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Auskunftssperre
Fachdienst 1.3
Diskretion muss sein: Auskunftssperren wegen persönlicher Gefährdung

Jede Melderegisterauskunft ist unzulässig, wenn der Betroffene der Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft macht, die die Annahme rechtfertigen, dass ihm oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann.

Diese Auskunftssperre kann formlos unter Darlegung der Gründe beantragt werden. Wenn möglich, sind vorhandene Beweismittel anzugeben (z. B. Zeugenaussagen, polizeiliche Bestätigungen, ärztliche Bescheinigungen).

Die Sperre kann widerrufen werden, wenn die Meldebehörde aufgrund nachträglich eingetretener oder nachträglich bekannt gewordener Tatsachen berechtigt wäre, die Eintragung der Auskunftssperre abzulehnen.

Eine Sperre der Einwohnermeldedaten gegenüber Behörden ist grundsätzlich nicht möglich, wenn die Daten zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit dieser Behörden liegenden Aufgaben benötigt werden.

Bei einem Fortzug in eine andere Gemeinde ist die Auskunftssperre - soweit diese fortbestehen soll - bei der Anmeldung erneut zu beantragen.

Benötigte Unterlagen
Formloser, schriftlicher Antrag und evtl. Beweismittel

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