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der Stadt Bad Nauheim
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Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übernahme von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG)

in Verbindung mit § 22 Verpackungsgesetz (VerpackG) durch den Wetteraukreis

Veröffentlicht am 8. April 2020 21:41 Uhr

 

Auf der Grundlage der §§ 24 ff des Hessischen Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16.12.1969, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2015 (GVBI I, S. 618), schließen die Städte und Gemeinden

 

1. Gemeinde Altenstadt, vertreten durch den Gemeindevorstand, Frankfurter Straße 11, 63674 Altenstadt

2. Stadt Bad Nauheim, vertreten durch den Magistrat, Parkstraße 36-38, 61231 Bad Nauheim

3. Stadt Büdingen, vertreten durch den Magistrat, Eberhard-Bauner-Allee 16, 63654 Büdingen,

4. Stadt Butzbach, vertreten durch den Magistrat, Marktplatz 1, 35510 Butzbach,

5. Gemeinde Echzell, vertreten durch den Gemeindevorstand, Lindenstraße 9, 61209 Echzell

6. Stadt Florstadt, vertreten durch den Magistrat, Freiherr-vom-Stein-Str. 1, 61197 Florstadt

7. Stadt Friedberg vertreten durch den Magistrat, Mainzer-Tor-Anlage 6, 61169 Friedberg,

8. Stadt Gedern vertreten durch den Magistrat, Schlossberg 7, 63688 Gedern,

9. Gemeinde Glauburg, vertreten durch den Gemeindevorstand, Bahnhofstr. 34, 63695 Glauburg,

10. Gemeinde Hirzenhain, vertreten durch den Gemeindevorstand, Karl-Birx-Str. 6, 63697 Hirzenhain,

11. Stadt Karben, vertreten durch den Magistrat, Rathausplatz 1, 611841 Karben,

12. Gemeinde Kefenrod, vertreten durch den Gemeindevorstand, Hitzkirchener Str. 19, 63699 Kefenrod,

13. Gemeinde Limeshain, vertreten durch den Gemeindevorstand, Am Zentrum 2, 63694 Limeshain,

14. Stadt Münzenberg, vertreten durch den Magistrat, Hauptstr. 22, 35516 Münzenberg,

15. Stadt Nidda, vertreten durch den Magistrat, Schlossgasse 34, 63667 Nidda ,

16. Stadt Niddatal, vertreten durch den Magistrat, Hauptstr.2, 61694 in Niddatal,

17. Gemeinde Ober-Mörlen, vertreten durch den Gemeindevorstand, Frankfurter Str. 31, 61239 Ober-Mörlen,

18. Stadt Ortenberg, vertreten durch den Magistrat, Lauterbacher Str. 2, 63683 Ortenberg,

19. Gemeinde Ranstadt, vertreten durch den Gemeindevorstand, Hauptstr. 15, 63691 Ranstadt

20. Stadt Reichelsheim, vertreten durch den Magistrat, Zum Rathaus 1, 61203 Reichelsheim,

21. Gemeinde Rockenberg, vertreten durch den Gemeindevorstand, Obergasse 12, 35519 Rockenberg,

22. Stadt Rosbach, vertreten durch den Magistrat, Homburger Str. 64, 61191 Rosbach vor der Höhe,

23. Gemeinde Wölfersheim, vertreten durch den Gemeindevorstand, Hauptstr.60, 61200 Wölfersheim

24. Gemeinde Wöllstadt, vertreten durch den Gemeindevorstand, Paul-Hallmann-Str. 3, 61206 Wöllstadt

 

und der

 

25. Wetteraukreis, vertreten durch den Kreisausschuss, Europaplatz 1, 61169 Friedberg

 

die nachfolgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung gem. § 24 Abs. 1, S. 1. Erste Alternative KGG.

 

Präambel

 

Die vertragschließenden Gebietskörperschaften schließen zur Erfüllung der von ihnen gemeinsam zu erbringenden öffentlichen Dienstleistung und zur Sicherstellung der Abfallverwertung auch in der Zukunft diese Vereinbarung. Dies geschieht im Geiste partnerschaftlichen Verhaltens mit dem Ziel durch kooperatives Handeln im Interesse und zum Wohle der Bevölkerung im gesamten Gebiet der vertragsschließenden Kommunen zu handeln.

 

Insofern ist der Zweck der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung darauf ausgerichtet, das bei dem Abfallwirtschaftsbetrieb des Wetteraukreises (AWB) vorhandene Wissen und die personellen Ressourcen zum Nutzen aller Vertragspartner in optimaler Weise einzusetzen und durch gemeinsames Verwaltungshandeln die regionalen Interessen der Gemeinden und ihrer Bürgerinnen und Bürger gegenüber den Dualen Systemen durchzusetzen.  

 

§ 1 Übernahme von Aufgaben durch den Wetteraukreis

 

(1) Der Wetteraukreis übernimmt mit dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung von den vertragsschließenden Städten und Gemeinden des Wetteraukreises die Aufgabe der Verhandlung und des Abschlusses einer Abstimmungsvereinbarung nach dem VerpackG für das Vertragsgebiet HE 015 - Wetteraukreis ohne Bad Vilbel -. Die Tätigkeit des Wetteraukreises umfasst das gesamte Verhandlungsverfahren von der Vorbereitung über die Durchführung bis hin zum Abschluss einer Abstimmungsvereinbarung für das Vertragsgebiet HE 015 Wetteraukreis ohne Bad Vilbel. Zur Erfüllung dieser Aufgabe bedient sich der Wetteraukreis seines Eigenbetriebes „Abfallwirtschaftsbetrieb des Wetteraukreises (AWB)“.

 

(2) Der Abschluss einer Abstimmungsvereinbarung wird vor der Unterschrift des Wetteraukreises (AWB) dem Arbeitskreis gemäß § 3 dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Zustimmung gegeben.

 

(3) Jeder Beteiligte erkennt die nach Beendigung des Verfahrens getroffene Abstimmungsvereinbarung nach § 3 Abs. 3 als verbindlich an.

 

(4) Der Wetteraukreis handelt unentgeltlich für die Kommunen, vorbehaltlich der Regelung in § 6.

 

§ 2 Aufgabenerfüllung durch den AWB

 

(1) Der AWB erfüllt insbesondere folgende Aufgaben nach VerpackG:

• Zentraler Ansprechpartner für den Gemeinsamen Vertreter der Dualen Systeme

• Verhandlungsführungen mit dem Gemeinsamen Vertreter der Dualen Systeme

• Abschluss einer Abstimmungsvereinbarung für das Vertragsgebiet HE 015 Wetteraukreis ohne Bad Vilbel

• Verhandlung und Abschluss von Systembeschreibungen für Leichtverpackungen (Gelber Sack) und Altglas

• Verhandlung und Abschluss einer finanziellen Beteiligung an den Sammlungskosten von Papier, Pappe und Kartonagen (PPK) mit ggf. erforderlicher Beauftragung einer Sortieranalyse

• Verhandlung und Abschluss einer finanziellen Beteiligung an den Sammlungskosten von Verpackungen an den Recyclinghöfen

• Verhandlung und Abschluss einer Nebenentgeltvereinbarung für die Abfallberatung und die Reinigung der Containerstellplätze

• Kalkulationen nach Bundesgebührenrecht für die Nebenentgelte sowie die Kostenbeteiligungen bei Recyclinghöfen und PPK

• Erlass von Rahmenvorgaben (Verwaltungsakten) nach § 22 Absatz 2 VerpackG

• ggf. Klageverfahren gegen die Dualen Systeme

 

(2) Der AWB ist berechtigt, sich zur Durchführung des Verfahrens Dritter zu bedienen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die technische und juristische Betreuung.

 

(3) Der AWB stellt die fachlich geeigneten Dienstkräfte und die entsprechenden Sachmittel (Verwaltungseinrichtungen, Computer, Papier etc.) zur Verfügung.

 

(4) Der AWB lädt zu Sitzungen des Arbeitskreises nach § 3 und des Beirats nach § 5 ein. Er muss eine Sitzung einberufen, sofern ein Viertel der Mitglieder des Arbeitskreises oder des Beirats dies wünscht.

 

(5) Die Betriebsleitung des AWB unterrichtet die beteiligten Kommunen in dem Arbeitskreis und dem Beirat von allen maßgeblichen Entwicklungen und Maßnahmen im Bereich der Verpackungsentsorgung.

 

§ 3 Bildung eines Arbeitskreises

 

(1) Der Wetteraukreis bildet zusammen mit den vertragsschließenden Städten und Gemeinden einen Arbeitskreis. Der Arbeitskreis besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter jeder Kommune und 4 Vertretern des AWB.

 

(2) Die Stimmgewichtung verteilt sich wie folgt:

 

Bis 10.000 Einwohnern: 1 Stimme

Ab 10.001 bis 20.000 Einwohnern: 2 Stimmen

Ab 20.001 bis 30.000 Einwohnern: 3 Stimmen

Ab 30.001: 4 Stimmen

Der AWB für den Wetteraukreis hat insgesamt 4 Stimmen.

Es erfolgt keine Änderung der Anzahl der Stimmen bei Veränderung der Einwohnerzahl.

 

(3) Der Arbeitskreis entscheidet abschließend über die Abstimmungsvereinbarung.

 

(4) Der Arbeitskreis wird darüber hinaus bei maßgeblichen Entscheidungen, die alle oder die Mehrheit der Beteiligten betrifft, von der Betriebsleitung des AWB informiert.

 

§ 4 Verfahren des Arbeitskreises

 

(1) Die Vertreter/innen der Kommunen sind Mitglieder des Gemeindevorstandes bzw. des Magistrates der jeweiligen Kommune. Der Wetteraukreis wird durch Mitarbeiter/innen des AWB vertreten.

 

(2) Die Mitglieder des Arbeitskreises können sich durch von ihnen zu bestimmende Mitglieder des Magistrates bzw. Gemeindevorstandes oder durch Mitarbeiter/innen der Verwaltung vertreten lassen.

 

(3) Jede Vertreterin/jeder Vertreter einer Kommune kann sein Stimmrecht nur einheitlich ausüben.

 

(4) Die Entscheidungen des Arbeitskreises werden mit der Mehrheit der vertraglichen Zahl der Stimmen (§ 3 Abs. 2). gefasst.

 

(5) Den Vorsitz im Arbeitskreis führt die Betriebsleitung des AWB.

 

(6) Der Arbeitskreis gibt sich eine Geschäftsordnung, in der Verfahrensabläufe, Einladungsfristen, Tagesordnung, Beschlussfähigkeit usw. näher bestimmt sind.

 

(7) Zur Sitzung des Arbeitskreises lädt der AWB mindestens eine Woche vorher mit Tagesordnung per E-Mail ein.  

 

§ 5 Beirat

 

(1) Es wird ein Beirat aus den drei Mitgliedern des Vorstandes der bestehenden Arbeitsgemeinschaft Abfallwirtschaft Wetterau (AGAW) sowie einer Vertreterin/einem Vertreter der Stadt Bad Nauheim sowie einer/einem gemeinsamen Vertreter/in der Stadt Florstadt und der Gemeinden Altenstadt, Echzell und Ranstadt gebildet.

 

(2) Der Beirat ermittelt die Forderungen der Mitgliedskommunen hinsichtlich der Umsetzung des Verpackungsgesetzes im Wetteraukreis und berät den AWB in allen Fragen der Sammlung von Verpackungen. § 6 Kosten

 

(1) Sämtliche Kosten übernimmt der Wetteraukreis. Er erhält für die Dauer der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung die Hälfte der mit den Dualen Systemen vereinbarten Abfallberatungskosten.

 

(2) Personalkosten des Wetteraukreises können nicht geltend gemacht werden.

 

§ 7 Laufzeit und Kündigung

 

(1) Die Vereinbarung läuft auf unbestimmte Zeit.

 

(2) Eine ordentliche Kündigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach Beginn der Verhandlungen zur Abstimmungsvereinbarung mit den Dualen Systemen ist während der Laufzeit des Ausschreibungszeitraums im Vertragsgebiet HE 015 vom 01.01.2021 bis einschließlich zum 31.12.2023 nicht möglich.

 

(3) Eine ordentliche Kündigung einer Kommune ist erstmals mit Wirkung zum 31.12.2023 möglich. Die Kündigung ist gegenüber dem Wetteraukreis schriftlich auszusprechen. Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr. Den Dualen Systemen wird die Kündigung umgehend mitgeteilt. Die Kündigung wird nur für das kündigende Mitglied wirksam und wirkt sich nicht auf das Vertragsverhältnis der anderen Kommunen mit dem Wetteraukreis aus. Als Folge der Kündigung hat diese Gebietskörperschaft in eigener Zuständigkeit mit den Dualen Systemen eine Abstimmungsvereinbarung zu verhandeln und abzuschließen.

 

(4) Der Wetteraukreis kann erstmals mit Wirkung zum 31.12.2023 ordentlich kündigen. Die Kündigung ist gegenüber jedem Vertragspartner schriftlich auszusprechen. Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr. Den Dualen Systemen wird die Kündigung umgehend mitgeteilt. Die Kündigung führt zu einer Auflösung des gesamten Vertrags, auch mit sämtlichen Vertragspartnern.

 

(5) Eine ordentliche Kündigung nach dem 31.12.2023 ist sowohl für die Kommunen als auch für den Wetteraukreis nur zum Ende des jeweiligen Ausschreibungszeitraums der Dualen Systeme möglich. Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr. Es gelten die in Abs. 3 und Abs. 4 genannten Formvorschriften und Rechtsfolgen.

 

§ 8 Wirksamwerden der Vereinbarung

 

Die Vereinbarung wird am 01.10.2019 wirksam.

 

§ 9 Schriftform / Salvatorische Klausel

 

(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

(2) Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung ungültig sein, so wird die Rechtsgültigkeit der anderen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Beteiligten verpflichten sich, die ungültigen Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Zweck der Vereinbarung am nächsten kommen.

 

§ 10 Ausfertigungen

 

Diese Vereinbarung wird einfach ausgefertigt und beim Wetteraukreis hinterlegt. Jede der weiteren beteiligten Gebietskörperschaften erhält eine Kopie. Eine Liste mit der Anzahl der Stimmen der Vertragsbeteiligten wird dieser Vereinbarung beigefügt und wird Vertragsgegenstand.

 


§ 3 Absatz 2 - Arbeitskreis: Anzahl der Stimmen je Kommune Stand:01.10.2019

  Einwohner 2018 Stimmen im Arbeitskreis
Altenstadt 12.092 2
Bad Nauheim 32.100 4
Büdingen, Stadt 21.987 3
Butzbach, Stadt 26.036 3
Echzell 5.813 1
Florstadt 8.727 1
Friedberg/H., Kreisstadt 28.981 3
Gedern 7.374 1
Glauburg 3.050 1
Hirzenhain 2.859 1
Karben, Stadt 21.973 3
Kefenrod 2.714 1
Limeshain 5.700 1
Münzenberg, Stadt 5.734 1
Nidda, Stadt 17.299 2
Niddatal, Stadt 9.619 1
Ober-Mörlen 5.770 1
Ortenberg, Stadt 9.013 1
Ranstadt 5.039 1
Reichelsheim, Stadt 6.788 1
Rockenberg 4.369 1
Rosbach v.d.H., Stadt 12.302 2
Wölfersheim 9.896 1
Wöllstadt 6.480 1
AWB   4

 

Altenstadt, den 09.12.2019

gez. Norbert Syguda (Bürgermeister)

gez. Werner Zientz (Erster Beigeordneter)

 

Bad Nauheim, den 11.12.2019

gez. Klaus Kreß (Bürgermeister)

gez. Peter Krank (Erster Stadtrat)

 

Büdingen, den 30.09.2019

gez. Erich Spamer(Bürgermeister)

gez. Henrike Strauch (Erster Stadträtin)

 

Butzbach, den 03.07.2019

gez. Manfred Schütz (Erster Stadtrat)

gez. Dieter Söhngen (Stadtrat)

 

Echzell, den 17.12.2019

gez. Wilfried Mogk (Bürgermeister)

gez. Kornelia Schumacher (Erste Beigeordnete)

 

Florstadt, den 08.07.2019

gez. Herbert Unger (Bürgermeister)

gez. Gerold Helfrich (Erster Stadtrat)

 

Friedberg/H., den 02.07.2019

gez. Dirk Antkowiak (Bürgermeister)

gez. Marion Götz (Erste Stadträtin)

 

Gedern, den 02.07.2019

gez. Guido Kempel (Bürgermeister)

gez. Herbert Weber (Erster Stadtrat)

 

Glauburg, den 05.11.2019

gez. Carsten Krätschmer (Bürgermeister)

gez. Alfred Schäfer (Erster Beigeordneter)

 

Hirzenhain, den 09.07.2019

gez. Timo Tichai (Bürgermeister)

gez. Ramona Kaiser (Erste Beigeordnete)

 

Karben, den 08.07.2019

gez. Guido Rahn (Bürgermeister)

gez. Friedrich Schwaab (Erster Stadtrat)

 

Kefenrod, den 18.07.2019

gez. Rudolf Kessler (Bürgermeister)

gez. Karl Wilhelm Siebert (Erster Beigeordneter)

 

Limeshain, den 09.07.2019

gez. Adolf Ludwig (Bürgermeister)

gez. Gudrun Gimplinger (Erste Beigeordnete)

 

Münzenberg, den 08.07.2019

gez. Dr. Isabell Tammer (Bürgermeisterin)

gez. Alexander Heise (Erster Stadtrat)

 

Nidda, den 28.08.2019

gez. Hans-Peter Seum (Bürgermeister)

gez. Adelheit Spruck (Stadträtin)

 

Niddatal, den 30.08.2019

gez. Dr. Bernhard Hertel (Bürgermeister)

gez. Erhard Reiter (Erster Stadtrat)

 

Ober-Mörlen, den 03.07.2019

gez. Kristina Paulenz (Bürgermeisterin)

gez. Volker Matthesius (Beigeordneter)

 

Ortenberg, den 27.08.2019

gez. Ulrike Pfeiffer-Pantring (Bürgermeisterin)

gez. Nina Bergmann (Erste Stadträtin)

 

Ranstadt, den 04.07.2019

gez. Cäcilia Reichert-Dietzel (Bürgermeisterin)

gez. Uwe Kaufmann (Erster Beigeordneter)

 

Reichelsheim, den 04.07.2019

gez. Bertin Bischofsberger (Bürgermeister)

gez. Reinhold Schaad (Erster Stadtrat)

 

Rockenberg, den 02.07.2019

gez. Manfred Wetz (Bürgermeister)

gez. Heidrun Kammer (Erste Beigeordnete)

 

Rosbach, den 28.08.2019

gez. Steffen Maar (Bürgermeister)

gez. Heinz Sill (Erster Stadtrat)

 

Wölfersheim, den 04.07.2019

gez. Eike See (Bürgermeister)

gez. Carmen Körschner (Erste Beigeordnete)

 

Wöllstadt, den 02.07.2019

gez. Adrian Roskoni (Bürgermeister)

gez. Heinrich Arnold (Erster Beigeordneter)

 

Wetteraukreis, den 19.12.2019

gez. Jan Weckler (Landrat)

gez. Matthias Walther (Kreisbeigeordneter)

 

Genehmigung

 

Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 (GVBI. I S. 307), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2019 (GVBI. S. 416), genehmige ich hiermit die zwischen dem Wetteraukreis und seinen kreisangehörigen Kommunen Altenstadt, Bad Nauheim, Büdingen, Butzbach, Echzell, Florstadt, Friedberg (Hessen), Gedern, Glauburg, Hirzenhain, Karben, Kefenrod, Limeshain, Münzenberg, Nidda, Niddatal, Ober-Mörlen, Ortenberg, Ranstadt, Reichelsheim, Rockenberg, Rosbach v.d.Höhe, Wölfersheim und Wöllstadt geschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung, unterzeichnet zwischen dem 2. Juli und 19. Dezember 2019, zur Übernahme von Aufgaben dieser Kommunen nach § 1 Abs. 2 HAKrWG i.V.m. § 22 VerpackG in die Zuständigkeit des Wetteraukreises (Delegation).

 

Darmstadt, den 05. Februar 2020

Regierungspräsidium Darmstadt

RPDA – Dez. I 16-03 k 17/2-2018/24

 

 

Im Auftrag

gez. Christiane Wietell-Berge

 

 

Bad Nauheim, den 08.04.2020

Magistrat der Stadt Bad Nauheim

Klaus Kreß

Bürgermeister

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