Das Bürgerbüro ist die Erfassungsbehörde für Wehrpflichtige in Bad Nauheim. Hier wird ermittelt, ob Sie wehrpflichtig sind. Nach § 1 Wehrpflichtgesetz (WPflG) sind alle männlichen Personen, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, vom vollendeten 18. Lebensjahr an wehrpflichtig.
Die Erfassungsdaten (Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und aktuelle Anschrift) werden an das Kreiswehrersatzamt Gelnhausen weitergeleitet.
Das Erfassen kann bereits ein Jahr vor Vollendung des 18. Lebensjahres durchgeführt werden. Dies gilt auch für Personen, die erst zwei Jahre nach Verlegen ihres ständigen Aufenthalts aus den in § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten wehrpflichtig werden. Durch die Erfassung wird nur die grundsätzliche Wehrpflicht festgestellt.
Sollten bei Ihnen Gründe für dauernde oder vorübergehende Wehrdienstausnahmen vorliegen, entscheidet hierüber das:
Kreiswehrersatzamt Gelnhausen
Vor der Kaserne 4, Tel. 06051-483-0
63571 Gelnhausen.
Hier erhalten Sie auch allgemeine Auskünfte über die Wehrpflicht.
Alle Personen, die bereits das 17. Lebensjahr vollendet haben und denen bislang kein Schreiben der Erfassungsbehörde über die bevorstehende Erfassung zugegangen ist, werden nach § 15 Abs. 1 WPflG aufgefordert, sich umgehend persönlich oder schriftlich beim Bürgerbüro zu melden.
Diese Aufforderung ergeht insbesondere an Personen, die ohne feste Wohnung die Wehrpflichtvoraussetzungen erfüllen. Bei der persönlichen Meldung ist der Personalausweis oder Reisepass mitzubringen. Es empfiehlt sich, auch sonstige der Feststellung der Wehrpflicht dienliche Unterlagen mitzubringen. Wehrpflichtige, die der Aufforderung sich zu melden, nicht nachkommen, begehen eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 45 des Wehrpflichtgesetzes mit Geldbuße geahndet werden kann.
Die Erfassungsdaten (Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und aktuelle Anschrift) werden an das Kreiswehrersatzamt Gelnhausen weitergeleitet.
Das Erfassen kann bereits ein Jahr vor Vollendung des 18. Lebensjahres durchgeführt werden. Dies gilt auch für Personen, die erst zwei Jahre nach Verlegen ihres ständigen Aufenthalts aus den in § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten wehrpflichtig werden. Durch die Erfassung wird nur die grundsätzliche Wehrpflicht festgestellt.
Sollten bei Ihnen Gründe für dauernde oder vorübergehende Wehrdienstausnahmen vorliegen, entscheidet hierüber das:
Kreiswehrersatzamt Gelnhausen
Vor der Kaserne 4, Tel. 06051-483-0
63571 Gelnhausen.
Hier erhalten Sie auch allgemeine Auskünfte über die Wehrpflicht.
Alle Personen, die bereits das 17. Lebensjahr vollendet haben und denen bislang kein Schreiben der Erfassungsbehörde über die bevorstehende Erfassung zugegangen ist, werden nach § 15 Abs. 1 WPflG aufgefordert, sich umgehend persönlich oder schriftlich beim Bürgerbüro zu melden.
Diese Aufforderung ergeht insbesondere an Personen, die ohne feste Wohnung die Wehrpflichtvoraussetzungen erfüllen. Bei der persönlichen Meldung ist der Personalausweis oder Reisepass mitzubringen. Es empfiehlt sich, auch sonstige der Feststellung der Wehrpflicht dienliche Unterlagen mitzubringen. Wehrpflichtige, die der Aufforderung sich zu melden, nicht nachkommen, begehen eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 45 des Wehrpflichtgesetzes mit Geldbuße geahndet werden kann.
Benötigte Unterlagen
Personalausweis oder Reisepass
Weitere betreute Dienstleistungen

