Veröffentlicht am 9. April 2020 15:12 Uhr
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBL I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2020 (GVBl. S. 201), in Verbindung mit den §§ 6,15 und 16 der Verbandssatzung hat die Verbandsversammlung am 26.11.2019 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis | |
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf (Zeile 24) | 2.623.300,00 € |
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf (Zeile 25) | 2.598.880,00 € |
mit einem Saldo von (Zeile 26) | 24.420,00 € |
im außerordentlichen Ergebnis | |
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf (Zeile 27) | 0,00 € |
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf (Zeile 28) | 0,00 € |
mit einem Saldo von (Zeile 29) | 0,00 € |
mit einem Überschuss von (Zeile 30) | 24.420,00 € |
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Zeile 19) | 221.330,00 € |
und dem Gesamtbetrag der | |
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf (Zeile 23) | 5.000,00 € |
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf (Zeile 28) | 208.000,00 € |
mit einem Saldo von (Zeile 29) | -203.000,00 € |
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf (Zeile 31) | 203.000,00 € |
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit (Zeile 32) | 158.590,00 € |
mit einem Saldo von (Zeile 33) | 44.410,00 € |
Mit einem Zahlungsmittelüberschuss des Haushaltsjahres von (Zeile 34) | 62.740,00 € |
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2020 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 203.000,00 € festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2020 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 397.000,00 € festgesetzt.
§ 4
Liquiditätskredite werden im Haushaltsjahr 2020 nicht beansprucht.
§ 5
Der jährliche Finanzbedarf des Zweckverbandes wird nach § 19 KGG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 der Verbandssatzung von den Verbandsmitgliedern durch eine Verbandsumlage getrennt für den laufenden Finanzbedarf (Betriebskostenumlage) und für den Investitionsbedarf (Investitionskosten- und Schuldendienstumlage) gedeckt, soweit seine sonstigen Einnahmen zur Deckung des Finanzbedarfs nicht ausreichen.
Für das Haushaltsjahr 2020 wird die vorläufige Verbandsumlage für
und für
Die endgültigen Umlagen richten sich nach dem tatsächlichen Finanzbedarf auf Basis der Jahresrechnung.
§ 6
Es gilt das von der Verbandsversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Haushaltssicherungskonzept.
§ 7
Es gilt der von der Verbandsversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
§ 8
Der Verbandsvorstand wird ermächtigt, über die Leistungen überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen, die nach Umfang oder Bedeutung nicht als erheblich anzusehen sind, unter Beachtung der Voraussetzungen des § 100 HGO, zu entscheiden. Der Verbandsversammlung ist davon Kenntnis zu geben.
Es gelten als nicht erheblich:
a) überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen im Ergebnisplan bis zu einem Betrag in Höhe von 16.000,00 €.
b) überplanmäßige und außerplanmäßige Auszahlungen im Finanzplan bis zu einem Betrag in Höhe von 6.000,00 €.
Bad Nauheim, den 27. November 2019
Peter Krank
Vorsitzender des Verbandsvorstandes
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach §§ 102 Abs. 4 und § 103 Abs. 2 erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 sind erteilt.
Sie haben folgenden Wortlaut:
GENEHMIGUNG
Die von der Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Schwimmbad Bad Nauheim- Friedberg“ in der Sitzung am 26.11.2019 beschlossene Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 bedarf hinsichtlich der in den §§ 2 und 3 getroffenen Festsetzungen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung.
Hierzu ergeht folgende Entscheidung:
1. Aufgrund des § 18 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) in Verbindung mit § 103 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) wird die Genehmigung für den in der Haushaltssatzung 2020 festgesetzten Gesamtbetrag der Kredite vom Kreditmarkt in Höhe von
203.000,00 €
(in Worten: Zweihundertdreitausend Euro)
erteilt.
2. Aufgrund des § 18 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbelt (KGG) in Verbindung mir § 102 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) wird die Genehmigung für den im Haushaltsjahr 2020 zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von insgesamt
397.000 €
(in Worten: Dreihundertsiebenundneunzigtaueend Euro)
erteilt.
Im Auftrag
Lässig
Bad Nauheim, den 3. April 2020
Peter Krank,
Vorsitzender des Verbandsvorstands