Veröffentlicht am 14. November 2024 12:15 Uhr
Ausschreibung: Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Bad Nauheim
Aufgrund des Ablaufs der Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers Herrn Günter Krause zum 31.12.2024 ist für den Schiedsamtsbezirk Bad Nauheim wieder eine Schiedsperson zu wählen (§ 4 Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)).
Nach § 1 HSchAG hat jede Gemeinde zur Schlichtung streitiger Rechts-angelegenheiten ein Schiedsamt einzurichten. Zur Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen besteht die Aufgabe der Schiedsperson darin, festgefahrene Konfliktsituationen und verhärtete Fronten durch Verhandlungsgeschick aufzubrechen und dadurch kleinere Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zivilrechtlicher und strafrechtlicher Art zu schlichten und durch Abschluss eines entsprechend zu protokollierenden Vergleiches zu beenden. Die Schiedsperson wird in vielfältigen Bereichen tätig, z.B. in Nachbarschaftsstreitigkeiten, bei der Beachtung der Hausordnung, bei Schmerzensgeld und sonstigen Schadensersatzansprüchen, aber auch in Fällen leichter Körperverletzung, des Hausfriedensbruches, der Beleidigung oder der Sachbeschädigung.
Die Schiedsperson ist ehrenamtlich tätig.
Die Schiedspersonen werden von der Stadtverordnetenversammlung auf fünf Jahre gewählt und müssen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
Das Amt kann gem. § 3 Abs. 2 HSchAG nicht bekleiden,
1. wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
2. eine Person, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wurde;
3. wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen oder als Notarin oder Notar bestellt ist;
4. wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;
5. wer die rechtsprechende Gewalt (§ 1 des Deutschen Richtergesetzes) als Berufsrichterin oder Berufsrichter oder das Amt der Staatsanwaltschaft (§ 142 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ausübt oder im Schiedsamtsbezirk im Polizeivollzugsdienst tätig ist.
In das Amt soll gem. § 3 Abs. 3 HSchAG nicht berufen werden, wer
1. bei Beginn der Amtsperiode das dreißigste Lebensjahr noch nicht oder das fünfundsiebzigste Lebensjahr vollendet haben wird;
2. nicht im Bezirk des Schiedsamts wohnt;
3. durch sonstige, nicht unter § 3 Abs. 2 Nr. 2 HSchAG fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
Interessierte Personen können sich zur Wahl stellen und werden gebeten, ihre schriftliche Bewerbung bis zum 1. Dezember 2024 an den Magistrat der Stadt Bad Nauheim, Fachbereich Zentrale Steuerung, Parkstraße 36-38, 61231 Bad Nauheim, zu richten.
Bei Fragen steht Ihnen Herr Knorr, Tel.: 06032/343341, zur Verfügung.
Bad Nauheim, den 14. November 2024
Der Magistrat der Stadt Bad Nauheim
gez. Klaus Kreß, Bürgermeister