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Jugendarbeitsschutzgesetz, Nachuntersuchungsberechtigungsschein
Fachdienst 1.3
Erst die Pflicht und dann die Arbeit...
...denn nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist vor Aufnahme einer Beschäftigung eines/r Jugendlichen (unter 18 Jahren) dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

Vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres ist eine Nachuntersuchung erforderlich.

Nach Ablauf jedes weiteren Jahres nach der ersten Nachuntersuchung kann sich die/der Jugendliche erneut nachuntersuchen lassen. Der Arzt kann außerdem eine außerordentliche Nachuntersuchung anordnen.

Für diese Nachuntersuchungen benötigt die/der Jugendliche jeweils einen Nachuntersuchungsberechtigungsschein.

Benötigte Unterlagen
  • Personalausweis (ggf. Kinderausweis) oder Nationalpass. Ist ein solcher nicht vorhanden, muss ein Erziehungsberechtiger bei der Vorsprache anwesend sein.
  • Bescheinigung des Arbeitgebers dass und seit wann ein Beschäftigungsverhältnis besteht.
Bei einer außerordentlichen Nachuntersuchung ist eine ärztliche Bescheinigung vom Arbeitgeber vorzulegen.

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