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Allgemeinverfügung

Verkaufsoffene Sonntage anlässlich des Kunst- und Gartenmarktes am 30. April 2023, des European Elvis Festivals am 20. August 2023, des Jugendstilfestivals am 10. September 2023 sowie der Bad Nauheimer Kerb am 1. Oktober 2023

Veröffentlicht am 27. Januar 2023 11:15 Uhr

 

Gemäß des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23. November 2006 (GVB1. I S. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2019 (GVBl. S. 434), ergeht folgende Allgemeinverfügung:

 

1. Abweichend von § 3 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes wird das Offenhalten von Verkaufsstellen in Bad Nauheim am 30. April 2023 aus Anlass des Kunst- und Gartenmarktes, am 20. August 2023 aus Anlass des European Elvis Festivals, aus Anlass des Jugendstilfestivals am 10. September 2023 sowie aus Anlass der Bad Nauheimer Kerb am 1. Oktober 2022 in der Zeit von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr nach § 6 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes freigegeben.

 

2. Die Offenhaltung der Verkaufsstellen beschränkt sich auf das Gebiet der Innenstadt, abgegrenzt durch die Straßen „In den Kolonnaden“, „Kurstraße“, „Hauptstraße“, „Marktplatz“, „Burgstraße“ und „Parkstraße“. Die Freigabe umfasst den durch die vorgenannten Straßenzüge eingegrenzten Bereich sowie jeweils beide Straßenseiten der genannten Straßen. Das Gebiet ist auch im beigefügten Lageplan dargestellt.

 

3. Banken, Sparkassen, Reisebüros und andere Dienstleistungsunternehmen fallen nicht unter das Hessische Ladenöffnungsgesetz und können die Freigaberegelung nicht für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Anspruch nehmen.

 

4. Für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an einem Sonntag gelten die Schutzvorschriften des § 9 Abs. 1, 2, und 3 HLöG. Insbesondere dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nur während der ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten und damit im Zusammenhang stehender Vor- und Nachbereitungsarbeiten beschäftigt werden. Die Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.

 

5. Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

6. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

 

Begründung:

 

Gemäß § 6 des HLöG sind Gemeinden aus Anlass von Märkten, Messen oder besonderen örtlichen Ereignissen berechtigt, abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- oder Feiertagen freizugeben.

 

Der Kunst- und Gartenmarkt (29.04. – 01.05.2023) ist ein fester Bestandteil des jährlichen Veranstaltungskalenders der Stadt Bad Nauheim und hat sich bereits seit vielen Jahren als Veranstaltungshighlight im direkten Innenstadtbereich etabliert. Mit ca. 100 Ausstellern aus dem Bereich Pflanzen, Handwerk und Gastronomie sowie gestalterischen Elementen und künstlichen Begrünungen wird die Innenstadt in ein Gartenparadies verwandelt, welches an diesem Wochenende Besucher und Gartenfans aus den umliegenden Landkreisen in die Gesundheitsstadt lockt. Es handelt sich somit um ein besonderes örtliches Ereignis und damit um einen berechtigten Anlass im Sinne des § 6 Abs. 1 HLöG.

 

Auch bei den Feierlichkeiten zum European Elvis Festival (18.08. – 20.08.2023) handelt es sich um ein besonderes örtliches Ereignis und damit um einen berechtigten Anlass im Sinne des § 6 Abs. 1 HLöG. Die Feierlichkeiten im Rahmen des European Elvis Festivals sind der Anlass, der das Bedürfnis für die Ladenöffnung am Sonntag auslöst. Das European Elvis Festival zieht seit vielen Jahren tausende Besucher aus ganz Deutschland und dem Ausland in die Gesundheitsstadt Bad Nauheim.

 

Das Jugendstilfestival Bad Nauheim (09.09. – 10.09.2023) zieht seit vielen Jahren tausende Besucher aus ganz Deutschland und dem Ausland in die Gesundheitsstadt Bad Nauheim. Die Bad Nauheimer Innenstadt ist während des Festivals stark belebt, viele kleinere, über das Stadtgebiet verteilte Attraktionen, Veranstaltungen, Jugendstilführungen sowie die größte geschlossenen Jugendstilbadeanlage Europas, der Bad Nauheimer Sprudelhof, werden von den Gästen besucht. Die Veranstaltung des Jugendstilfestivals wird bereits seit vielen Jahren in Bad Nauheim durchgeführt, hat sich als Veranstaltungshighlight etabliert und wird seither von verkaufsoffenen Sonntagen begleitet. Aufgrund der Tragweite und Einzigartigkeit sind auch hier die Anforderungen an ein besonderes örtliches Ereignis nach § 6 Abs. 1 HLöG gegeben.

 

Bei den Feierlichkeiten zur Bad Nauheimer Kerb (29.09. – 03.10.2023) handelt es sich um ein besonderes örtliches Ereignis inmitten der Bad Nauheimer Innenstadt und damit um einen berechtigten Anlass im Sinne des § 6 Abs. 1 HLöG. Die Feierlichkeiten im Rahmen der Bad Nauheimer Kerb sind der Anlass, der das Bedürfnis für die Ladenöffnung am Sonntag auslöst. Die Bad Nauheimer Kerb zieht seit vielen Jahren tausende Besucher aus dem Kreisgebiet und darüber hinaus in die Gesundheitsstadt Bad Nauheim.

 

Die Veranstaltungen locken je nach Wetterlage jeweils bis zu ca. 12.000 Besucher:innen in die Bad Nauheimer Innenstadt und stellen jeweils somit als Hauptsache dar. Die Anlassereignisse ziehen somit einen Besucherstrom an, der die bei einer alleinigen Öffnung der Verkaufsstellen zu erwartende Zahl der Ladenbesucher um ein Vielfaches übersteigt.

 

Die Veranstaltungen und Jugendstilanlagen sind örtlich über das gesamte Innenstadtgebiet verteilt. Die Öffnung von Verkaufsstellen steht somit für die vier Ereignisse in einem engen zeitlichen und räumlichen Bezug zum Anlassereignis.

 

Mit den Sonntagsöffnungen am 30. April, 20. August, 10. September und 1. Oktober 2023 wird die Anzahl der freizugebenden Sonn- und Feiertage nicht überschritten.

 

Auch die weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 HLöG sind erfüllt. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Veröffentlichung auf der Homepage der Stadt und Hinweisbekanntmachung in der Wetterauer Zeitung.

 

Die Höchststundenzahl von sechs zusammenhängenden Stunden wird eingehalten (Freigabe von 12 bis 18 Uhr). Die Ladenöffnung endet damit rechtmäßig vor 20 Uhr und liegt sogleich außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes.

 

Die Entscheidung ergeht im pflichtgemäßen Ermessen, insbesondere im Hinblick auf § 6 Abs. 1 HLöG. Hiernach kann bei der Freigabe die Offenhaltung von Verkaufsstellen auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen, wenn der Bereich der von der Ladenöffnung betroffenen Geschäfte räumlich weitestgehend dem Bereich der stattfindenden Veranstaltung entspricht. Dies ist im ausgewiesenen Bereich der Bad Nauheimer Innenstadt gegeben. Die Bad Nauheimer Innenstadt ist während der Kerb stark belebt, viele kleinere, über das Stadtgebiet verteilte Attraktionen und kleinere Veranstaltungen, vor allem auch in der Fußgängerzone, werden von den Besuchern angesteuert. Die Veranstaltungen sind nicht nur örtlich vom Marktplatz über das gesamte Innenstadtgebiet verteilt, sondern finden zeitlich über den gesamten Sonntag statt. Die Öffnung von Verkaufsstellen steht somit in einem engen zeitlichen und räumlichen Bezug zum Anlassereignis.

 

Eine Beschränkung auf Handelszweige war nicht geboten. Da der vorgenannte Bereich als Nahversorgungsbereich gilt, würde dieser Charakter beseitigt, wenn einzelne Läden von der Öffnung ausgeschlossen würden.

 

Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:

 

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist durch ein besonderes Vollzugsinteresse, welches das Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Anfechtungsklage überwiegt, begründet. Das schutzwürdige Interesse der Begünstigten und der Öffentlichkeit an der Vollziehung ist aufgrund der rechtmäßigen Freigabeentscheidung höher zu bewerten als das Aussetzungsinteresse von möglichen Betroffenen.

 

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist notwendig und geboten, um die nötige Planungssicherheit für den begünstigten Personenkreis (Veranstalter, Einzelhändler und deren Besucher) zu gewährleisten, irreparable Folgen für die begünstigten Einzelhändler/Betreiber und Inhaber der Verkaufsstellen abzuwenden sowie sicherzustellen, dass der verkaufsoffene Sonntag in adäquater Weise durchgeführt werden kann. Vertragliche Bindungen, Ablauf-, Personal- und Warenplanungen sowie der Schutz der Ausübung der Berufsfreiheit der Einzelhändler sind in Bezug auf die Ladenöffnung zwingend zu beachten und höher zu werten als ein Aufschubinteresse Dritter.

 

Ein Abwarten von Entscheidungen in Rechtsbehelfsverfahren ist hier nicht zumutbar.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

 

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe schriftlich bei dem Magistrat der Stadt Bad Nauheim, Parkstraße 36-38, 61231 Bad Nauheim, Widerspruch eingelegt werden. Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Landrat des Wetteraukreises, Europaplatz 1, 61169 Friedberg (Hessen), gewahrt.

 

 

Bad Nauheim, den 26.01.2023

 

Peter Krank

Erster Stadtrat

Bereich verkaufsoffener Sonntag

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