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ALLGEMEINVERFÜGUNG

Straßenmusik in der Fußgängerzone

Veröffentlicht am 26. Juni 2020 11:08 Uhr

 

Die Stadt Bad Nauheim erlässt zur Regelung von Straßenmusik in der Fußgängerzone der Stadt Bad Nauheim folgende

 

ALLGEMEINVERFÜGUNG

 

1. Das Darbieten von Straßenmusik ist in der Fußgängerzone der Stadt Bad Nauheim nur werktags von 10 bis 13 Uhr und von 14 bis 19 Uhr erlaubt. Ein Verbot gilt an Sonn- und Feiertagen.

 

2. Nach maximal 30 Minuten ist der Standort zu wechseln und zwar so weit, dass der bisherige Einwirkungsbereich der Musikdarbietung verlassen wird, mindestens jedoch 100 m. Bei einem Standortwechsel dürfen an gleicher Stelle für eine Stunde keine anderen Straßenmusikanten auftreten.

 

3. Die Größe von Straßenmusikergruppen wird auf vier Personen begrenzt.

 

4. Die Verwendung von Lautsprechern oder Verstärkern ist untersagt.

 

5. Die Benutzung besonders lautstarker Musikinstrumente ist nicht gestattet. Dazu zählen beispielsweise Blasinstrumente, Schlagzeuge, Trommeln, Elektroklaviere, Drehorgeln und ähnliches.

 

6. Im Bereich von Veranstaltungen, Märkten und Demonstrationen oder Kundgebungen darf nicht musiziert werden.

 

7. Der Verkauf, das Zurschaustellen oder das Anbieten von Tonträgern oder anderen Waren ist nicht erlaubt.

 

8. Straßenmusik außerhalb dieser Regelung, etwa für andere Plätze oder für größere Gruppen, bedarf der Genehmigung der zuständigen Fachstellen bzw. des Ordnungsamtes. Die Genehmigung ist mit einer Frist von sieben Werktagen vor der Darbietung schriftlich, unter Darstellung der beabsichtigten Musikdarbietung, bei der Ordnungsbehörde der Stadt Bad Nauheim zu beantragen. Im Falle einer Erteilung ist die Genehmigung bei der Darbietung mit sich zu führen.

 

9. Die Ordnungskräfte der Stadt Bad Nauheim sind berechtigt, die Darbietung von Straßenmusik zu unterbinden, wenn die getroffenen Regelungen nicht eingehalten werden oder wenn Beschwerden über Lärmbelästigungen geführt werden.

 

Begründung:

Die Allgemeinverfügung beruht auf § 16 Abs. 1 S. 1 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) i.V.m. § 5 Abs. 1 der Sondernutzungssatzung der Stadt Bad Nauheim. Demnach bedarf die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus der Erlaubnis. Die Darbietung von Straßenmusik ist grundsätzlich als erlaubnispflichtige Sondernutzung zu qualifizieren, weshalb es einer verbindlichen Regelung bedarf. Das hessische Straßenrecht regelt die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen und bestimmt, dass öffentliche Straßen diejenigen Plätze und Wege sind, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Dazu gehört u.a. auch die Fußgängerzone der Stadt Bad Nauheim. Neben der Bereitstellung für den öffentlichen Verkehr, dient die Fußgängerzone auch dem geschäftlichen und kommunikativen Verkehr. Die Zweckbestimmung der Straße kann daher nach Maßgabe der Straßengesetze auf bestimmte Nutzungsarten, Benutzerkreise oder auch Benutzungszeiten beschränkt werden.

 

In der Fußgängerzone der Stadt Bad Nauheim sind regelmäßig diverse Straßenmusikern anzutreffen, die ihre Musik auf der öffentlichen Verkehrsfläche darbieten möchten. Das Auftreten mehrerer Straßenmusiker in unmittelbarer Nähe, der Gebrauch von Verstärkern und lärmintensiven Instrumenten und die Ansammlung von Menschenmengen an Engpässen haben in der Vergangenheit bereits zu Konfliktsituationen geführt. Es ist daher im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit geboten, für die Darbietung in der Fußgängerzone eine verbindliche Regelung zu schaffen, die sowohl dem privaten als auch dem öffentlichen Interesse gerecht wird. Hierbei sind insbesondere die Gründe zu berücksichtigen, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen können ein einwandfreier Straßenzustand, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlicher und örtlich gegenläufiger Interessen der verschiedenen Straßenbenutzer und Straßenanlieger, insbesondere im Hinblick auf Lärmimmissionen, sowie Belange des Straßen- und Stadtbildes zählen.

 

Die vorliegende Allgemeinverfügung ist insofern geeignet und erforderlich, um diesen Vorgaben gerecht zu werden. Im Übrigen ist diese Regelung auch angemessen, da mit ihr unter Abwägung der privaten und öffentlichen Belange ein sachgerechter Interessenausgleich erzielt wird. Das öffentliche Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie das Ruheinteresse der Anlieger und der Schutz vor übermäßigen Beeinträchtigungen überwiegt das private Interesse des einzelnen Straßenmusikers an bestimmten Orten, zu einer bestimmten Zeit und in einer lärmintensiven Art und Weise aufzutreten zu können.

 

Straßenmusik, die außerhalb der durch die Allgemeinverfügung gezogenen Grenzen dargeboten werden soll, bedarf im konkreten Fall einer Genehmigung, die bei dem Ordnungsamt der Stadt Bad Nauheim binnen einer Frist von sieben Werktagen vor Beginn der Darbietung zu beantragen ist.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei dem Magistrat der Stadt Bad Nauheim, Parkstraße 36 - 38, 61231 Bad Nauheim, erhoben werden.

 

 

Bad Nauheim 24. September 2019

Peter Krank

Erster Stadtrat

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