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Rundfunkgebührenpflicht, Antrag zur Befreiung
Fachdienst 1.3
Aus sozialen Gründen können u.a. folgende Personen einen Antrag stellen, um von der Rundfunkgebührenpflicht befreit zu werden:
  • Personen, deren Ausweis des Versorgungsamtes den Vermerk " RF " hat,
  • Personen, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten,
  • Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
  • Empfänger von Arbeitslosengeld II,
  • Empfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
  • Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz (die nicht bei den Eltern leben).
Dem Antrag muß der Leistungsbescheid bzw. der Schwerbehindertenausweis im Original oder als beglaubigte Kopie beigefügt werden. Die Original-Unterlagen können hier beglaubigt werden.


Richten Sie Ihren Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung ab 01. April 2005 bitte grundsätzlich direkt an die
GEZ, 50656 Köln.
Dort wird auch über Ihre Gebührenbefreiung entschieden.


Trotz der geänderten Zuständigkeit bei der Entscheidung über die Rundfunkgebührenbefreiung, stehen wir Ihnen im Rahmen unseres Bürgerservices mit einer allgemeinen Beratung über die Anspruchsvoraussetzungen etc. natürlich gerne weiterhin zur Verfügung.

Ansprechpartner:
Suna Karakoc, Tel. 06032-343-413 oder 343-406, Bürgerbüro
e-Mail: suna.karakoc@bad-nauheim.de

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