Veröffentlicht am 27. November 2023 15:15 Uhr
Gebührenordnung zur Erhebung von Parkgebühren im Gebiet der Stadt Bad Nauheim (Parkgebührenordnung)
Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.06.2018 (GVBl. I S. 291), des § 6 a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes vom 05.03.2003 (BGBl. I S. 310, ber. S. 919), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), des Elektromobilitätsgesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898) und § 16 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen der Landesregierung im Bereich der hessischen Landesverwaltung (Delegationsverordnung) vom 12.12.2007 (GVBl. I S. 859), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.12.2018 (GVBl. I S. 716) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Nauheim in ihrer Sitzung am 23.11.2023 folgende Gebührenordnung beschlossen:
§1 Geltungsbereich
(1) Die in dieser Parkgebührenordnung ausgewiesenen Gebühren gelten auf Straßen, Wegen und Plätzen im Stadtgebiet Bad Nauheim, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, und auf denen das Parken nur unter Benutzung eines Parkscheines des jeweiligen Parkscheinautomaten oder unter Verwendung anderer Vorrichtungen oder Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit zulässig ist.
(2) Auf sonstigen Flächen, auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet, gilt § 1 Abs. 1 entsprechend, sofern der Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte nicht widersprechen oder abweichende Regelungen treffen.
§2 Bewirtschaftung des Parkraums
(1) Um die Nutzung des Parkraumes durch eine möglichst große Anzahl von Verkehrsteilnehmern zu gewährleisten, wird entsprechend der Wertigkeit des Parkraumes für die Benutzung die Gebühr nach Maßgabe dieser Parkgebührenordnung festgesetzt.
(2) Die Bewirtschaftung des Parkraumes erfolgt in fünf Zonen.
§3 Entrichtung der Parkgebühren
(1) Die Parkgebühren nach Maßgabe des § 4 dieser Satzung sind bei Nutzung des gebührenpflichtigen Parkraums zu Beginn des Parkvorgangs für die gewünschte Parkdauer an den jeweiligen Parkscheinautomaten der Bewirtschaftungszone zu entrichten.
(2) Ergänzend zu § 3 Abs. 1 besteht die Möglichkeit, den Parkvorgang über einen der in der jeweiligen Parkzone verfügbaren Anbieter für mobiles Parken / Handyparken abzuwickeln und die Parkgebühr auf diese Weise zu entrichten. Dies gilt nur, soweit dies durch Kennzeichnung der Parkscheinautomaten oder durch Beschilderung in der jeweiligen Parkzone zugelassen ist.
(3) Ist die Funktionsfähigkeit der Vorrichtungen für mobiles Parken / Handyparken nach § 3 Abs. 2 eingeschränkt oder nicht gegeben, ist die Parkgebühr entsprechend § 3 Abs. 1 zu entrichten.
(4) Abweichend erfolgt die Entrichtung der Gebühren in der Zone 3 c) (Parkdeck Schwalheimer Straße) sowie der Zone 5 (Tiefgarage Therme) am Ende des Parkvorgangs vor der Ausfahrt über die dort vorhandenen Bezahleinrichtungen der Schrankenanlagen.
§4 Höhe der Parkgebühren
Die Aufteilung der Parkzonen, die Gebührenzeiträume, die Höhe der Parkgebühren sowie die jeweilige Mindestparkgebühr und Höchstparkdauer werden wie nachfolgend festgelegt. Die Abrechnung der Parkgebühren erfolgt dabei minutengenau.
(1) Die Zone 1 (Innenstadt und Parkstraße) umfasst die folgenden Straßen und Plätze:
- Parkstraße
- Parkplatz Burgpforte
- Burgplatz
- Karlstraße, zwischen Parkstraße und Lutherstraße
- Kurstraße, zwischen Parkstraße und Lutherstraße
- Hauptstraße
- Parkplätze am Karlsbrunnen
Gebührenzeitraum: Mo. – So.: 9 – 19 Uhr
Höchstparkdauer: 2 Stunden 2
Gebühren: 0,50 € je 15 Minuten (Mindestparkgebühr 0,50 €)
(2) Die Zone 2 (Rund um die Frankfurter Straße) umfasst die folgenden Straßen und Plätze:
- Frankfurter Straße, zwischen Eleonorenring und Steinfurther Straße
- Stiftstraße
- Küchlerstraße
- Rittershausstraße
- Bahnhofsallee
- Ernst-Moritz-Arndt-Straße, zwischen Lindenstraße und Rittershausstraße
- Benekestraße, westlich der Frankfurter Straße
- William-Kerckhoff-Straße
- Ludwigstraße
- Parkplatz zwischen Zanderstraße und Usa (hinter Commerzbank)
- Goethestraße
- Lindenstraße, zwischen Goethestraße und Zanderstraße sowie östlich der Frankfurter Straße
Gebührenzeitraum: Mo. – So.: 9 – 19 Uhr
Höchstparkdauer: 3 Stunden
Gebühren: 0,35 € je 15 Minuten (Mindestparkgebühr 0,35 €)
(3) Die Zone 3 (Flächenparkplätze) umfasst die folgenden Parkplätze:
(a) Parkplatz Großer Teich
Gebührenzeitraum: Mo. – So.: 0 – 24 Uhr
Höchstparkdauer: 24 Stunden
Gebühren: 0,50 € je 60 Minuten (Mindestparkgebühr 0,50 €) 3,00 € Tageskarte
(b) Parkplatz Bahnhof Nord
Gebührenzeitraum: Mo. – So.: 0 – 24 Uhr
Höchstparkdauer: 24 Stunden
Gebühren: 0,50 € je 60 Minuten (Mindestparkgebühr 0,50 €) 3,00 € Tageskarte
(c) Parkdeck Schwalheimer Straße
Gebührenzeitraum: Mo. – So.: 0 – 24 Uhr
Höchstparkdauer: 24 Stunden
Gebühren: 0,50 € je 60 Minuten (Mindestparkgebühr 0,50 €) 3,00 € Tageskarte
(d) Parkplatz Gradierbau III
Gebührenzeitraum: Mo. – So.: 0 – 24 Uhr
Höchstparkdauer: 24 Stunden
Gebühren: 0,50 € je 60 Minuten (Mindestparkgebühr 0,50 €) 3,00 € Tageskarte
(e) Parkplatz Hochwaldkrankenhaus
Gebührenzeitraum: Mo. – So.: 0 – 24 Uhr
Höchstparkdauer: 24 Stunden
Gebühren: 0,50 € je 30 Minuten (Mindestparkgebühr 0,50 €) 4,00 € Tageskarte
(4) Die Zone 4 (Pendlerparkplätze) umfasst die folgenden Parkplätze:
- Parkplatz Bahnhof Süd
- Parkplatz Bahnhof Ost (Goldstein)
Gebührenzeitraum: Mo. – Fr.: 5 – 19 Uhr
Höchstparkdauer: 24 Stunden ausschließlich mit Pendlerparkkarte
Sa. – So.: 9 – 19 Uhr mit Parkschein / Pendlerparkkarte
Gebühren Pendlerparkkarte
10,00 € Wochenkarte
30,00 € Monatskarte
200,00 € Jahreskarte
Gebühren Parkschein
0,50 € je 60 Minuten
3,00 € Tageskarte
(5) Die Zone 5 (Tiefgaragen) umfasst die folgenden Parkplätze:
- Tiefgarage Therme
Gebührenzeitraum: Mo. – So.: 0 – 24 Uhr
Gebühren:
Parkgebühr inkl. Rabatt Thermenbesuch
1. - 3. Stunde je Stunde 1,- €
ab 4. Stunde Tagesgebühr 4,- €
Parkgebühr ohne Thermenbesuch
1. - 4. Stunde je Stunde 4,- €
ab 5. Stunde Tagesgebühr 20,- €
§5 Ausnahmetatbestände, abweichende Gebühren
Der Magistrat der Stadt Bad Nauheim wird ermächtigt, aus besonderem Anlass für bis zu zehn Kalendertage pro Jahr abweichende Regelungen bezüglich der Gebühr und der Höchstparkdauer für bestimmte Parkzonen zu treffen. Auf getroffene, abweichende Regelungen ist in angemessener Art und Weise durch Kennzeichnung der Parkscheinautomaten oder Beschilderung hinzuweisen.
§6 Inkrafttreten, Außerkraftsetzung
Diese Satzung tritt am 01.12.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebühren- ordnung für Parkscheinautomaten im Gebiet der Stadt Bad Nauheim (Park- gebührenordnung) vom 01.01.2021 außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Bad Nauheim, den 27.11.2023
Der Magistrat der Stadt Bad Nauheim
Klaus Kreß, Bürgermeister