Corona Virus | © pixabay
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Lockdown bis Mitte Februar verlängert

Update #103
22. Januar 2021

Der bis Ende Januar befristete Lockdown wurde vom Bund und den Ländern bis einschließlich 14. Februar verlängert. Das Land Hessen hat dies bestätigt und weitergehende Regeln zur Maskenpflicht und zum mobilen Arbeiten beschlossen, die in unserer Zusammenfassung zu finden sind. Sie gelten ab Samstag, 23. Januar.

Maskenpflicht wird verschärft
In öffentlichen Verkehrsmitteln wie Bussen und Bahnen sowie in Geschäften und Gottesdiensten sind ab Samstag medizinische Masken zu tragen, um eine höhere Schutzwirkung zu erzielen. Herkömmliche Mund-Nasen-Bedeckungen aus Stoff reichen nicht mehr aus. Zulässig sind FFP2- oder KN95-Masken sowie OP-Masken. In Gottesdiensten müssen die medizinischen Masken auch bei einem 1,5 Meter-Mindestabstand am Platz getragen werden.

Homeoffice wird ausgeweitet
Um mehr Kontakte am Arbeitsplatz und auf dem Weg zur Arbeit zu reduzieren, hat das Land Hessen einen Anspruch auf Homeoffice eingeführt. Künftig müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten das Arbeiten von zu Hause ermöglichen, wenn es die Tätigkeit zulässt. Arbeitnehmer werden gebeten, diese Möglichkeit auch anzunehmen. Diese Regelung ist bis zum 15. März befristet.

Kinderbetreuung
Für den Betrieb der Kitas gibt es keine Änderung. Hier gilt weiterhin der Appell, die Notbetreuung nur in äußerst dringenden Fällen in Anspruch zu nehmen, wenn keine andere Betreuungsmöglichkeit genutzt werden kann. Wegen Corona kann jedes Elternteil in diesem Jahr 20 Tage auf das eigene Kind aufpassen und bekommt für diese Zeit Kinderkrankengeld. Dieses entspricht in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettogehalts. Infos dazu gibt es bei den Krankenkassen, an die auch die Anträge gerichtet werden.

Testpflicht für Besuche in Pflege- und Altenheimen
Besucher*innen von Pflege- und Altenheimen dürfen ihre Angehörigen nur besuchen, wenn sie einen aktuellen negativen Coronatest vorweisen können. Damit sollen die Heimbewohner*innen besser geschützt werden.

Sperrung von stark frequentierten Ausflugszielen
Die 15-km-Radiusregelung entfällt. Sie galt bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von 200 Neuinfektionen. Stattdessen werden nun ab diesem Schwellenwert lokal publikumsträchtige Ausflugsziele und Parkplätze gesperrt. Auch die nächtliche Ausgangssperre von 21 Uhr bis 5 Uhr kann bei einer 200er-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen wieder festgesetzt werden. Dies ist im Wetteraukreis und damit in Bad Nauheim derzeit nicht der Fall.

Alkoholverbot in der Öffentlichkeit
Das allgemeine Alkoholverbot im öffentlichen Raum wurde vom Land Hessen aufgehoben. Stattdessen gilt, dass an besonders belebten öffentlichen Plätzen keine alkoholischen Getränke konsumiert werden dürfen. In Bad Nauheim zählt auch der Wochenmarkt dazu, der dienstags und freitags stattfindet. Hier dürfen allerdings generell keine Getränke und Speisen verzehrt werden. Zudem regelt die Bad Nauheimer Kurparkordnung seit jeher ein generelles Alkoholverbot für den Kurpark sowie alle weiteren Kureinrichtungen. Dazu gehören: Gradierbau I mit Inhalatorium und Liegewiese, Keltenpavillon und Kneippbecken, Gradierbau III, IV, V, Gesundheitsgarten am Gradierbau II mit Barfußpfad, Bewegungsstationen und Kneippanlagen, Rosengarten und Trinkkuranlage.

Das gilt weiterhin
In der Öffentlichkeit dürfen sich nur die Angehörigen des eigenen Hausstandes mit einer weiteren Person eines anderen Hausstandes treffen. Für den privaten Bereich, also die eigene Wohnung, empfiehlt das Land Hessen dringend, diese Regel ebenfalls zu befolgen. Geschlossen bleiben weiterhin die Gastronomie, Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie der Einzelhandel bis auf Geschäfte des täglichen Bedarfs. Auch sind körpernahe Dienstleistungen etwa von Frisören, Massagepraxen, etc. weiterhin nicht möglich. Die städtische Bücherei bleibt geschlossen, ebenso der Quellenausschank in der Trinkkuranlage und alle Bad Nauheimer Sportanlagen. Speisen zum Mitnehmen dürfen in Bad Nauheimer Gastronomiebetrieben weiterhin abgeholt oder geliefert werden.