Im Fachbereich "Stadtentwicklung" können Sie die Bebauungspläne der Stadt Bad Nauheim einsehen und erhalten auf Wunsch Kopien, die kostenpflichtig abgegeben werden.
Ein Bebauungsplan regelt für seinen jeweiligen Geltungsbereich die Zulässigkeit von Bauvorhaben. Sie sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, werden als Satzung beschlossen und sind dann als Ortsgesetz allgemein verbindlich. Die rechtliche Grundlage bildet vor allem das Baugesetzbuch (BauGB) als Bundesgesetz, ergänzt durch die Baunutzungsverordnung (BauNVO). Diese beiden Gesetzestexte sind beim zuständigen Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (unter dem Stichwort Bau- und Wohnungswesen) abrufbar.
Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfolgt nach einem durch das Baugesetzbuch (BauGB) festgelegten Verfahren. Hierzu gehört auch eine Beteiligung der "Öffentlichkeit" sowie der Behörden uns sonstigen Träger öffentlicher Belange. In der Regel sind eine frühzeitige Beteiligung und eine folgende Offenlage, also zwei Beteiligungsverfahren, vorgesehen.
Über die Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen sowie der Beteiligung der "Öffentlichkeit" an der Planung wird durch öffentliche Bekanntmachung in der Wetterauer Zeitung informiert.
Im Bebauungsplan können durch Plan und Text unter anderem folgende, verbindliche Festsetzungen getroffen werden:
Ansprechpartner:
Für die Aufstellung bzw. Änderung von Bebauungsplänen:
Susanne Dey, Tel. 06032-343-321, Zimmer 2.02
e-Mail: susanne.dey@bad-nauheim.de
Mario Ludwig, Tel. 06032-343-211, Zimmer 2.01
e-Mail: mario.ludwig@bad-nauheim.de
Bei Fragen zur Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb von bestehenden Bebauungsplänen:
Heino Ganß, Tel. 06032-343-204, Zimmer 2.10
e-Mail: heino.ganss@bad-nauheim.de
Ein Bebauungsplan regelt für seinen jeweiligen Geltungsbereich die Zulässigkeit von Bauvorhaben. Sie sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, werden als Satzung beschlossen und sind dann als Ortsgesetz allgemein verbindlich. Die rechtliche Grundlage bildet vor allem das Baugesetzbuch (BauGB) als Bundesgesetz, ergänzt durch die Baunutzungsverordnung (BauNVO). Diese beiden Gesetzestexte sind beim zuständigen Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (unter dem Stichwort Bau- und Wohnungswesen) abrufbar.
Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfolgt nach einem durch das Baugesetzbuch (BauGB) festgelegten Verfahren. Hierzu gehört auch eine Beteiligung der "Öffentlichkeit" sowie der Behörden uns sonstigen Träger öffentlicher Belange. In der Regel sind eine frühzeitige Beteiligung und eine folgende Offenlage, also zwei Beteiligungsverfahren, vorgesehen.
Über die Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen sowie der Beteiligung der "Öffentlichkeit" an der Planung wird durch öffentliche Bekanntmachung in der Wetterauer Zeitung informiert.
Im Bebauungsplan können durch Plan und Text unter anderem folgende, verbindliche Festsetzungen getroffen werden:
- Welche Art der Nutzung auf den einzelnen Flächen zulässig ist (Wohnen, Gewerbeflächen, Sportanlagen, Sondergebiete usw.).
- Grün-/Freiflächen, auf denen Bindungen zur Bepflanzung gelten können (u. a. Parkanlagen, Ausgleichsflächen).
- Maß der Nutzung, also die Ausnutzung des Grundstücks; vor allem bestimmt durch.
- die Grundflächenzahl (GRZ), d. h. wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche bebaut werden kann
- die Geschossflächenzahl (GFZ), d. h. wie viel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind
- die maximale Anzahl der Vollgeschosse
- die maximale Höhe des Firsts bzw. der Traufe
- Welche Flächen auf den einzelnen Grundstücken überbaut werden können.
- Wo im Planungsgebiet örtliche Verkehrsflächen verlaufen
Ansprechpartner:
Für die Aufstellung bzw. Änderung von Bebauungsplänen:
Susanne Dey, Tel. 06032-343-321, Zimmer 2.02
e-Mail: susanne.dey@bad-nauheim.de
Mario Ludwig, Tel. 06032-343-211, Zimmer 2.01
e-Mail: mario.ludwig@bad-nauheim.de
Bei Fragen zur Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb von bestehenden Bebauungsplänen:
Heino Ganß, Tel. 06032-343-204, Zimmer 2.10
e-Mail: heino.ganss@bad-nauheim.de
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