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Amtliche Bekanntmachung

des Zweckverbandes „Schwimmbad Bad Nauheim – Friedberg“
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1. Nachtragshaushaltssatzung des Zweckverbandes „Schwimmbad Bad Nauheim – Friedberg“ für das Haushaltsjahr 2021

Beschlossen durch die Verbandsversammlung am 5. Oktober 2021

Veröffentlicht am 14. Januar 2022 12:00 Uhr

 

1.      1. Nachtragshaushaltssatzung des Zweckverbandes „Schwimmbad Bad Nauheim – Friedberg“ für das Haushaltsjahr 2021

 

Aufgrund der §§ 98 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBL I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07. Mai 2020 (GVBl. S. 318), in Verbindung mit den §§ 6,15 und 16 der Verbandssatzung hat die Verbandsversammlung am 05.10.2021 folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 beschlossen:

 

§ 1

 

Mit dem 1. Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 werden

 

 

  erhöht um vermindert um und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplans einschließlich der Nachträge
 

gegenüber  bisher € auf nunmehr € festgesetzt

       a) im Ergebnishaushalt

 

 im ordentlichen Ergebnis

 

 die Erträge

 

 die Aufwendungen 

 

 der Saldo

 

 im außerordentlichen Ergebnis

 

 die Erträge

 

 die Aufwendungen

 

 der Saldo

 

 

 

 

 

 

0,00

 

0,00

 

3.875,14

 

 

 

 

0,00

 

0,00

 

0,00

 

 

 

 

 

 

567.363,44

 

571.238,58

 

0,00

 

 

 

 

0,00

 

0,00

 

0,00

 

 

 

 

 

 

2.768.339,28

 

2.781.800,00

 

-13.460,72

 

 

 

 

0,00

 

0,00

 

0,00

 

 

 

 

 

 

2.200.975,84

 

2.210.561,42

 

-9.585,58

 

 

 

 

0,00

 

0,00

 

0,00

 

  erhöht um vermindert um und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplans einschließlich der Nachträge
 

gegenüber  bisher € auf nunmehr € festgesetzt

 

b) im Finanzhaushalt

 

aus laufender Verwaltungstätigkeit

 

der Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen

 

aus Investitionstätigkleit

 

die Einzahlungen

 

die Auszahlungen

 

der Saldo

 

aus Finanzierungstätigkeit

 

die Einzahlungen 

 

die Auszahlungen 

 

der Saldo

 

 

 

 

 

 

0,13

 

 

 

 

2.600,00

 

78.600,00

 

0,00

 

 

 

0,00

 

0,00

 

0,00

 

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

0,00

 

0,00

 

76.000,00

 

 

 

0,00

 

0,00

 

0,00

 

 

 

 

 

158.300,28

 

 

 

 

30.500,00

 

30.500,00

 

0,00

 

 

 

0,00

 

158.300,00

 

-158.300,00

 

 

 

 

 

 

158.300,41

 

 

 

 

33.100,00

 

109.100,00

 

-76.000,00

 

 

 

0,00

 

158.300,00

 

-158.300,00

 

 

 

Der Ergebnishaushalt weist für das Haushaltsjahr 2021 einen Fehlbetrag von 9.586,00 € aus.

 

Der Finanzhaushalt weist für das Haushaltsjahr 2021 ein Zahlungsmitteldefizit von 76.000,00 € aus.

 

§ 2

 

Der Gesamtbetrag der bisher vorgesehenen Kredite im Haushaltsjahr 2021 wird nicht geändert.

 

§ 3

 

Der bisherige Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2021 wird nicht geändert.

 

§ 4

 

Liquiditätskredite werden im Haushaltsjahr 2021 nicht beansprucht.

 

§ 5 

 

Der jährliche Finanzbedarf des Zweckverbandes wird nach § 19 KGG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 der Verbandssatzung von den Verbandsmitgliedern durch eine Verbandsumlage getrennt für den laufenden Finanzbedarf (Betriebskostenumlage) und für den Investitionsbedarf (Investitionskosten- und Schuldendienstumlage) gedeckt, soweit seine sonstigen Einnahmen zur Deckung des Finanzbedarfs nicht ausreichen.

 

Für das Haushaltsjahr 2021 wird die vorläufige Verbandsumlage für

 

  • den laufenden Finanzbedarf (Betriebskostenumlage) auf 1.480.960,00 €

 

  • den Schuldendienst/Tilgungen (Schuldendienstumlage) auf 158.300,00 €

 

und für 

 

  • den Investitionsbedarf (Investitionskostenumlage) auf 33.100 € festgesetzt.

 

76.000 € der Investitionskosten werden durch die Entnahme aus der Rücklage finanziert.

 

Die endgültigen Umlagen richten sich nach dem tatsächlichen Finanzbedarf auf Basis der Jahresrechnung.

 

§ 6

 

Das bisherige Haushaltssicherungskonzept wird nicht geändert.

 

§ 7

 

Der bisherige Stellenplan wird nicht geändert.

 

§ 8

 

Der Verbandsvorstand wird ermächtigt, über die Leistungen überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen, die nach Umfang oder Bedeutung nicht als erheblich anzusehen sind, unter Beachtung der Voraussetzungen des § 100 HGO, zu entscheiden. Der Verbandsversammlung ist davon Kenntnis zu geben.

 

Es gelten als nicht erheblich:

 

a) überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen im Ergebnisplan bis zu einem Betrag in Höhe von 16.000,00 €.

 

b) überplanmäßige und außerplanmäßige Auszahlungen im Finanzplan bis zu einem Betrag in Höhe von 6.000,00 €.

 

 

Bad Nauheim, den 07.10.2021

gez. Peter Krank

 

 

2. Bekanntmachung der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2021

 

Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

Die 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 ist zur Einsichtnahme auf den Internetseiten www.Usa-Wellenbad.de sowie www.Bad-Nauheim.de und www.Friedberg-Hessen.de eingestellt.

 

Unter Beachtung des Hygienekonzeptes im Rahmen der aktuellen Pandemie ist diese zusätzlich von Montag, dem 17.01.2022 bis einschließlich Mittwoch, dem 26.01.2022 in Papierform in der Verwaltung des Zweckverbandes Schwimmbad öffentlich ausgelegt. Zur Einsichtnahme vor Ort bitten wir um Terminvereinbarung mit der Verwaltung unter der Rufnummer 06032-919314.

 

 

3. Aufsichtsbehördliche Genehmigung

 

Die nach § 18 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) in Verbindung mit § 103 Abs. 2 und § 102 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 ist erteilt.

 

Sie hat folgenden Wortlaut:

 

Der Landrat des Wetteraukreises

als Behörde der Landesverwaltung

1.5 Kommunalaufsicht

Datum: 06.12.2021

Sachbearbeiter/in: Herr Lässig

Aktenzeichen: 1.5/051-901-40/02

 

Genehmigung

 

Die von der Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Schwimmbad Bad Nauheim - Friedberg“ in der Sitzung am 05.10.2021 beschlossene 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 bedarf hinsichtlich der in den § 6 getroffenen Festsetzung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung.

 

Hierzu ergeht folgende Entscheidung:

 

Aufgrund des § 18 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) in Verbindung mit §92a Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) wird die Genehmigung für das von der Verbandsversammlung beschlossene Haushaltssicherungskonzept 2021 erteilt.

 

Im Auftrag

 

Lässig

 

 

 

Bad Nauheim, den 10. Januar 2022

 

gez. Peter Krank,

Vorsitzender des Verbandsvorstands

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