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Spielapparatesteuer
Fachdienst 3.1
Für die Erhebung der Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Bad Nauheim gilt die von der Stadtverordnetenversammlung am 15.12.2005 beschlossene Satzung.
Die Steuer bemisst sich nach der Bruttokasse. Anstelle der Besteuerung nach der Bruttokasse kann eine Besteuerung nach Höchstbeträgen, die zugleich Festbeträge sind gewählt werden.

Der Antrag auf abweichende Besteuerung ist bis zum 15. Tag nach Ablauf des ersten in einem Kalenderjahr zur Besteuerung anfallenden Kalendervierteljahres, für die Zeit vom Beginn dieses Kalendervierteljahres an, zu stellen.
Die abweichende Besteuerung hat so lange Gültigkeit, bis sie schriftlich gegenüber dem Magistrat der Stadt Bad Nauheim widerrufen wird. Eine Rückkehr zur Regelbesteuerung sowie erneute Wechsel zur abweichenden Besteuerung ist jeweils nur zum Beginn eines Kalenderjahres zulässig.

Werden von Ihnen im Gebiet der Stadt Bad Nauheim mehrere Apparate mit Gewinnmöglichkeit betrieben, so kann die abweichende Besteuerung nur für alle Apparate mit Gewinnmöglichkeit einheitlich beantragt werden. Das Gleiche gilt für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit.

Den Vordruck „Spielapparatesteuer-Erklärung“ können Sie sich downloaden. Die Besteuerungsgrundlagen sind hier aufgeführt.

Die Satzung ist unter dem Link Stadtrecht einsehbar.

Die Aufstellung, Änderung und der Abbau von Spielapparaten ist schriftlich anzuzeigen. Die Genehmigung zur Aufstellung von Spielapparaten ist beim Ordnungsamt der Stadt Bad Nauheim einzuholen.

Ansprechpartner:

Linda Kozubek, Tel. 06032-343-257
e-Mail: linda.kozubek@bad-nauheim.de


Katrin Friede, Tel. 06032-343-331
e-Mail: katrin.friede@bad-nauheim.de

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