Rathaus von Bad Nauheim | © Magistrat

Amtliche Bekanntmachungen

der Stadt Bad Nauheim
Zurück

Allgemeinverfügung

Verbot des Alkoholkonsums im öffentlichen Bereich der Parkstraße, des Aliceplatzes sowie auf der anliegenden Kiespromenade.

Veröffentlicht am 20. Mai 2021 18:28 Uhr

 

1. Der Konsum von alkoholischen Getränken wird im öffentlichen Bereich der Parkstraße, des Aliceplatzes sowie im Bereich der anliegenden Kiespromenade von freitags bis sonntags sowie am 24.05.2021, 02.06.2021 und 03.06.2021 in der Zeit von 20 Uhr bis 5 Uhr untersagt.

 

2. Das Verbot gilt nicht für den Verzehr sowie für den Verkauf von alkoholischen Getränken auf gaststättenrechtlich erlaubten Flächen während der Betriebszeiten. Im Einzelfall können weitere Ausnahmen zugelassen werden.

 

3. Die Verfügung wird bis zum 30. Juni 2021 befristet.

 

4. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr.4 VwGO angeordnet.

 

5. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben.

 

 

Begründung:

 

Diese Verfügung beruht auf §§ 1,2 und 11 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 31.03.1994 (GVBl. I S 174, 284), in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S.14), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (GVBl. I. 66).

 

Nach § 11 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) können die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Gefahrenabwehrbehörde ist nach §§ 1, 2 S. 2 HSOG die Verwaltungsbehörde, hier der Magistrat der Stadt Bad Nauheim.

 

Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht, wenn eine Gefahr für Leben oder Gesundheit für Menschen besteht oder gegen eine gesetzliche Vorschrift verstoßen wird. Eine konkrete Gefahr im Sinne des § 11 HSOG ist gegeben, wenn in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eintreten wird.

 

Seit einigen Wochen hat sich der oben beschriebene Bereich zu einem Treffpunkt von großen Personengruppen der Tuning-Szenen entwickelt, welche dort dauerhaft lagern und dabei über das übliche Maß hinaus Alkohol konsumieren. Neben den eigentlichen Treffen und der Zurschaustellung der technisch hochmotorisierten Fahrzeuge kommt es durch die Teilnehmer insbesondere zu den Nachtzeiten immer wieder zu massiven Ruhestörungen und Belästigungen der Anwohner. Auch Sachbeschädigungen, diverse Verkehrsverstöße sowie Verstöße gegen Abstandsvorschriften der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung gehen mit den Treffen der Teilnehmer einher, wobei mit dem fortgeschrittenen Alkoholkonsum die Hemmschwelle zur Aggressivität deutlich gesenkt wird. Diese Treffen sind in der Vergangenheit bereits mehrfach zu einer Art „Saufgelage“ eskaliert, was dazu führt, dass die Anwohner der vorgenannten Bereiche durch laute Musik, Pöbeleien und unverhältnismäßig laute Unterhaltungen massiv in ihrer Nachtruhe gestört werden. Des Weiteren wird ungehemmt in Garagen- und Hofeinfahrten uriniert, Restmüll und Leergut auf den Flächen verteilt und städtische Einrichtungen, wie ein Verkehrszählungsgerät beschädigt. Hierzu liegen zahlreiche Beschwerden von Anwohnern und einer eigens gegründeten Bürgerinitiative vor. Auch polizeiliche Kontrollen könnten die Zustände bislang nicht dauerhaft beenden, da das exzessive Feiern wiederaufgenommen wurde, sobald die Kontrollen beendet waren.

 

Obgleich der Alkoholkonsum als solcher noch keine Störung der öffentlichen Sicherheit begründet, ist die Schwelle zu einem Verstoß gegen die Rechtsordnung allerdings hier überschritten, da es durch die alkoholbedingten Ausfallerscheinungen und Herabsetzung von Hemmnissen zu Straftaten, Sachbeschädigungen oder Ordnungswidrigkeiten kommt. Hierbei sind insbesondere Verstöße gegen §§ 117, 118 OWiG durch das Urinieren in Haus- und Hofeinfahrten der Anwohner und die Verletzung des Rechts auf Nachtruhe festhalten. Somit ist neben dem Schutzgut der öffentlichen Ordnung das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit betroffen.

 

Von diesen Personengruppen gehen damit regelmäßig Gefährdungen für den Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus.

 

Die weitere Begehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und damit Verletzungen der Rechtsordnung durch diese Personengruppen ist auch für die Zukunft zu erwarten, so dass eine konkrete Gefahr gegeben ist, zumal diese Treffen mittlerweile Veranstaltungscharakter haben und über soziale Medien beworben werden.

 

Zur Abwehr dieser auf dem exzessiven Alkoholkonsum speziell in dem oben beschriebenen Bereich beruhenden konkreten Gefahren ist es geboten, den Konsum von Alkohol in dem unter Punkt 1. der Allgemeinverfügung beschriebenen Bereich zu untersagen. Das Verbot zielt auf die Eindämmung von Straf- und Ordnungswidrigkeiten sowie unkontrolliertem Alkoholgenuss und den damit einhergehenden Belästigungen im Vorfeld.

 

Gem. § 4 HSOG haben Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen Maßnahmen zu treffen, die die einzelne Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen.

 

Bei in der Vergangenheit durchgeführten Maßnahmen der Polizeibehörde in dem der Verfügung zugrundeliegenden Bereich hat sich gezeigt, dass repressive ordnungsrechtliche Schritte wie Ordnungswidrigkeitsverfahren zur Eindämmung der Gefahren wenig hilfreich sind und allenfalls kurzfristig wirken, weil sich die Personen lediglich kurzfristig zurückziehen und dann ihr Treiben fortsetzen. Wirkungsvoll und Erfolg versprechend erscheint allein das angeordnete Verbot im Vorfeld. Das angeordnete Verbot ist daher notwendig und geeignet, die von dem unkontrollierten Alkoholkonsum ausgehende konkrete Gefahr abzuwehren. Es stellt das mildeste wirkungsvolle, die betroffenen Personen und die Allgemeinheit am wenigste beeinträchtigende Mittel dar, vor allem da die Verfügung nach Feststellungen der Polizei und Beschwerden von Anwohnern zeitlich und örtlich beschränkt wurde. Die hier zu treffende Abwägung zwischen dem Bedürfnis der Besuchergruppe der fraglichen Szene abends und nachts in den beschriebenen Bereichen Alkohol zu verzehren und dem Recht der Anwohner auf belästigungsfreies Wohnen, muss angesichts der betroffenen Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zugunsten der Anwohner ausfallen, zumal der Verzehr von alkoholischen Getränken in den gastronomisch genutzten Flächen zu den Betriebszeiten noch möglich bleibt und bei weiteren Erfordernissen zusätzliche Ausnahmen zugelassen werden können.

 

Die Allgemeinverfügung ist somit geeignet und erforderlich, um die Gefährdung für Gesundheit und Leben für Menschen auszuschließen und die öffentliche Sicherheit und Ordnung in dem Geltungsbereich herzustellen, mithin verhältnismäßig.

 

Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Absatz 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der z. Zt. geltenden Fassung, ist erforderlich, da dem öffentlichen Vollzugsinteresse gegenüber einem etwaigen privaten Interesse an dem Hinausschieben der Gültigkeit der Anordnungen Vorrang eingeräumt wird. Da die Allgemeinverfügung die Eindämmung von Straftaten, Gewalttätigkeiten und sonstigen Gesetzesverstößen bewirken soll und schließlich auch der Prävention dient, kann sie ihre Wirkung nur bei sofortiger Vollziehung entfalten. Insbesondere die Gefahr von Körperverletzungen in Folge von Prügeleien sowie die Gefahr von anderen Gesetzesverstößen zwingen hier zu sofortigem Handeln. Es ist nicht hinnehmbar, dass Personen im Geltungsbereich der Verfügung in ihren Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit oder dass die herrschenden Regeln der öffentlichen Ordnung verletzt werden. Es besteht daher ein besonderes öffentliches Interesse, dass das verfügte Verbot unverzüglich umgesetzt und seine Umsetzung nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss eines etwaigen Verwaltungsverfahrens aufgeschoben wird.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei dem Magistrat der Stadt Bad Nauheim, Parkstraße 36 – 38, 61231 Bad Nauheim Widerspruch erhoben werden.

 

Hinweis:

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht Gießen, Marburger Straße 4, 35390 Gießen kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen.

 

 

Bad Nauheim, den 20.05.2021

Peter Krank

Erster Stadtrat

Weitere Bekanntmachungen