Veröffentlicht am 31. März 2021 08:30 Uhr
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Nauheim hat in ihrer Sitzung am 27. August 2020 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 73 „Ehemalige Zahnfabrik“ gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.
Die Ziele und Zwecke der Aufstellung des Bebauungsplans bestehen in der Errichtung einer Mehrfamilienhausbebauung auf einer derzeit untergenutzten Grundstücksfläche im Innenbereich zur Deckung des Bedarfs an Wohnbauflächen sowie der Bestandssicherung bestehender Nutzungen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich im südwestlichen Bereich des Bad Nauheimer Stadtteils Nieder-Mörlen und umfasst den Bereich der ehemaligen Zahnfabrik (Frankfurter Straße 70) sowie das nördlich angrenzende Grundstück (Frankfurter Straße 70a, Gemarkung Nieder-Mörlen, Flur 6, Flurstück 57/1). Im Süden wird der Geltungsbereich von der Wohnbebauung an der Straße „Am Nauheimer Bach“ sowie von Grünflächen begrenzt, im Westen und Norden schließt das Plangebiet an die bestehende Wohnbebauung und im Osten an die Frankfurter Straße an. Das Plangebiet umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 0,7 ha.
Der Bebauungsplan soll im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer formellen Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden. Unabhängig davon werden die einschlägigen Umweltbelange behandelt. Zur Planung liegen Gutachten zu den Themen Artenschutz, Bodenschutz, Verkehr und Schallschutz vor.
Die öffentliche Auslegung gemäß § 13a Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans mit Begründung und Vorhaben- und Erschließungsplan findet in der Zeit vom 8. April 2021 bis einschließlich 7. Mai 2021 – nach vorheriger Terminvereinbarung – im Rathaus der Stadt Bad Nauheim, Parkstraße 36-38, 61231 Bad Nauheim, im zweiten Obergeschoss, Atrium, Auslegungstisch auf Höhe des Zimmers 2.19 während der allgemeinen Dienststunden statt:
Montags bis donnerstags von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr
freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
sowie nach Vereinbarung.
Aufgrund der weiterhin geltenden Schutzmaßnahmen im Rahmen der Corona-Pandemie ist das Rathaus für den Publikumsverkehr nur mit vereinbartem Termin zugänglich. Die Einsichtnahme ist daher nur nach telefonischer Terminvereinbarung vorab unter der Rufnummer 06032343–292 sowie per E-Mail unter bauleitplanung@bad-nauheim.de möglich.
Die Abgabe der Stellungnahmen mit Anregungen und Hinweise kann weiterhin z.B. schriftlich, zu Protokoll oder per E-Mail erfolgen.
Die Bekanntmachung ist gemäß § 4a Abs. 4 BauGB zusätzlich im städtischen Internet-Auftritt (www.bad-nauheim.de) unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ abrufbar. Die ausliegenden Unterlagen stehen während der Beteiligung zusätzlich unter www.bad-nauheim.de/bplanver digital zur Verfügung.
Stellungnahmen, die nicht innerhalb der Auslegungsfrist abgegeben werden, können bei der Be-schlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben (§ 4a Abs. 6 BauGB). Ein Antrag zur Normenkontrolle des Bebauungsplans nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 47 Abs. 2a VwGO).
Bad Nauheim, 29. März 2021
Der Magistrat der Stadt Bad Nauheim
Klaus Kreß, Bürgermeister