Rathaus von Bad Nauheim | © Magistrat

Amtliche Bekanntmachungen

der Stadt Bad Nauheim
Zurück

5. Änderungssatzung der Entschädigungssatzung der Stadt Bad Nauheim

Veröffentlicht am 13. Dezember 2019 11:56 Uhr

 

Aufgrund der §§ 5, 27 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.10.2019 (GVBl. S. 310), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Nauheim am 05.12.2019 folgende 5. Änderungssatzung der Entschädigungssatzung der Stadt Bad Nauheim vom 19.11.1993 beschlossen:

 

Artikel I

 

§ 1 Abs. 1 der Entschädigungssatzung erhält folgende Fassung:

 

(1) Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats, der Ortsbeiräte, des Ausländerbeirates und andere ehrenamtliche Tätige erhalten, wenn ihnen nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann, zur pauschalen Abgeltung ihrer Ansprüche einen Betrag von 30,00 € pro Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats, des Ortsbeirates, des Ausländerbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Stadt entsandt worden sind. Den erforderlichen Nachweis der Möglichkeit der Entstehung eines Verdienstausfalles für Zeiten, in denen entschädigungspflichtige Sitzungen durchgeführt werden, haben die ehrenamtlich Tätigen zu Beginn der Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung zu führen. Sie sind verpflichtet, diesen Nachweis zu Beginn eines jeden Kalenderjahres erneut zu führen und spätere Änderungen unverzüglich anzuzeigen.

 

§ 1 Abs. 5 der Entschädigungssatzung erhält folgende Fassung:

 

(5) Selbständig Tätige erhalten auf Antrag anstelle des Durchschnittssatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallpauschale je Stunde beträgt 60,00 €. Die Verdienstausfallpauschale darf monatlich einen Betrag von 600,00 € nicht übersteigen.

 

§ 2 Abs. 2 der Entschädigungssatzung erhält folgende Fassung:

 

(2) Erstattungsfähige Fahrkosten sind grundsätzlich die Kosten für Fahrten vom Wohnort zum Sitzungsort, sofern der Sitzungsort außerhalb der Stadt Bad Nauheim liegt. Ist ausnahmsweise eine Anreise von einem anderen Ort als dem Wohnort erforderlich, werden die Fahrkosten nur ersetzt, soweit sie verhältnismäßig sind und die Notwendigkeit zur Teilnahme an der Sitzung bestand. Dies gilt auch für Fahrten zu anderen Veranstaltungen. Die erstattungsfähigen Fahrkosten für die jeweilige Sitzung bzw. Veranstaltung sind von den ehrenamtlich Tätigen gegenüber der Verwaltung schriftlich und mit Begründung anzuzeigen, d.h. es erfolgt keine pauschale Erstattung.

 

§ 3 Abs. 1 der Entschädigungssatzung erhält folgende Fassung:

 

(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten pro Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, des Ältestenrates, des Magistrats, des Ortsbeirates, des Ausländerbeirates oder des Gremiums, in dem sie als Mitglied, als Vertreter der Stadt oder kraft Gesetzes sonst mitwirken, eine Aufwandsentschädigung von 30,00 € (Sitzungsgeld). Dies gilt insbesondere für folgende Personenkreise:

  • Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung
  • ehrenamtliche Magistratsmitglieder
  • Mitglieder der Ortsbeiräte
  • Mitglieder des Ausländer-, des Familien-, des Senioren- und des Jugendbeirates
  • gewählte Mitglieder der Betriebskommissionen
  • sachkundige Einwohnerinnen oder Einwohner als Mitglieder einer Kommission
  • zu Beratungen der Ausschüsse gezogene Sachverständige

 

Die Mitglieder des Wahlausschusses und der Wahlvorstände/Auszählungs-wahlvorstände bei Wahlen/Abstimmungen erhalten pro Tag ihrer Tätigkeit 60,00 €.

 

Für die Sitzungen des Ältestenrates wird kein Sitzungsgeld gezahlt, wenn sie in zeitlicher Verbindung mit Ausschusssitzungen bzw. Stadtverordnetenversammlungen stattfinden.

 

In den Fällen, in denen Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung an Sitzungen der Ortsbeiräte teilnehmen, erhalten diese nur dann Sitzungsgeld, wenn es sich um die Sitzung eines Ortsbeirates handelt, in dessen Ortsbezirk das Mitglied der Stadtverordnetenversammlung seinen Wohnsitz hat.

 

§ 3 Abs. 2 der Entschädigungssatzung erhält folgende Fassung:

 

(2) Weiterhin erhalten ehrenamtlich Tätige neben dem Ersatz des Verdienstausfalls, der Fahrkosten und dem Sitzungsgeld pro Monat folgende Aufwandsentschädigung:

  • Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung 90,00 €
  • ehrenamtliche Magistratsmitglieder 120,00 €
  • Mitglieder der Ortsbeiräte 30,00 €
  • Mitglieder des Ausländer-, des Familien-, des Senioren- und des Jugendbeirates 30,00 €

 

Der Anspruch auf die monatliche Aufwandsentschädigung entsteht am Beginn des Kalendermonats, in dem die ehrenamtlich Tätigen die Funktion antreten. Er erlischt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem sie aus der Funktion scheiden.

 

§ 3 Abs. 4 der Entschädigungssatzung erhält folgende Fassung:

 

(4) Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 wird für den höheren Aufwand bei dem Wahrnehmen besonderer Funktionen um eine monatliche Pauschale wie folgt erhöht:

  • vorsitzendes Mitglied der Stadtverordnetenversammlung 180,00 €
  • stellvertretende Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung 30,00 €
  • Ausschussvorsitzende 30,00 €
  • Fraktionsvorsitzende 90,00 €
  • ehrenamtliche Magistratsmitglieder (mit Dezernat) 60,00 €
  • Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher 30,00 €
  • vorsitzendes Mitglied des Ausländer-, des Familien-, des Senioren- und des Jugendbeirates 30,00 €

 

Aufgrund der §§ 5, 27 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.10.2019 (GVBl. S. 310), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Nauheim am 05.12.2019 folgende 5. Änderungssatzung der Entschädigungssatzung der Stadt Bad Nauheim vom 19.11.1993 beschlossen:

 

Der Anspruch auf die Pauschale entsteht am Beginn des Kalendermonats, in dem die ehrenamtlich Tätigen die besondere Funktion erhalten. Er erlischt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem sie aus der Funktion scheiden.

 

§ 3 Abs. 7 der Entschädigungssatzung erhält folgende Fassung:

 

(7) Schriftführerinnen und Schriftführer erhalten für jede Sitzung eine Aufwandsentschädigung von 30,00 €. Ist die Schriftführerin oder der Schriftführer gleichzeitig Mitglied des entsprechenden Vertretungsorgans, erhöht sich die Aufwandsentschädigung pro Sitzung um 15,00 €.

 

§ 4 Abs. 1 der Entschädigungssatzung erhält folgende Fassung:

 

(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, soweit sie gemäß § 36 a Abs. 1 HGO teilnahmeberechtigt sind, Ersatz des Verdienstausfalls und der Fahrkosten nach § 1 und § 2 dieser Satzung sowie eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30,00 € pro Fraktionssitzung.

 

§ 4 Abs. 2 der Entschädigungssatzung erhält folgende Fassung:

 

(2) Ersatzpflichtig sind nur die Fraktionssitzungen, die auch tatsächlich stattgefunden haben. Die Zahl der nach Abs. 1 ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen wird auf 26 pro Jahr begrenzt.

 

Neu § 7

 

Die Euro-Beträge zu § 3 und § 4 werden jährlich zu Jahresbeginn in Höhe des amtlich festgestellten Index der Lebenshaltungskosten (Inflationsrate) - aufgerundet auf volle Euro-Beträge - angeglichen. Die vom Magistrat errechneten neuen Sätze werden durch das vorsitzende Mitglied der Stadtverordnetenversammlung dem Ältestenrat bekannt gegeben sowie der Entschädigungssatzung nachrichtlich beigefügt.

 

Der bisherige § 7 wird § 8

 

Artikel II

 

Inkrafttreten

 

Diese 5. Änderungssatzung der Entschädigungssatzung der Stadt Bad Nauheim vom 19.11.1993 tritt am 01.04.2021 in Kraft.

 

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

 

 

 

Bad Nauheim, den 12.12.2019

Der Magistrat der Stadt Bad Nauheim

Klaus Kreß, Bürgermeister

Weitere Bekanntmachungen