Gegen Entrichtung einer Gebühr kann aus dem Melderegister über einzelne bestimmte Einwohner Auskunft erteilt werden. Das gilt auch für eine Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner. Auskünfte können grundsätzlich nur über Vor- und Familiennamen, den Doktorgrad und aktuelle Anschriften erteilt werden. Eine Anfrage ist zu begründen und unterliegt in jedem Fall den Maßgaben der Auskunftssperre.
Soweit jemand ein berechtigtes oder rechtliches Interesse glaubhaft macht, können ihm zusätzlich zu einer einfachen Melderegisterauskunft folgende Daten eines einzelnen bestimmten Einwohners mitgeteilt werden:
Soweit jemand ein berechtigtes oder rechtliches Interesse glaubhaft macht, können ihm zusätzlich zu einer einfachen Melderegisterauskunft folgende Daten eines einzelnen bestimmten Einwohners mitgeteilt werden:
- Tag und Ort der Geburt
- Frühere Vor- und Familiennamen
- Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht
- Staatsangehörigkeit
- Frühere Anschriften
- Tag des Ein- und Auszuges
- Gesetzlicher Vertreter
- Sterbetag und -ort
Benötigte Unterlagen
Genaue Angaben über die Person, wie Familienname, Vorname, Geburtsdatum oder Alter, aktuelle oder frühere Anschrift in Bad Nauheim, Name des Ehegatten, bei Kindern Angabe der Eltern, evtl. frühere Namen, damit die Person identifiziert werden kann sowie zur Vermeidung von Personenverwechslungen.
Als Nachweis des berechtigten Interesses gelten z. B. ein Zahlungsbefehl, ein Vollstreckungsbescheid zum Mahnbescheid, sonstige Unterlagen über Rechtsbeziehungen wie Verträge, Gerichtsurteile, Bestallung zum Nachlasspfleger, bei Hauseigentümern der Grundsteuerbescheid oder der Grundbuchauszug.
Ein berechtigtes Interesse liegt jedoch nach der Rechtsprechung nicht vor, wenn der Auskunftssuchende es versäumt hat, die der erweiterten Melderegisterauskunft unterliegenden Daten sich z. B. von einem Kunden nennen zu lassen, obwohl die Kenntnis dieser Daten nach der Art des Geschäftsbetriebs für die möglicherweise erforderliche Einziehung einer Forderung zweckmäßig wäre.
Die Meldebehörde hat den Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten (die Unterrichtung erfolgt nicht, wenn das Vorliegen eines rechtlichen Interesses glaubhaft gemacht wurde).
Als Nachweis des berechtigten Interesses gelten z. B. ein Zahlungsbefehl, ein Vollstreckungsbescheid zum Mahnbescheid, sonstige Unterlagen über Rechtsbeziehungen wie Verträge, Gerichtsurteile, Bestallung zum Nachlasspfleger, bei Hauseigentümern der Grundsteuerbescheid oder der Grundbuchauszug.
Ein berechtigtes Interesse liegt jedoch nach der Rechtsprechung nicht vor, wenn der Auskunftssuchende es versäumt hat, die der erweiterten Melderegisterauskunft unterliegenden Daten sich z. B. von einem Kunden nennen zu lassen, obwohl die Kenntnis dieser Daten nach der Art des Geschäftsbetriebs für die möglicherweise erforderliche Einziehung einer Forderung zweckmäßig wäre.
Die Meldebehörde hat den Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten (die Unterrichtung erfolgt nicht, wenn das Vorliegen eines rechtlichen Interesses glaubhaft gemacht wurde).
Kosten
- 8,00 Euro je Person.
- Bei größerem Verwaltungsaufwand (Archivauskünfte): 27,00 bis 82,00 Euro.
- Wenn örtliche Ermittlungen erforderlich sind (waren): 55,00 bis 330,00 Euro
Weitere betreute Dienstleistungen

