Veröffentlicht am 3. November 2020 16:23 Uhr
Hier: Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Nauheim hat in ihrer Sitzung am 29. Oktober 2020 dem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 69 „Klinik an der Usa“ sowie dem zugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplan zugestimmt und die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich in der Gemarkung Bad Nauheim, südlich des ehemaligen „Stoll-Geländes“ zwischen der Bundesstraße B 3 bzw. der Auffahrt der Schwalheimer Straße im Osten und der Usa im Westen. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 2,6 ha.
Die Ziele und Zwecke der Planung bestehen in der Entwicklung einer Rehabilitationsklinik.
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans mit Begründung und Umweltbericht sowie Vorhaben- und Erschließungsplan findet in der Zeit vom 12. November 2020 bis einschließlich 14. Dezember 2020 – nach vorheriger Terminvereinbarung – im Rathaus der Stadt Bad Nauheim, Parkstraße 36-38, 61231 Bad Nauheim, im zweiten Obergeschoss, Atrium, Auslegungstisch auf Höhe des Zimmers 2.19 während der allgemeinen Dienststunden statt:
Montags bis donnerstags von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr
freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
sowie nach Vereinbarung.
Aufgrund der weiterhin geltenden Schutzmaßnahmen im Rahmen der Corona-Pandemie ist das Rathaus für den Publikumsverkehr nur eingeschränkt zugänglich. Die Einsichtnahme ist daher nur nach telefonischer Terminvereinbarung vorab unter der Rufnummer 06032343–292 oder –316 sowie per E-Mail unter bauleitplanung@bad-nauheim.de, möglich.
Die Abgabe der Stellungnahmen mit Anregungen und Hinweise kann weiterhin z.B. schriftlich, zu Protokoll (auch telefonisch) oder per E-Mail erfolgen.
Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind auch folgende Arten umweltbezogener Informationen:
Stellungnahmen, die nicht innerhalb der Auslegungsfrist abgegeben werden, können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben (§ 4a Abs. 6 BauGB).
Die Bekanntmachung ist gemäß § 4a Abs. 4 BauGB zusätzlich im städtischen Internet-Auftritt (www.bad-nauheim.de) unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ abrufbar. Die ausliegenden Unterlagen stehen während der Beteiligung zusätzlich unter www.bad-nauheim.de/bplanver digital zur Verfügung.
Ein Antrag zur Normenkontrolle des Bebauungsplans nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 47 Abs. 2a VwGO).
Bad Nauheim, 3. November 2020
Der Magistrat der Stadt Bad Nauheim
Klaus Kreß, Bürgermeister