Lohnsteuerkarten...
...werden für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer ausgestellt, die am 20.09. des Vorjahres mit ihrem Hauptwohnsitz in Bad Nauheim gemeldet waren (Stichtag) oder diesen erstmals nach diesem Stichtag begründen (nach Zuzug aus dem Ausland). Bei verheirateten Arbeitnehmern, deren Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und die von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, ist Bad Nauheim für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte zuständig, sofern die Ehegatten am 20.09. des Vorjahres hier mit einziger Wohnung oder, wenn sie mehrere Wohnungen haben, für eine gemeinsame Hauptwohnung gemeldet sind. Sind die Ehegatten nicht für eine gemeinsame Wohnung oder - bei mehreren Wohnungen - für eine gemeinsame Hauptwohnung gemeldet, so ist die Gemeinde zuständig, in der der ältere Ehegatte mit Hauptwohnung gemeldet ist.
Bitte beachten Sie: Ersatzlohnsteuerkarten sind bei der Gemeinde zu beantragen, die auch die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat.
Änderungen und Ergänzungen der Lohnsteuerkarte sind grundsätzlich bei der Gemeinde zu beantragen, in der der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Vorlage der Lohnsteuerkarte gemeldet ist, bei mehreren Wohnungen mit Hauptwohnung gemeldet ist oder im Falle, dass Ehegatten keine gemeinsame Hauptwohnung haben, der ältere Ehegatte mit Hauptwohnung gemeldet ist.
Weichen jedoch die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte von den tatsächlichen Verhältnissen ab oder ändern sich diese Verhältnisse bis zum Beginn des Kalenderjahres, für das die Lohnsteuerkarte gilt, so ist für die Änderung der Eintragung die Gemeinde zuständig, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat. Dies gilt nicht für Änderungen und Ergänzungen, die vorzunehmen sind, wenn nach Ausstellung der Lohnsteuerkarte der Arbeitnehmer geheiratet hat oder die Voraussetzungen für die Bescheinigung eines Kindes eingetreten sind: In diesen Fällen richtet sich die Zuständigkeit der Gemeinde nach dem gemeldeten Wohnsitz, Hauptwohnung oder des älteren Ehegatten (siehe oben).
Für Änderungen und Ergänzungen der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Steuerklasse und der Zahl der Kinderfreibeträge, die wegen Kindern über 18 Jahren notwendig werden, ist das Finanzamt zuständig. Dasselbe gilt - unabhängig vom Lebensalter - auch für die Bescheinigung von
Behinderten- und Hinterbliebenenfreibeträge...
...werden auf Anweisung des Finanzamtes von der Gemeinde auf der Lohnsteuerkarte des Berechtigten aufgetragen. Die Ersteintragung (bzw. Neueintragung oder eine durch das Versorgungsamt festgestellte Erhöhung) eines Freibetrages ist deshalb grundsätzlich beim Finanzamt zu beantragen. Ehegatten können eine Aufteilung des Freibetrages beantragen.
Steuerliche Lebensbescheinigung
Die Eintragung von Kindern eines Arbeitnehmers, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die nicht in der Wohnung des Arbeitnehmers gemeldet sind, ist durch die Gemeinde nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer eine von der Gemeinde, in der das Kind gemeldet ist oder im Falle mehrerer Wohnungen mit Hauptwohnung gemeldet ist, für steuerliche Zwecke ausgestellte Lebensbescheinigungen vorlegt, die nicht älter als drei Jahre sein darf. Die Ausstellung dieser Bescheinigung ist gebührenfrei. Enthält diese Bescheinigung den Vermerk "Pflegekindschaftsverhältnis besteht" oder "Pflegekindschaftsverhältnis ist nicht bekannt", so ist das Finanzamt für die Änderung der Lohnsteuerkarte zuständig.
Jeder Lohnsteuerkarte wird ein "Kleiner Ratgeber für alle Lohnsteuerzahler" beigefügt, dem weitere Informationen entnommen werden können.
Zuständiges Finanzamt für Bad Nauheim:
Finanzamt Friedberg
Leonhardstr. 10-12
61169 Friedberg (Hessen)
Tel. 06031-49-1
...werden für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer ausgestellt, die am 20.09. des Vorjahres mit ihrem Hauptwohnsitz in Bad Nauheim gemeldet waren (Stichtag) oder diesen erstmals nach diesem Stichtag begründen (nach Zuzug aus dem Ausland). Bei verheirateten Arbeitnehmern, deren Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und die von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, ist Bad Nauheim für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte zuständig, sofern die Ehegatten am 20.09. des Vorjahres hier mit einziger Wohnung oder, wenn sie mehrere Wohnungen haben, für eine gemeinsame Hauptwohnung gemeldet sind. Sind die Ehegatten nicht für eine gemeinsame Wohnung oder - bei mehreren Wohnungen - für eine gemeinsame Hauptwohnung gemeldet, so ist die Gemeinde zuständig, in der der ältere Ehegatte mit Hauptwohnung gemeldet ist.
Bitte beachten Sie: Ersatzlohnsteuerkarten sind bei der Gemeinde zu beantragen, die auch die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat.
Änderungen und Ergänzungen der Lohnsteuerkarte sind grundsätzlich bei der Gemeinde zu beantragen, in der der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Vorlage der Lohnsteuerkarte gemeldet ist, bei mehreren Wohnungen mit Hauptwohnung gemeldet ist oder im Falle, dass Ehegatten keine gemeinsame Hauptwohnung haben, der ältere Ehegatte mit Hauptwohnung gemeldet ist.
Weichen jedoch die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte von den tatsächlichen Verhältnissen ab oder ändern sich diese Verhältnisse bis zum Beginn des Kalenderjahres, für das die Lohnsteuerkarte gilt, so ist für die Änderung der Eintragung die Gemeinde zuständig, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat. Dies gilt nicht für Änderungen und Ergänzungen, die vorzunehmen sind, wenn nach Ausstellung der Lohnsteuerkarte der Arbeitnehmer geheiratet hat oder die Voraussetzungen für die Bescheinigung eines Kindes eingetreten sind: In diesen Fällen richtet sich die Zuständigkeit der Gemeinde nach dem gemeldeten Wohnsitz, Hauptwohnung oder des älteren Ehegatten (siehe oben).
Für Änderungen und Ergänzungen der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Steuerklasse und der Zahl der Kinderfreibeträge, die wegen Kindern über 18 Jahren notwendig werden, ist das Finanzamt zuständig. Dasselbe gilt - unabhängig vom Lebensalter - auch für die Bescheinigung von
- Kindern, die nicht in der Wohnung des Arbeitnehmers gemeldet sind, wenn der Arbeitnehmer für das Kind keine steuerliche Lebensbescheinigung beibringen kann oder wenn nach der Lebensbescheinigung die Pflegekindeigenschaft ungewiss ist,
- Pflegekindern,
- Kindern eines Arbeitnehmers, die zu Beginn des Kalenderjahres zugleich Pflegekind eines anderen Steuerpflichtigen sind,
- Kindern, bei denen der Aufenthalt eines Elternteils nicht zu ermitteln ist oder der Vater amtlich nicht feststellbar ist oder ein Elternteil nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf den Arbeitnehmer zu übertragen ist.
Behinderten- und Hinterbliebenenfreibeträge...
...werden auf Anweisung des Finanzamtes von der Gemeinde auf der Lohnsteuerkarte des Berechtigten aufgetragen. Die Ersteintragung (bzw. Neueintragung oder eine durch das Versorgungsamt festgestellte Erhöhung) eines Freibetrages ist deshalb grundsätzlich beim Finanzamt zu beantragen. Ehegatten können eine Aufteilung des Freibetrages beantragen.
Steuerliche Lebensbescheinigung
Die Eintragung von Kindern eines Arbeitnehmers, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die nicht in der Wohnung des Arbeitnehmers gemeldet sind, ist durch die Gemeinde nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer eine von der Gemeinde, in der das Kind gemeldet ist oder im Falle mehrerer Wohnungen mit Hauptwohnung gemeldet ist, für steuerliche Zwecke ausgestellte Lebensbescheinigungen vorlegt, die nicht älter als drei Jahre sein darf. Die Ausstellung dieser Bescheinigung ist gebührenfrei. Enthält diese Bescheinigung den Vermerk "Pflegekindschaftsverhältnis besteht" oder "Pflegekindschaftsverhältnis ist nicht bekannt", so ist das Finanzamt für die Änderung der Lohnsteuerkarte zuständig.
Jeder Lohnsteuerkarte wird ein "Kleiner Ratgeber für alle Lohnsteuerzahler" beigefügt, dem weitere Informationen entnommen werden können.
Zuständiges Finanzamt für Bad Nauheim:
Finanzamt Friedberg
Leonhardstr. 10-12
61169 Friedberg (Hessen)
Tel. 06031-49-1
Benötigte Unterlagen
Personalausweis, Reisepass oder Nationalpass
Kosten
Ersatzlohnsteuerkarten: 5,00 Euro
im übrigen: gebührenfrei
im übrigen: gebührenfrei
Weitere betreute Dienstleistungen

