Jahreskurbeitrages erhoben.
§ 7
Ermäßigung des Kurbeitrages
Soweit es die besonderen Belange der Stadt Bad Nauheim rechtfertigen, kann sie Sondervereinbarungen über die Einziehung und die Höhe des Kurbeitrages abschließen oder von der Erhebung ganz oder teilweise absehen.
§ 8
Kurkarte
(1) Kurbeitragspflichtige erhalten nach Entrichtung des Kurbeitrages eine Kurkarte. Diese berechtigt zur Benutzung der Kureinrichtungen und Teilnahme an den Kurveranstaltungen, soweit hierfür nicht besondere Eintrittsgelder nach § 1 Abs. 3 erhoben werden. Die Kurkarte wird vom Beherbergungsbetrieb, von der Stadt Bad Nauheim oder von der Bad Nauheimer Stadtmarketing und Tourismus GmbH ausgestellt.
(2) Die Kurkarte enthält die Angabe der Aufenthaltsdauer und wird auf den Namen der Beitragspflichten ausgestellt. Sie ist nicht übertragbar.
(3) Die Kurkarte ist bei der Benutzung der Kureinrichtungen und bei der Teilnahme an Kurveranstaltungen den Kontrollpersonen unaufgefordert vorzuzeigen. Bei missbräuchlicher Verwendung wird sie eingezogen.
(4) Der Verlust einer ausgestellten Kurkarte ist bei der Stadt Bad Nauheim anzuzeigen. Für die Ersatzausfertigung wird eine Gebühr von 10,00 € erhoben.
(5) Die Abgabe einer kostenlosen Ehrenkurkarte durch die Stadt Bad Nauheim ist möglich.
§ 9
Verpflichtung, Einzug des Kurbeitrages, Haftung
(1) Betreiber von Beherbergungsstätten, Campingplätzen und Flächen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden Personen dienen, sowie alle Wohnungsinhaber, die gegen Entgelt vorübergehend Zimmer oder Wohnraum zur Verfügung stellen (Wohnungsgeber), sowie die Unternehmer von Tages-Reisen sind verpflichtet, kurbeitragspflichtige Personen unter Angabe von Namen und Ankunfts- und Abfahrtsdatum zu erfassen, den Kurbeitrag einzuziehen und an die Stadt Bad Nauheim abzuführen, sowie die Kurkarten auszugeben. Diese gilt in gleicher Weise für Inhaber von Fach- und Sonderkrankenhäusern, Kliniken, Sanatorien, Kurheimen und ähnlichen Einrichtungen. Für den damit verbundenen erleichterten Verwaltungsaufwand wird auf den Kurbeitrag Tageskarte Zone 1 ein Nachlass von 0,15 € inkl. Mehrwertsteuer je Tag gewährt.
(2) Betreiber, Unternehmer und Inhaber haften für die rechtzeitige Einziehung und vollständige Ablieferung des Kurbeitrages.
(3) Die im Laufe eines Kalendermonats fällig gewordenen Kurbeiträge sind gemäß Gebührenbescheid an die Stadt Bad Nauheim abzuführen.
(4) Die Erfassung kurbeitragspflichtiger Personen, Übertragung deren Daten und Ausdruck der Kurkarten durch die Betriebe gemäß § 9 Abs. 1 erfolgen digital, über eine, von der Stadt Bad Nauheim zur Verfügung gestellte und gewartete Software.
§ 10
Verjährung
Der Anspruch auf den Kurbeitrag verjährt in zwei Jahren. Im Übrigen finden auf die Verjährung die Vorschriften der §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung (AO) Anwendung.
§ 11
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig jeden bei ihm beherbergten Ortsfremden zur Entrichtung des Kurbeitrages anmeldet;
2. entgegen § 9 Abs. 1 den Kurbeitrag nicht von den beitragspflichtigen Personen einzieht und an den Magistrat der Stadt Bad Nauheim abführt;
3. die ihm ausgehändigten Kurkartenvordrucke zerstört, beseitigt, in sonstiger Weise beschädigt oder diese missbräuchlich verwendet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 Euro bis 50.000,00 Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde ist der Magistrat der Stadt Bad Nauheim.
§ 12
Rechtsmittel
Die Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen die Heranziehung zum Kurbeitrag richten sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und dem Hessischen Ausführungsgesetz hierzu. Die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln haben keine aufschiebende Wirkung. Der Kurbeitrag unterliegt der Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.
§ 13
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Kurbeitragssatzung der Stadt Bad Nauheim vom 28.05.2013 außer Kraft.
Bad Nauheim, den 27.11.2024
Der Magistrat der
Stadt Bad Nauheim
gez. Klaus Kreß
Bürgermeister
Anlage 1 zur Kurbeitragssatzung ab 01.01.2025
Kureinrichtungen und Kurveranstaltungen der Stadt Bad Nauheim
a) Kureinrichtungen- und Veranstaltungen, die nur mit Kurkarte oder weiteren Eintrittspreis zu benutzen sind:
Gradierbau I, mit Inhalatorium, Liegewiese, Keltenpavillon und Kneippbecken, Kurkonzerte des Kurorchesters, Sprudelhof-Therme
b) Kureinrichtungen der Stadt Bad Nauheim, die von Einwohnern der Stadt Bad Nauheim ohne eine Kurkarte benutzt werden können:
Kurpark, neuer Kurpark (Südpark), Goldsteinpark, Rosengarten, Gradierbau III, IV, V, Gesundheitsgarten am Gradierbau II mit Barfußpfad, Bewegungsstationen und Kneippanlage, Kneippanlage in Schwalheim
Anlage 2 zur Kurbeitragssatzung ab 01.01.2025
Erhebungsgebiet gemäß § 2
1. Zone I:
Erhebungsgebiet der ersten Zone sind die Gemarkung Bad Nauheim und in der Gemarkung Nieder Mörlen die Straßen: Am Nauheimer Bach, Auf den Goldäckern, Barbarastraße, Eichendorffstraße, Elisabethenstraße, Frankfurter Straße Nr. 68 bis 90 und von 135 bis 197, Fröbelstraße, Georgenstraße, Heinrichstraße, Hermannstraße, Hildegardstraße, Katharinenstraße, Lasallestraße, Margarethenstraße, Marienstraße, Martinusstraße, Röntgenstraße, Steinfurther Straße, Theresienstraße, Torgauer Straße.
2. Zone II:
Erhebungsgebiet der zweiten Zone sind die Gemarkungen Nieder-Mörlen mit Ausnahme der unter 1. Aufgelisteten Straßen, die der Zone I angehören und die Gemarkungen Schwalheim, Steinfurth, Rödgen und Wisselsheim.