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Bauleitplanung der Stadt Bad Nauheim

Sechste Änderung des Bebauungsplanes Nr. 34 „Auf dem Schützenrain“

Veröffentlicht am 2. September 2022 10:00 Uhr

 

hier: Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs.2 und § 4 Abs. 2 BauGB

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Nauheim hat in ihrer Sitzung am 30. Juni 2022 beschlossen, mit der 6. Änderung des Bebauungsplanes „Auf dem Schützenrain“ die im ausgewie-senen Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässige Nutzung der Anlagen für soziale Zwecke zuzulas-sen, um die Nutzung einer Kindertagesstätte zu ermöglichen.

 

Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des seit 1996 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 34 „Auf dem Schützenrain“. Dieser setzt für den Änderungsbereich ein Gewerbegebiet mit Nutzungsein-schränkungen fest. Zulässig sind Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude. Die übrigen Aus-nahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO), wie beispielsweise die Anlagen für soziale Zwecke, sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanes, daher ist es erforderlich im Zuge der Bebauungsplanänderung diese Ausnahme zuzulassen. Die Planänderung umfasst das Flurstück 193/2, Flur 11, in der Gemarkung Bad Nauheim mit einer Fläche von ca. 0,2 ha.

Abgrenzung des Geltungsbereiches 

Sechste Änderung des Bebauungsplanes Nr. 34 „Auf dem Schützenrain“

Der Geltungsbereich grenzt unmittelbar an die Straße „Auf dem Hohenstein“ an und befindet sich östlich der Zufahrt zur Bundesstraße B3. Im Norden wird das Plangebiet begrenzt durch ein Büro-gebäude. Im Osten befindet sich die Straße „Auf dem Hohenstein“ mit Wendeanlage. Südlich grenzt ein Fußweg und der Parkplatz der Eurobaustoff Handelsgesellschaft an das Plangebiet. Im Westen schließt sich ebenfalls ein Fußweg und weiter die Bundesstraße B 3 an.

Ziel und Zweck der Bebauungsplanänderung bestehen in der Errichtung einer Kindertagesstätte in einem ehemaligen Bürogebäude im Bereich des Gewerbegebietes „Auf dem Schützenrain“. Mit dem beabsichtigten Vorhaben sollen zusätzliche Kita- bzw. Krippenplätze geschaffen werden, um dem Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen gerecht zu werden.

Der Bebauungsplan soll im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer formellen Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden. Unabhängig davon werden die einschlägigen Umweltbelange behandelt. Zur Planung liegt eine Stellungnahme zum Schallschutz vor.

Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs.2 BauGB zum Entwurf des Bebauungs-planes mit Begründung und schalltechnischer Stellungnahme findet in der Zeit vom 12. September 2022 bis einschließlich. 14. Oktober 2022 im Rathaus der Stadt Bad Nauheim, Parkstraße 36-38, 61231 Bad Nauheim, im zweiten Obergeschoss, Atrium, Auslegungstisch auf Höhe des Zimmers 2.19 während der allgemeinen Dienststunden statt

Montags bis donnerstags von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr
freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
sowie nach Vereinbarung.

Eine Terminvereinbarung zur Einsichtnahme unter der Rufnummer 06032343–292 sowie per E-Mail unter bauleitplanung@bad-nauheim.de wird weiterhin empfohlen. Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist schriftlich, zur Nie-derschrift oder elektronisch unter bauleitplanung@bad-nauheim.de abgegeben werden können. Stellungnahmen, die nicht innerhalb der Auslegungsfrist abgegeben werden, können bei der Be-schlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben (§ 4a Abs. 6 BauGB).

Die Bekanntmachung ist gemäß § 4a Abs. 4 BauGB zusätzlich im städtischen Internet-Auftritt (www.bad-nauheim.de) unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ abrufbar. Die ausliegen-den Unterlagen stehen während der Beteiligung zusätzlich unter www.bad-nauheim.de/bplanver digital zur Verfügung.

 

Bad Nauheim, 31. August 2022

Der Magistrat der Stadt Bad Nauheim
Klaus Kreß, Bürgermeister

 

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