Ein Gewerbe anzuzeigen hat jeder Gewerbetreibende, der ein stehendes Gewerbe ( Verkaufsstelle, Dienstleistungsbetrieb, Büroräume, Gaststätte usw.) als Haupt- oder Filialbetrieb führt. Ohne Bedeutung ist hierbei, ob die gewerbliche Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird.
Bei Personengesellschaften (z. B. BGB-Gesellschaften, OHG, KG) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen. Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) obliegt die Verpflichtung zur Anzeige dem oder den gesetzlichen Vertretern, z. B. dem Geschäftsführer einer GmbH.
Die Anmeldung muss gleichzeitig mit Beginn des Gewerbes beim Gewerbeamt angezeigt werden.
Bei Personengesellschaften (z. B. BGB-Gesellschaften, OHG, KG) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen. Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) obliegt die Verpflichtung zur Anzeige dem oder den gesetzlichen Vertretern, z. B. dem Geschäftsführer einer GmbH.
Die Anmeldung muss gleichzeitig mit Beginn des Gewerbes beim Gewerbeamt angezeigt werden.
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